Körperverletzung
- Die einfache Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB ist der Grundtatbestand der Körperverletzungsdelikte. Schutzgut ist das körperliche Wohl des Menschen.
- Die Vorschrift kennt zwei Handlungsalternativen, die körperliche Misshandlung und die Schädigung der Gesundheit.
- Eine Körperverletzung liegt aber nur bei pathologischem, somatisch-
objektivierbarem Zustand vor. Die seelische Beeinträchtigung als solche wird also nicht erfasst. - Nachdem sogar die Selbsttötung straflos ist, gilt dies erst Recht für die Selbstverletzung.
- Gemäß § 230 StGB wird eine einfache Körperverletzung nur verfolgt, wenn ein Strafantrag vorliegt oder die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Körperliche Misshandlung?
- Unter körperlicher Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 Alt. 1 StGB versteht man ein übles, unangemessenes Verhalten, das entweder das Wohlbefinden oder die Unversehrtheit nicht unerheblich beeinträchtigt.
- Das Wohlbefinden kann nicht nur durch Schmerzzustände, sondern auch durch psychische Beschwerden negativ betroffen sein. Zu den psychischen Beschwerden gehören beispielsweise Schlaflosigkeit und Erbrechen.
- Die körperliche Unversehrtheit ist beeinträchtigt bei Substanzverlust, Einflussnahme auf Körperfunktionen oder körperlicher Verunstaltung. Ein Substanzverlust liegt bereits beim Abschneiden von Haaren vor, eine Einflussnahme auf
Körperfunktionen bei Sehstörungen.
- Weder ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung zwangsläufig tatbestandserfüllend, noch eine unbedingte Voraussetzung für die Annahme einer Körperverletzung. Denn körperliche Auswirkungen können auch durch mittelbare Einwirkungen hervorgerufen werden. Erfasst werden kann daher auch das Vorenthalten von Nahrung oder die Bedrohung mit einer Waffe.
- Für die Frage der Erheblichkeit kommt es auf die Dauer und die Intensität der Einwirkung an. Maßgeblich ist grundsätzlich die Perspektive eines objektiven Betrachters. Individuelle Faktoren müssen objektivierbar sein. Ein bloßes Gefühl von Ekel durch Anspucken oder vorübergehender Durchfall aufgrund von Drohungen erfüllen das Tatbestandsmerkmal daher nicht.
- Nach früherer Rechtslage hatten die Eltern eines Kindes ein Züchtigungsrecht. Mit der Einführung von § 1631 Abs. 2 BGB ist dieser Rechtfertigungsgrund entfallen. Bereits an der Tatbestandserfüllung fehlt es aber gleichwohl bei einer leichten taktilen Einwirkung zum Zwecke der symbolischen Missbilligung.