Verstoß gegen § 242 StGB
- Beim Diebstahl gemäß § 242 StGB handelt es sich um ein Vermögensdelikt. Geschütztes Rechtsgut ist das Eigentum. Der einfache Diebstahl als Grundtatbestand enthält keine Zwangskomponente. Dadurch unterscheidet sich das Delikt vom Raub gemäß § 249 StGB. Tatobjekt ist eine fremde bewegliche Sache. Die Tathandlung besteht in der Wegnahme. Motivirrtümer sind für den Vorsatz unbeachtlich. Der Täter muss mit Vermögensverschiebungsabsicht gehandelt haben.
- Die §§ 247, 248a StGB enthalten besondere Strafverfolgungsvoraussetzungen.
- Ein Haus- oder Familiendiebstahl wird gemäß § 247 StGB nur auf Strafantrag verfolgt. Voraussetzung für das Antragserfordernis ist ein persönliches Näheverhältnis zwischen Täter und Opfer. Wenn Eigentum und Gewahrsam auseinanderfallen, muss die Nähebeziehung bei beiden Verletzten vorliegen. Beim Diebstahl mit Waffen gemäß § 244 StGB ist die Vorschrift ebenfalls anwendbar, nicht jedoch beim Verbrechenstatbestand des räuberischen Diebstahl gemäß § 252 StGB.
- Beim Diebstahl geringwertiger Sachen wird die Tat gemäß § 248a StGB ebenfalls nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. Insoweit handelt es sich um eine gerichtlich nicht überprüfbare Ermessensentscheidung. Eine Sache ist geringwertig, wenn der Verkehrswert EUR 25,- nicht übersteigt. Ein diesbezüglicher Irrtum des Täters ist unbeachtlich. Maßgeblich ist der objektive Wert. § 248a StGB ist nicht anwendbar auf Fälle des qualifizierten Diebstahls gemäß den §§ 244, 244a StGB. Gleiches gilt für den besonders schweren Diebstahl gemäß § 243 StGB.
Wann ist Sache fremd?
- Unter den Begriff der Sache fällt jeder körperliche Gegenstand. Anders als im Zivilrecht stellen im Strafrecht lebende Tiere Sachen dar. Auch der menschliche Leichnam ist eine Sache. Nachdem lebende Menschen keine Sachqualität besitzen, gilt dies auch für die in den Körper eingepflanzten Implantate. Der Aggregatszustand der Sache ist unerheblich. Auf den wirtschaftlichen Wert kommt es nicht an, da es sich beim Diebstahl nicht um ein Vermögensschädigungsdelikt handelt.
- Eine Sache ist fremd, wenn sie zivilrechtlich im Eigentum eines anderen steht.
- Der strafbare Umgang mit Betäubungsmitteln ist zwar gesetzlich verboten, trotzdem unterfallen Drogen dem Schutzbereich des § 242 StGB. Herrenlose Sachen können nicht Tatobjekt eines Eigentumsdelikts sein. Wenn der Verfügungsberechtigte seinen Sperrmüll zur Abholung vor die Haustüre stellt, gibt er nach dem objektiven Erklärungsgehalt grundsätzlich sein Eigentum auf, es sei denn, es ist erkennbar die Übereignung an das zuständige Müllentsorgungsunternehmen zum Zwecke der Vernichtung gewollt.
- An einer Selbstbedienungstankstelle behält sich der Verkäufer das Eigentum am Benzin bis zur Bezahlung durch den Käufer an der Kasse vor. Die Entwendung von Benzin erfüllt aufgrund des Einverständnisses in den Gewahrsamswechsel jedoch nicht den Tatbestand des Diebstahls, sondern den der Unterschlagung. Ein tatbestandsausschließendes Einverständnis setzt aber eine objektiv ordnungsgemäße Bedienung des Täters voraus. Gleiches gilt bei Waren- und Spielautomaten. Wenn der Täter das Tankstellenpersonal über seine Zahlungswilligkeit täuscht, liegt Betrug vor.
Wann liegt eine Wegnahme vor?
- Unter Wegnahme versteht man den Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams.
- Gewahrsam ist die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. Der zivilrechtliche Besitzbegriff ist insoweit nicht maßgeblich. Auch Kinder oder Schlafende können Gewahrsam haben. Die räumliche Trennung von einer Sache ist ebenso unschädlich. Bei juristischen Personen wird der Gewahrsam durch dafür bestimmte natürliche Personen ausgeübt.
- Beim Mitgewahrsam kann der gleichrangige oder untergeordnete Mitgewahrsamsträger den Gewahrsam brechen. Gewahrsamsbruch und Gewahrsamsbegründung müssen zeitlich nicht zusammenfallen. Mit der Gewahrsamsbegründung ist die Tat vollendet und ein Rücktritt nicht mehr möglich. Mit der Gewahrsamssicherung ist die Tat beendet.
- Beim Kaufhausdiebstahl kommt es auf die Beschaffenheit des geklauten Gegenstandes an. Bei kleineren Gegenständen genügt bereits das Ergreifen. Bei größeren Sachen ist das Verbergen am Körper oder in einer mitgebrachten Tasche erforderlich.
- Wird ein Gegenstand in einem Einkaufswagen unter anderer Ware versteckt, tritt Vollendung erst mit dem Verlassen des Kassenbereichs ein.
- Wenn das Diebesgut zunächst im Herrschaftsbereich des Gewahrsamsinhabers zum Zwecke des späteren Abholens verborgen wird, kommt es für die Abgrenzung zwischen Vollendung und strafloser Vorbereitungshandlung auf die Intensität der Zugriffsvereitelung an.
- Die Beobachtung der Tat durch einen Ladendetektiv steht einem Gewahrsamswechsel nicht entgegen. Allerdings liegt bei der Diebesfalle nur eine versuchte Tat vor.
- Vom Gewahrsamswechsel ist die Gewahrsamslockerung zu unterscheiden. Darunter versteht man die kurzfristige Überlassung einer Sache aufgrund einer Absprache unter Beibehaltung der räumlichen Nähe.
- Bei täuschungsbedingter Sacherlangung ist der Trickdiebstahl vom Betrug abzugrenzen. Diese Unterscheidung ist erforderlich, da sich die beiden Tatbestände gegenseitig ausschließen.
- Das Einverständnis in den Gewahrsamswechsel entspricht der bewussten Vermögensverfügung beim Sachbetrug.
Was bedeutet Zueignungsabsicht?
- Der Diebstahl ist außerdem ein Delikt mit überschießender Innentendenz. Es ist daher unerheblich, ob die Vermögensverschiebung tatsächlich realisiert worden ist. Ausreichend ist das Vorliegen von Zueignungsabsicht im Zeitpunkt der Wegnahme. Eine Bereicherung wie beim Betrug muss nicht angestrebt werden.
- Unter Zueignung versteht man die zumindest vorübergehende Aneignung zugunsten des Täters oder eines Dritten sowie die dauernde Enteignung des Berechtigten. Zueignungsobjekt kann die Sachsubstanz oder der Sachwert sein. Hinsichtlich der Aneignung ist Absicht erforderlich. Betreffend die Enteignung genügt bedingter Vorsatz. Zwischen Aneignung und Enteignung muss keine Stoffgleichheit bestehen.
- Ein kurzfristiger Besitz ohne Gebrauch der Sache stellt keine Aneignung, sondern nur eine Sachentziehung dar, die gemäß § 303 StGB als Sachbeschädigung strafbar sein kann. Auch die Wegnahme einer Sache, um diese als Druckmittel zu benutzen fällt in den Bereich der Sachentziehung.
- Die Entwendung einer Sache mit Rückgabeabsicht ist grundsätzlich keine Enteignung, sondern lediglich eine Gebrauchsanmaßung, die beim Kraftfahrzeug gemäß § 248b StGB strafbar sein kann. Hauptindiz ist der Abstellort des entwendeten Fahrzeugs. Es handelt sich gemäß § 248b Abs. 3 StGB um ein Antragsdelikt.
- Anders verhält es sich jedoch, wenn die Sache verbraucht oder der funktionsspezifische Sachwert auf andere Art und Weise entzogen wird.
- Allerdings ist ein gleichzeitig mitverwirklichter Benzindiebstahl gemäß § 242 StGB ausgeschlossen, weil der Kraftfahrzeuggebrauch den Verbrauch des im Tank vorhandenen Kraftstoffes notwendig und in seiner strafrechtlichen Würdigung untrennbar von § 248b StGB miterfasst.
- Ein Zueignungsvorbehalt ist unbeachtlich, wenn dieser nur von der tatsächlichen Umsetzungsmöglichkeit der Aneignung abhängig gemacht wird.
- Die Rechtswidrigkeit der Zueignung ist normatives Tatbestandsmerkmal. Voraussetzung ist, dass die Zueignung objektiv und subjektiv im Widerspruch zur Eigentumsordnung steht.
- Bei einem fälligen und durchsetzbaren Speziesanspruch entfällt die Rechtswidrigkeit.
- Bei Geldschulden handelt es sich um Gattungsschulden. Beim Fehlen der richtigen Parallelwertung in der Laiensphäre unterliegt der Täter jedoch einem Tatbestandsirrtum gemäß § 16 StGB. Andernfalls liegt in der Regel lediglich ein vermeidbarer Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB vor.