Strafaussetzung zur Bewährung » § 56 StGB
- Es hängt unter anderem von der Höhe einer verhängten Freiheitsstrafe ab, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung möglich ist.
- Grundsätzlich sind kurze Freiheitsstrafen, Freiheitsstrafen nicht über einem Jahr und Freiheitsstrafen nicht über zwei Jahren bewährungsfähig.
- Bei kurzen Freiheitsstrafen und Freiheitsstrafen nicht über einem Jahr bedarf es einer günstigen Sozialprognose. Außerdem darf die Verteidigung der Rechtsordnung nicht entgegen stehen.
- Bei Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren müssen zusätzlich besondere Umstände vorliegen, die eine Strafaussetzung ausnahmsweise rechtfertigen.
Was gilt unter 6 Monaten?
- Bei Freiheitsstrafen unter 6 Monaten spricht man von kurzen Freiheitsstrafen.
- Eine kurze Freiheitsstrafe verhängt das Gericht gemäß § 47 StGB nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen.
- Andernfalls wird die Tat mit einer Geldstrafe geahndet, sodass es auf die die Frage der Aussetzung zur Bewährung gar nicht ankommt.
- Kurze Freiheitsstrafen, die unter sechs Monaten liegen, werden gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.
- Dabei sind namentlich die Persönlichkeit, das Vorleben, die Umstände der Tat, das Verhalten nach der Tat, die Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung zu erwarten sind. Voraussetzung ist also das Vorliegen einer günstigen Sozialprognose.
- Liegen beim Verurteilten in jüngerer Vergangenheit einschlägige oder gewichtige Vorstrafen vor, wird die Prognose möglicherweise negativ ausfallen. Getilgte und oder tilgungsreife Vorstrafen sind jedoch nicht zu berücksichtigen.
- Das Gericht bestimmt gemäß § 56a StGB die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf fünf Jahr nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.
- Das Gericht kann dem Verurteilten gemäß § 56b StGB zudem Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen.
- Außerdem erteilt es gemäß § 56c StGB Weisungen, wenn der Verurteilte dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Sofern es angezeigt ist, unterstellt das Gericht den Verurteilten gemäß § 56d StGB auch der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers.
- Das Gericht kann seine Entscheidungen gemäß § 56e StGB nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
Was gilt von 6 Monaten bis 1 Jahr?
- Gleiches gilt für Freiheitsstrafen, die zwischen6 Monaten und 1 Jahr liegen, es sei denn, dass gemäß § 56 Abs. 3 StGB die Vollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten ist.
- Dies ist dann der Fall, wenn die Aussetzung aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttern würde.
- Eine Strafaussetzung kann aber nicht für bestimmte Deliktsgruppen ausgeschlossen werden.
Was gilt von 1 bis 2 Jahren?
- Auch Freiheitsstrafen, die zwischen 1 Jahr und 2 Jahren liegen, können bei günstiger Sozialprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände gemäß § 56 Abs. 2 StGB vorliegen.
- Bei der Entscheidung ist insbesondere das Bemühen des Verurteilten, den durch Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
- Zu den besonderen Umständen können weiterhin auch Gegebenheiten zählen, die bereits bei der Prüfung der Sozialprognose einbezogen worden sind. Besondere Umstände sind beispielsweise ein Geständnis, die Dauer der Untersuchungshaft und geleistete Aufklärungshilfe.
- Auch hier darf eine Vollstreckung nicht gemäß § 56 Abs. 3 StGB zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten sein.
Was gilt bei Vollzugsstrafen?
- Bei Vollzugsstrafen kann nach Verbüßung einer bestimmten Zeit eine Strafaussetzung der Reststrafe erfolgen.
- Das Gericht setzt gemäß § 57 Abs. 1 StGB die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Vollzugsstrafe zur Bewährung aus, wenn 2/
3 der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind. - Allerdings darf das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit einer Aussetzung nicht entgegen stehen. Weiterhin muss der der Verurteilte einwilligen.
- Gemäß § 57 Abs. 2 StGB kann das Gericht schon nach Verbüßung der 1/
2 einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung anordnen. - Voraussetzung ist, dass der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt. In allen übrigen Fällen müssen besondere Umstände vorliegen.
- Wenn gegen einen Drogenkonsumenten eine Vollzugsstrafe verhängt wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 35 BtMG eine Zurückstellung der Strafvollstreckung erfolgen.
Widerruf der Bewährung » § 56f StGB
- Die Strafaussetzung zur Bewährung kann gemäß § 56f Abs. 1 StGB widerrufen werden, wenn in der Bewährungszeit eine Straftat begangen wird oder gegen Auflagen oder Weisungen gröblich oder beharrlich verstoßen wird.
- Hinsichtlich der Begehung einer Straftat reicht es aus, wenn eine nicht rechtkräftige Verurteilung erfolgt ist. Das gilt jedoch nicht beim Strafbefehl. Auf eine Einstellung gemäß den §§ 153, 153a StPO kann ein Widerruf nur gestützt werden, wenn ein glaubhaftes Geständnis vorliegt.
- Gemäß § 56f Abs. 2 StGB ist vor einem Widerruf zu prüfen, ob nicht andere, weniger einschneidende Maßnahmen ausreichend sind, um die ungünstige Prognose ausreichend positiv beeinflussen zu können, insbesondere indem die Bewährungszeit verlängert wird.
- Für den Fall des Widerrufs können erbrachte Leistungen gemäß § 56f Abs. 3 StGB zwar nicht erstattet, aber auf die Strafe angerechnet werden.
Straferlass » § 56g StGB
- Das Gericht erlässt gemäß § 56g Abs. 1 StGB nach Ablauf der Bewährungszeit die Strafe.
- Das Straferlass kann aber gemäß § 56g Abs. 2 StGB widerrufen werden, wenn der Verurteilte wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird.
- Ein Widerruf ist aber nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig.