Erpressung » § 253 StGB
- Eine Erpressung gemäß § 253 Abs. 1 StGB setzt sich zusammen aus Betrug und einfacher Nötigung.
- Erpressungsmittel sind Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel. Der Genötigte muss nicht mit dem Geschädigten identisch sein, sofern zwischen beiden Personen bereits vor der Tat eine Nähebeziehung besteht. Eine Vermögensverfügung ist nicht notwendig. In der Regel wird das Nötigungsmittel der Drohung mit einem empfindlichen Übel eingesetzt. Die Drohung kann auch darin bestehen, dass ein Unterlassens bestehen in Aussicht gestellt wird.
- Die Feststellung des erforderlichen Vermögensschadens erfolgt durch die Gesamtsaldierung der Vermögenslage vor und nach dem Opferverhalten unter Berücksichtigung einer etwaigen Schadenskompensation. Ein Gefährdungsschaden ist allerdings ausreichend.
- Der Täter muss mit Bereicherungsabsicht handeln, also eine Verbesserung der eigenen Vermögenslage oder der eines Dritten erstreben. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob es tatsächlich zu der beabsichtigten Vermögensverschiebung gekommen ist. Es genügt, wenn der Vermögensvorteil neben anderen wichtigen Zielen oder als Zwischenziel für einen anderweitigen Zweck angestrebt wird.
- Zwischen Vermögensnachteil und Bereicherung ist Stoffgleichheit erforderlich.
- Die Bereicherung ist rechtswidrig, wenn sie objektiv im Widerspruch zur Vermögensordnung steht. Die Durchsetzung eines fälligen und einredefreien Anspruches mit Nötigungsmitteln ist nicht unrechtmäßig im Sinne der Vorschrift. Auf die Unterscheidung zwischen Stück- und Gattungsschuld wie beim Raub gemäß § 249 StGB kommt es nicht an.
- Eine Erpressung ist gemäß § 253 Abs. 2 StGB nur dann rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
- Bei der besonders schweren Erpressung gemäß § 253 Abs. 4 StGB handelt es sich um Regelbeispiele mit erhöhtem Strafrahmen. Erfasst werden gewerbsmäßige und bandenmäßige Begehungsweisen.
Räuberische Erpressung » § 255 StGB
- Bei der räuberischen Erpressung gemäß § 255 StGB liegt als Zwangsmittel eine qualifizierte Nötigung vor.
- Der Täter muss also Gewalt gegen eine Person anwenden oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben einsetzen.
- Die räuberische Erpressung unterscheidet sich vom Raub gemäß § 249 StGB durch das äußere Erscheinungsbild. Eine Wegnahme ist gegeben, wenn der Täter den Gewahrsamswechsel selbst vollzieht. Bei der räuberischen Erpressung liegt ein Akt des Gebens vor, wobei auch die willenlose Duldung der Wegnahme genügt.
- Zwischen räuberischer Erpressung und Raub besteht also kein Exklusivitätsverhältnis, sondern jeder Raub erfüllt zugleich auch den Straftatbestand der räuberischen Erpressung.
- Fehlt es an der Zueignungsabsicht, kann bei vorliegender Bereicherungsabsicht auf den Tatbestand der räuberischen Erpressung zurückgegriffen werden, auch wenn die Willensbildung des Opfers durch das Nötigungsmittel ausgeschlossen worden ist.
- Durch den Rechtsfolgeverweis in § 255 StGB, dass der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen ist, finden neben dem Grundtatbestand gemäß § 249 StGB auch die Strafrahmen der Raubqualifikationen gemäß den §§ 250, 251 StGB Anwendung.