Inhalt:
Verstoß gegen § 177 StGB
- Die Vorschrift des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 StGB schützt die sexuelle Selbstbestimmung, also die persönliche Freiheit über Zeitpunkt, Art und Partner sexueller Betätigung nach eigenem Belieben zu entscheiden. Dies beinhaltet notwendigerweise auch die Freiheit, sich gänzlich gegen eine konkrete sexuelle Interaktion zu entscheiden.
- Erfasst werden auch gleichgeschlechtliche Täter-Opfer-Beziehungen.
- Auch der Versuch der Vergehenstatbestände ist gemäß § 177 Abs. 3 StGB strafbar.
Sexuelle Handlung?
- Taterfolg ist eine sexuelle Handlung gemäß § 184h Nr. 1 StGB, die das Opfer durch den Täter oder einen Dritten an sich selbst dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vornehmen muss.
- Voraussetzung für das Vorliegen einer sexuellen Handlung ist die Sexualbezogenheit und Erheblichkeit des Verhaltens.
Sexualbezogenheit
- Die Sexualbezogenheit der Handlung muss aus dem äußeren Erscheinungsbild nach allgemeinen Verständnis erkennbar sein.
- Ein subjektives Element ist bei eindeutig sexualbezogenen Verhaltensweisen nicht erforderlich. Daher können auch Kinder bereits in den ersten Lebensjahren sexuelle Handlungen vornehmen, obwohl ihnen ein entsprechendes Bewusstsein fehlt. Weiterhin kann eine sexuelle Handlung somit auch bei Wut oder sadistisch-
aggressiven Tendenzen vorliegen. - Äußerlich neutrale Handlungen werden dagegen nicht allein durch eine etwaige sexuelle Motivation des Täters zur sexuellen Handlung.
- Anders verhält sich dies bei mehrdeutigen Handlungen. Hier bedarf es der Absicht des Täters, eigene oder fremde Geschlechtslust zu erregen oder zu befriedigen.
