Sexuelle Belästigung
- Mit der sexuellen Belästigung gemäß § 184i StGB sollen sexuelle Handlungen unterhalb der Erheblichkeitsschwelle im Sinne von § 184h Nr. 1 StGB erfasst werden.
- Der Tatbestand kann sogar durch Verhaltensweisen erfüllt werden, die keine sexuelle Handlung darstellen. Ausreichend ist nämlich bereits eine körperliche Berührung in sexuell bestimmter Weise.
- Im Sexualstrafrecht wurde früher in Fällen der nonverbalen Beleidigung mit sexueller Konnotation auf den Straftatbestand in § 185 StGB zurückgegriffen. Diese zweifelhafte Konstruktion der Rechtsprechung ist mit Einführung der sexuellen Belästigung überflüssig geworden.
- Der Tatbestand ist formell subsidiär, sofern Vorschriften mit derselben Schutzrichtung und schwererer Strafe betroffen sind.
- Ein besonders schwerer Fall des sexuellen Belästigung liegt nach § 184i Abs. 2 StGB vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
- Gemäß § 184i Abs. 3 StGB wird die Tat nur auf Antrag verfolgt oder wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht.