Verstoß gegen §§ 95, 96, 97 AMG
- Anders als das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) befasst sich das Arzneimittelgesetz (AMG) überwiegend mit der Regelung des legalen Arzneimittelmarktes. Das Anti-
Doping- Gesetz (AntiDopG) ist mittlerweile aus dem AMG ausgegliedert worden. - Das Arzneimittelgesetz dient gemäß § 1 AMG der Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln. Es wird aber auch geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Umgang mit Arzneimitteln strafbar ist, da sich neben dem legalen auch ein illegaler Arzneimittelmarkt etabliert hat.
- Die Straf- und Bußgeldvorschriften befinden sich als Annex zu den Verwaltungsnormen in den §§ 95, 96, 97 AMG. Es wird mit einer zum Teil kompliziert erscheinenden Verweisungstechnik gearbeitet. Bei allen Absatzdelikten gelten die Grundsätze der Bewertungseinheit.
- Der Arzneimittelbegriff ist in § 2 AMG definiert. Der Stoffbegriff ist in § 3 AMG definiert. Eine Definition des Begriffs der Zubereitung ist nicht im AMG enthalten. § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG betrifft die Präsentationsarzneimittel. Auf die Eignung kommt es nicht an. Daher sind auch Placebos Arzneimittel. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG betrifft die Funktionsarzneimittel. § 2 Abs. 2 AMG betrifft die fiktiven Arzneimittel. Hierzu zählen insbesondere Pflaster, die ein Arzneimittel enthalten oder mit diesem beschichtet sind, oder auch Verbandsstoffe, die mit einem Arzneimittel präpariert sind. In § 2 Abs. 3 AMG sind bestimmte Produktgruppen vom Arzneimittelbegriff ausgegliedert.
- Unter Krankheit im Sinne des § 2 AMG versteht man jede auch nur unerhebliche oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers oder der seelischen Befindlichkeit jenseits einer natürlichen Schwankungsbreite.
- In § 4 AMG sind sonstige Begriffsbestimmungen enthalten.
- Auf psychoaktive Substanzen kann das AMG in der Regel aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht mehr angewendet werden. Oftmals ist aber das Neue-
psychoaktive- Substanzen- Gesetz (NpSG) anwendbar.
