Bewährung
- Wenn das Gericht von den möglichen Sanktionen im Jugendstrafverfahren gemäß den §§ 5, 7 JGG eine Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verhängt, muss auch über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung eine Entscheidung getroffen werden.
- Bei Verurteilung zu einer Jugendstrafe bis zu 1 Jahr ordnet das Gericht gemäß § 21 Abs. 1 JGG eine Strafaussetzung zur Bewährung an, wenn zu erwarten ist, dass sich der Jugendliche bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne Strafvollzug unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Jugendlichen, sein Vorleben, die Umstände der Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von einer Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
- Bei einer Verurteilung zu einer höheren Jugendstrafe, die 2 Jahre nicht übersteigt, ist die Strafe gemäß § 21 Abs. 2 JGG ebenfalls zur Bewährung auszusetzen, wenn nicht ausnahmsweise die Vollstreckung der Strafe im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist.
- Die Dauer der Bewährungszeit hat gemäß § 22 JGG zwischen zwei und drei Jahren zu liegen.
- Dem Jungendlichen sollen gemäß § 23 JGG für die Dauer der Bewährungszeit zur Erziehung und Ahndung Auflagen und Weisungen erteilt werden. Bei schuldhafter Nichtbeachtung kann ein Ungehorsamsarrest verhängt werden.
- Außerdem ist der Jugendliche gemäß § 24 JGG für die Dauer von höchstens zwei Jahren der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers zu unterstellen.
- Eine zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe kann gemäß § 16 a JGG auch mit der Verhängung eines Warnschussarrestes kombiniert werden.
- Gemäß § 26 JGG kann die Bewährung widerrufen werden, wenn der Verurteilte gröblich oder beharrlich gegen Weisungen oder Auflagen verstößt oder neue Straftaten begeht. Vor einem Widerruf ist der Verurteilte gemäß § 58 JGG anzuhören. Der Widerruf der Bewährung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
- Nach Ablauf der Bewährungszeit wird die Jugendstrafe gemäß § 26a JGG erlassen.
Vorbewährung
- Im Anwendungsbereich der Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) kann das Gericht im Urteil die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung gemäß § 57 JGG einem nachträglichen Beschluss vorbehalten. Man spricht dann von Vorbewährung.
- Voraussetzung ist gemäß § 61 Abs. 1 JGG, dass trotz Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten zwar noch keine ausreichende günstige Prognose für eine Bewährungsentscheidung gegeben werden kann, es aber beim Jugendlichen Ansätze in der Lebensführung oder sonstige Umstände gibt, die dafür sprechen, dass eine solche Erwartung in absehbarer Zeit begründet sein wird.
- Auch wenn die Klärung des Vorliegens einer günstigen Prognose zu erzieherisch nachteiligen oder unverhältnismäßigen Verfahrensverzögerungen führen würde, darf sich das Gericht die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 61 Abs. 2 JGG vorbehalten.
- Die vorbehaltene Entscheidung ergeht gemäß § 61a JGG spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils. Das Gericht kann mit dem Vorbehalt eine kürzere Höchstfrist festsetzen.
- Aus besonderen Gründen und mit dem Einverständnis des Verurteilten kann die Frist durch Beschluss auf höchstens neun Monate seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlängert werden.
- Weisungen und Auflagen sind gemäß § 61b JGG zulässig. Die Zeit der Vorbewährung wird auf die Bewährung angerechnet.
- Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Wenn im Urteil keine Ausführungen zur Frage der Bewährung gemacht werden, ist dies als stillschweigendes Absehen von einer sofortigen Entscheidung mit dem Vorbehalt einer späteren und endgültigen Prüfung im Beschlussverfahren zu werten.
- Wird eine Bewährung im Urteil abgelehnt, kann dagegen mit der sofortigen Beschwerde vorgegangen werden. Eine auf die Bewährungsentscheidung beschränkte Berufung wird entsprechend umgedeutet.
- Nach Rechtskraft kann eine Aussetzung zur Bewährung nur nach § 57 Abs. 2 JGG erfolgen.
Bewährung ohne Strafe
- Wenn nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob in der Straftat des Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, welche die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich machen, so kann gemäß § 27 JGG die Schuld festgestellt, aber die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe für eine Bewährungszeit ausgesetzt werden. Man spricht dann von Bewährung ohne Strafe.
- Gemäß § 28 JGG darf die Bewährungszeit zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten. Außerdem wird gemäß § 29 JGG zwingend ein Bewährungshelfer bestellt.
- Gemäß § 30 JGG wird der Schuldspruch bei positivem Bewährungsverlauf im Beschlussverfahren getilgt.
- Bei Bewährungsversagen kommt es zu einer mündlichen Verhandlung.
- Nach der Rechtsprechung des BGH (2 StR 280/
20) ist beim Fehlen schädlicher Neigungen oder auch nur bei Zweifeln an deren Existenz der Weg zur Verhängung einer Bewährung ohne Strafe gemäß § 27 JGG versperrt. Es kommen dann als Sanktionen zur Ahndung einer Straftat nur Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel in Betracht.