Auslandstat
- Der Geltungsbereich des deutschen Strafrechts wird bestimmt durch die §§ 3, 4, 5, 6, 7, 9 StGB. Geregelt wird, wann eine im Ausland begangene Tat oder die Tat eines Ausländers dem deutschen Strafrecht unterfallen.
- Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts ist eine Prozessvoraussetzung. Das Fehlen führt zur einem Verfolgungshindernis. Bei Straftaten mit Auslandsbezug kann es zur Konkurrenz mehrerer anwendbarer Rechtsordnungen kommen.
- Das Territorialitätsprinzip in § 3 StGB, wonach deutsches Strafrecht für Taten gilt, die im Inland begangen worden sind, wird durch das Flaggenprinzip in § 4 ergänzt.
- Gemäß § 9 Abs. 1 StGB kann Tatort für einen Täter sowohl der Handlungsort als auch der Erfolgsort einer Straftat sein. Maßgeblich ist die Tat im prozessualen Sinn gemäß § 264 StPO. Wenn auch nur Teile von ihr einen inländischen Tatort begründen, ist sie insgesamt als Inlandstat anzusehen.
- Die Tat muss nicht zur Vollendung gelangen. Auch Handlungen nach Vollendung können bis zur Beendigung der Tat einen Tatort begründen.
- Bei Mittäterschaft genügt es, wenn nur ein Tatbeitrag eines Mittäters im Inland erbracht wird.
- Nach § 9 Abs. 2 StGB bestimmt sich der Tatort für Teilnehmer sowohl nach dem Tatort der Haupttat als auch nach dem Tatort der Teilnahmehandlung. Hat der Täter einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.
- Für Auslandstaten gilt gemäß § 5 StGB das Schutzprinzip sowie gemäß § 6 StGB der Weltrechtsgrundsatz.
- Gemäß § 7 StGB ist Voraussetzung, dass die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder keiner Strafgewalt unterliegt und sich entweder gegen einen Deutschen richtet oder der Täter zur Zeit der Tat Deutscher war bzw. nach der Tat geworden ist oder dass der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, aber im Inland betroffen und nicht ausgeliefert wird.
- Voraussetzung für die Strafbarkeit einer Auslandstat ist weiterhin, dass der Tatbestand des deutschen Strafrechts keinen tatbestandsimmanenten Inlandsbeschränkungen unterliegt.
