Vortäuschen einer Straftat » § 145d StGB
- Geschütztes Rechtsgut beim Vortäuschen einer Straftat gemäß § 145d StGB ist die Rechtspflege vor unnützer Inanspruchnahme.
- In § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB wird die Vortäuschung einer in Wahrheit nicht begangenen Tat und in § 145d Abs. 2 Nr. 2 StGB die Täuschung über den Beteiligten an einer tatsächlich begangenen Tat unter Strafe gestellt.
- Bei den §§ 145d Abs. 1 Nr. 2, 145d Abs. 2 Nr. 2 StGB liegt die Bezugstat nicht in der Vergangenheit, sondern in der Zukunft.
- Unter Vortäuschung versteht man das Erregen oder Verstärken des Verdachts einer Tatbegehung.
- Im Übrigen gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Falschverdächtigung gemäß § 164 StGB. Die Vorschrift des § 145d Abs. 3 StGB stellt einen Qualifikationstatbestand dar, wenn der Täter mit Selbstbegünstigungsabsicht handelt. In § 145d Abs. 4 StGB wird der Strafrahmen für minder schwere Fälle gemildert.
Falsche Verdächtigung » § 164 StGB
- Geschütztes Rechtsgut der Falschen Verdächtigung gemäß § 164 StGB ist das Ansehen der Rechtspflege, welches durch unrichtige Strafverfolgung untergraben wird.
- Tathandlung in § 164 Abs. 1 StGB ist das Verdächtigen in Richtung auf strafbare Handlungen oder Dienstpflichtverletzungen durch das Behaupten von Tatsachen oder das Schaffen einer verdächtigen Beweislage.
- Ein Beschuldigter darf die Tatbegehung jedoch auch dann leugnen, wenn der Tatverdacht durch das pauschale Bestreiten auf einen Dritten umgelenkt wird.
- Eine namentliche Bezeichnung ist zur Tatbestandserfüllung nicht erforderlich. Es reicht die Möglichkeit zur Individualisierung.
- Die Verdächtigung muss geeignet sein, einen Anfangsverdacht zu begründen.
- Zu einer Tätigkeit der Strafverfolgungsorgane muss es aber für eine Tatbestandsvollendung nicht gekommen sein.
- Außerdem muss die Verdächtigung objektiv falsch sein, wobei es auf die Unwahrheit der Beschuldigung und nicht auf die Unrichtigkeit des Tatsachenmaterials ankommt.
- Adressat der Falschverdächtigung sind insbesondere die Polizei oder Gerichte oder die Öffentlichkeit.
- Erfolgt die falsche Verdächtigung gegenüber Dritten, reicht es aus, wenn die Weitergabe an den zuständigen Adressaten mit Willen des Täters erfolgt.
- Subjektiv muss der Täter wider besseres Wissen und mit der Absicht handeln, ein behördliches Verfahren oder eine andere behördliche Maßnahme gegen den Verdächtigen herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
- In § 164 Abs. 2 StGB ist die falsche Verdächtigung auf die Herbeiführung sonstiger behördlicher Verfahren oder Maßnahmen gerichtet. Die Vorschrift des § 164 Abs. 3 StGB enthält eine Qualifikation, wenn der Täter mit Selbstbegünstigungsabsicht handelt.
Strafvereitelung » § 258 StGB
- Bei der Strafvereitelung gemäß § 258 StGB handelt es sich um eine Anschlussdelikt. Geschütztes Rechtsgut ist die Strafrechtspflege.
- Zu unterscheiden ist zwischen der Verfolgungsvereitelung gemäß § 258 Abs. 1 StGB und der Vollstreckungsvereitelung gemäß § 258 Abs. 2 StGB.
- Auf subjektiver Ebene ist direkter Vorsatz hinsichtlich der Vereitelung erforderlich.
- Die Vereitelung einer Strafe setzt eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Vortat voraus, bei der keine persönlichen Strafausschließungsgründe oder Strafaufhebungsgründe Anwendung finden.
- Bei Antragsdelikten ist erforderlich, dass die Antragsfrist noch nicht abgelaufen ist.
- Auflagen und Weisungen gemäß § 153a StPO stellen keine Strafe dar.
- Die Verurteilung oder Freisprechung des Vortäters hat keine Bindungswirkung. Anders verhält sich dies bei der Vollstreckungsvereitelung.
- Eine vollständige Verfolgungsvereitelung ist bereits dann verwirklicht, wenn die Strafe für mindestens 10 Tage verzögert worden ist.
- Eine teilweise Verfolgungsvereitelung ist gegeben, wenn die Bestrafung des Vortäters durch ein Verhalten des Täters gemildert wird.
- In § 258 Abs. 3 StGB ist wie bei der Begünstigung gemäß § 257 StGB eine Strafrahmenlimitierung enthalten.
- Nach § 258 Abs. 5 StGB ist die Vereitelungshandlung auch dann straflos, wenn sie zugleich auch einem anderen Vortäter zu Gute kommt. Auf den Schwerpunkt der Zweckrichtung kommt es insoweit nicht an. Weiterhin müssen die Vortaten auch nicht identisch sein.
- Nachdem keine Ausnahmeregelung wie in § 275 Abs. 3 S. 2 besteht, darf der Vortäter auch einen Vortatunbeteiligten zur Vereitelung anstiften.
- Die Vorschrift des § 258 Abs. 6 StGB normiert ein Angehörigenprivileg. Das gilt auch für die Anstiftung eines Dritten durch den Täter zugunsten eines Angehörigen.
- Wenn der Täter eine beabsichtigte Strafvereitelung zugunsten eines Angehörigen nach seiner Vorstellung nur durch gleichzeitige Strafvereitelung zugunsten eines Dritten erreichen kann, bleibt er ebenso straflos.
- Klassische Vereitelungshandlungen sind Beseitigung von Tatspuren, Fluchthilfe für den Täter und begünstigende Falschaussagen als Zeuge, nicht jedoch das bloße Gewähren von Unterkunft.
Was gilt für Strafverteidiger?
- Auch der Strafverteidiger ist als Organ der Rechtspflege an Recht und Gesetz gebunden.
- Pflichtentsprechendes Verhalten eines Strafverteidigers stellt jedoch keine Strafvereitelung dar, da der Beschuldigte ein Recht auf effektive Vertretung hat.
- Der Strafverteidiger darf daher den Verletzten bitten, den gestellten Strafantrag wieder zurückzunehmen.
- In diesem Zusammenhang ist es auch legitim, ein angemessenes Schmerzensgeld anzubieten.
- Es ist dem Strafverteidiger auch erlaubt, seinen Mandanten allseitig aufzuklären und ihm eine Kopie der Ermittlungsakte zu überlassen, sofern dies nicht den Untersuchungszweck gefährdet oder Missbrauch zu befürchten ist.
- Zulässig ist ebenso, dem Beschuldigten von Angaben zur Sache abzuraten oder auf das Recht zur Lüge hinzuweisen.
- Auch erfüllt die Bezahlung einer Geldstrafe nicht den Tatbestand einer Vollstreckungsvereitelung.
- Nicht zulässig ist es jedoch, wenn der Strafverteidiger auf Zeugen einwirkt, um diese zu einer Falschaussage zu bewegen. Denn der Strafverteidiger muss sich jeder aktiven Verdunkelung oder Verzerrung des Sachverhalts enthalten.
Was gilt bei Strafvereitelung im Amt?
- Die Vorschrift des § 258a StGB enthält den Qualifikationstatbestand der Strafvereitelung im Amt.
- Polizisten als Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB können auch durch Unterlassen gemäß § 13 StGB vereiteln, wenn sie im Dienst ihrer Anzeigepflicht bei Straftaten nicht nachkommen.
- Bei außerdienstlicher Wahrnehmung gilt dies allerdings nur, wenn es sich um eine Straftat von einigem Gewicht handelt.