Aufklärungshilfe
- Im Verhältnis zur Aufklärungs- und Präventionshilfe gemäß § 46b StGB handelt es sich bei der Aufklärungshilfe gemäß § 31 BtMG um ein bereichsspezifische Kronzeugenregelung.
- Der Rückgriff auf die allgemeine Strafzumessungsregelung ist jedoch nicht ausgeschlossen, sofern deren Anwendung für den Betroffenen günstiger ist.
Anwendbarkeit von § 46b StGB?
- Als Kronzeuge nach § 46b Abs. 1 StGB kommt aber nur ein Täter in Betracht, dessen Straftat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist. Damit ist die einfache Kriminalität von der Vorschrift nicht erfasst.
- Die Hilfe muss sich auf eine der Katalogtaten des § 100a Abs. 2 StPO beziehen.
- Erforderlich ist weiterhin ein Aufklärungserfolg, nicht nur ein Aufklärungsbemühen.
- Adressat der Aufklärungs- und Präventionshilfe sind ausschließlich die Ermittlungsbehörden.
- Die Entscheidung über die Strafmilderung liegt dann im Ermessen des Tatgerichts. Die Ermessenskriterien sind in § 46b Abs. 2 StGB niedergelegt.
- Eine Strafmilderung ist gemäß § 46 b Abs. 3 StGB ausgeschlossen, sobald das Gericht das Hauptverfahren eröffnet hat.
Anwendbarkeit von § 31 BtMG?
- Im Betäubungsmittelstrafrecht kann das Gericht die Strafe eines Kronzeugen gemäß § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG mildern, wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass ein mit der eigenen Straftat in Verbindung stehendes Drogendelikt aufgedeckt werden kann.
- Außerdem stellt die Aufklärungshilfe einen Umstand dar, der durch das Gericht auch bei der Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung zu würdigen ist.
Aufklärungserfolg
- Wenn der Täter an der Tat beteiligt gewesen ist, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung gemäß § 31 S. 2 BtMG über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Es reicht daher nicht aus, lediglich seinen eigenen Tatbeitrag einzuräumen und über die Hintermänner zu schweigen.
- Auf der anderen Seite ist ein umfassendes Geständnis in Richtung auf den eigenen Tatbeitrag keine Voraussetzung dafür, in den Genuss der Strafmilderungsmöglichkeit zu kommen. Selbst ein späterer Widerruf der Angaben ist unbeachtlich, wenn der Aufklärungserfolg trotzdem bestehen bleibt. Bloße Aufdeckungsbemühungen sind jedoch nicht geeignet, wobei es insoweit nicht darauf ankommt, warum die Angaben nicht zu einem Aufklärungserfolg geführt haben.
- Weiterhin dürfen die Offenbarungen den Strafverfolgungsbehörden nicht schon durch eigene Ermittlungen bekannt gewesen sein, es sei denn, sie gewinnen hierdurch erst die Gewissheit, dass die polizeilichen Erkenntnisse richtig sind. Aufklärungshilfe ist jedoch nicht gleichbedeutend mit Fahndungserfolg.
- Es genügt, wenn das Gericht vom Wahrheitsgehalt der Angaben des Aufklärungsgehilfen überzeugt ist. Der Zweifelsgrundsatz findet insoweit keine Anwendung.
- Außerdem darf der Aufklärungserfolg im Verhältnis zur eigenen Tat nicht ohne Bedeutung sein.
- Die Aufklärungshilfe muss sich nicht zwangsläufig auf bereits begangene Taten beziehen.
- Offenbarungen künftiger Straftaten, von deren Planung der Täter weiß, müssen aber gemäß § 31 S. 1 Nr. 2 BtMG zur Verhinderung schwerwiegender Betäubungsmitteldelikte (§§ 29 Abs. 3, 29 a Abs. 1, 30 Abs. 1, 30 a Abs. 1 BtMG) führen, insbesondere dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Strafrahmenverschiebung
- Wenn die Voraussetzungen nach § 31 BtMG vorliegen, kann das Gericht gemäß § 49 Abs. 1 StGB eine Strafrahmenverschiebung vornehmen. Es handelt sich nicht um eine zwingende Rechtsfolge, sondern die Strafmilderung steht im Ermessen des Gerichts.
- Eine Strafmilderung ist gemäß § 31 S. 3 BtMG aber ausgeschlossen, sobald das Gericht das Hauptverfahren eröffnet hat. Ab diesem Zeitpunkt können Angaben nur noch als allgemeiner Strafmilderungsgrund gewürdigt werden.
- Wenn die Aufklärungshilfe in der Strafzumessung zur Begründung eines minder schweren Falles herangezogen wird, ist die Möglichkeit zur Strafrahmenverschiebung verbraucht, es sei denn, es liegen weitere geeignete Milderungsgründe vor, die insoweit keine Berücksichtigung gefunden haben.
- Die Strafrahmenverschiebung führt dazu, dass bei zeitiger Freiheitsstrafe höchstens auf 3/
4 des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden darf. Bei Geldstrafen gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. Weiterhin ermäßigt sich auch das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe.
Vorteile und Risiken
- Einerseits bietet Aufklärungshilfe eine effektive Möglichkeit, sich vom Drogenmilieu zu distanzieren.
- Aufklärungshilfe kann zudem nicht nur im Erkenntnisverfahren, sondern auch im Strafvollstreckungsverfahren zu Vorteilen führen.
- Andererseits gilt es auch die damit verbundenen Risiken bedenken. Denn der Aufklärungsgehilfe hat möglicherweise mit Gegenbelastungen und Anfeindungen der Personen zu rechnen, die er den Ermittlungsbehörden offenbart hat.
- Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Empfänger der Offenbarung nicht identisch mit dem Geber der Strafmilderung ist. Aufgrund dessen ist das Ausmaß der Vergünstigung nur schwer kalkulierbar, da die Ermittlungsbehörden keine das Gericht bindenden Zusagen machen können.
- Aufklärungshilfe sollte daher immer erst nach reiflicher Überlegung und Abwägung aller insoweit bedeutsamen Umstände erfolgen.