Trunkenheit im Verkehr
Wer infolge des Genusses von Alkohol oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, wird im Verkehrsstrafrecht nach § 316 StGB wegen Trunkenheit im Verkehr verfolgt. Beim Konsum von Alkohol liegt ab 1,1 Promille unwiderlegbar Fahruntauglichkeit vor. Ab 0,3 Promille Alkohol ist Fahruntüchtigkeit gegeben, wenn ein alkoholbedingter Fahrfehler hinzutritt. Ohne Fahrfehler wird bei einer Alkoholisierung von 0,5 Promille bis 1,09 Promille ein Bußgeldverfahren wegen Verstoß gegen die 0,5‑Promille-Grenze gemäß § 24a StVG eingeleitet. Bei der Fahruntüchtigkeit wegen Rauschmitteln gibt es keine verbindlichen Grenzwerte. Es muss daher immer der Nachweis geführt werden, dass der Fahrzeugführer aufgrund des Genusses berauschender Mittel fahruntüchtig gewesen ist. Erforderlich sind demnach ein drogenbedingter Fahrfehler oder sonstige Ausfallerscheinungen.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Beim unerlaubten Entfernen von Unfallort gemäß § 142 StGB handelt es sich um ein abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt. Wenn sich ein Unfallbeteiligter trotz Wahrnehmung vom Unfallort entfernt, ohne das Schadensbild zu prüfen, hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob der Rückschluss gezogen werden kann, dass die Entstehung eines nicht ganz unerheblichen Fremdschaden zumindest bedingt vorsätzlich in Kauf genommen worden ist. Zur Frage von Schadenshöhe, Wahrnehmbarkeit und Schadenskompatibilität können Sachverständigengutachten eingeholt werden. Unter verbotenen Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315d StGB versteht man einen Wettbewerb zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, bei dem grundsätzlich zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird. Durch die Vorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB kann allerdings auch extremes Schnellfahren eines Alleintäters sanktioniert werden.
Straßenverkehrsgefährdung
Durch den Straftatbestand des Straßenverkehrseingriffs gemäß § 315b StGB sollen vornehmlich Beeinträchtigungen von außen abgewehrt werden. Allerdings werden im Einzelfall auch Handlungsweisen erfasst, die innerhalb des Straßenverkehrs vorgenommen werden. Durch den Straftatbestand der Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB werden falsche Verhaltensweisen von Fahrzeugführern im ruhenden und fließenden Verkehr sanktioniert. Den Tatbestand erfüllt, wer im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er fahruntüchtig ist, oder grob verkehrswidrig und rücksichtslos eine der sieben “Todsünden” im Straßenverkehr begeht und dadurch eine Gefahr für eine andere Person oder fremde Sache von bedeutendem Wert verwirklicht.
Fahren ohne Fahrerlaubnis
Wenn die deutsche Fahrerlaubnis wegen dem Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln entzogen worden ist, kann es vor der Wiedererteilung durch die Führerscheinstelle zur Anordnung einer MPU kommen. Um dieser Untersuchung der Fahreignung auszuweichen, wird die Fahrerlaubnis oftmals nicht in Deutschland, sondern im EU-
Kennzeichenmissbrauch
Kraftfahrzeugen, die einem Kennzeichenzwang unterliegen, werden durch die Zulassungsstelle amtliche Kennzeichen zugeteilt. Der Straftatbestand des Kennzeichenmissbrauchs gemäß § 22 StVG schützt die durch die Zulassungsstelle auf diese Art und Weise vorgenommene Zuordnung eines Kraftfahrzeugs in Richtung auf einen feststellbaren Halter. Sofern auch der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB erfüllt ist, tritt der Kennzeichenmissbrauch hinter diesem Delikt im Wege der Subsidiarität zurück.
Fahren ohne Haftpflichtversicherung
Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag gemäß § 1 PflVG nicht oder nicht mehr besteht, macht sich gemäß § 6 PflVG wegen Fahren ohne Haftpflichtversicherung strafbar. Es handelt sich um ein Dauerdelikt. Die Tat kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden.
Verkehrsdelikte mit E‑Fahrzeugen
- Zweirädrige E‑Fahrzeuge erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Zu unterscheiden ist zwischen Pedelec, S‑Pedelec, E‑Bike, E‑Scooter.
- Mit Ausnahme von Pedelecs handelt es sich rechtlich um Kraftfahrzeuge. Diese Einordnung hat Auswirkungen auf die Frage, welche Verkehrsdelikte mit dem jeweiligen E‑Fahrzeug verwirklicht werden können.
Nötigung
Im Straßenverkehr hat eine Nötigung gemäß § 240 StGB in der Regel Gewaltcharakter. Von der Rechtsprechung wurde nötigende Gewalt unter anderem in folgenden Einzelfällen angenommen: Blockieren der linken Fahrspur mit einer Fahrtgeschwindigkeit unterhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, um ein Überholen des Hintermannes zu verhindern; beharrliches Auffahren, um einen Spurwechsel des Vordermannes zu erzwingen; willkürliches scharfes Abbremsen, um den Hintermann zu einer Geschwindigkeitsverringerung zu bewegen. Eine Nötigungshandlung ist nur bei Verwerflichkeit der Mittel-
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