Vortäuschen Straftat
- Geschütztes Rechtsgut beim Vortäuschen einer Straftat gemäß § 145d StGB ist die Rechtspflege vor unnützer Inanspruchnahme.
- In § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB wird die Vortäuschung einer in Wahrheit nicht begangenen Tat und in § 145d Abs. 2 Nr. 2 StGB die Täuschung über den Beteiligten an einer tatsächlich begangenen Tat unter Strafe gestellt.
- Bei den §§ 145d Abs. 1 Nr. 2, 145d Abs. 2 Nr. 2 StGB liegt die Bezugstat nicht in der Vergangenheit, sondern in der Zukunft.
- Unter Vortäuschung versteht man das Erregen oder Verstärken des Verdachts einer Tatbegehung.
- Im Übrigen gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Falschverdächtigung gemäß § 164 StGB. Die Vorschrift des § 145d Abs. 3 StGB stellt einen Qualifikationstatbestand dar, wenn der Täter mit Selbstbegünstigungsabsicht handelt. In § 145d Abs. 4 StGB wird der Strafrahmen für minder schwere Fälle gemildert.
