Versuch
- Gemäß § 22 StGB beginnt der Versuch, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
- Voraussetzung ist ein Tatentschluss zur Verwirklichung aller objektiven und subjektiven deliktsspezifischen Tatbestandsmerkmale.
- Auch wenn noch kein Tatbestandsmerkmal verwirklicht worden ist, kann ein unmittelbares Ansetzen im Sinne eines Versuchsbeginns vorliegen, sofern vor Abschluss aller für den Eintritt des Taterfolges erforderlichen Handlungen das Tun ohne wesentliche Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbetandes übergeht oder nach Abschluss der Handlungen mit einer Vollendung in einem überschaubaren Zeitraum zu rechnen ist.
- Dem Versuch können Vorbeitungshandlungen vorausgehen. Diese sind grundsätzlich straflos. Bei Verbrechen ist aber bereits der Versuch der Beteiligung gemäß § 30 StGB strafbewehrt.
- Gemäß § 23 Abs. 1 StGB ist der Versuch eines Verbrechens im Sinne von § 12 Abs. 1 StGB immer strafbar, der Versuch eines Vergehens gemäß § 12 Abs. 2 StGB nur bei entsprechender gesetzlicher Regelung.
- Gemäß § 23 Abs. 3 StGB ist auch der untaugliche Versuch strafbar. Hiervon zu unterscheiden ist das straflose Wahndelikt.
- Bei Mittäterschaft beginnt der Versuch für alle Beteiligte, wenn auch nur einer von ihnen eine zum Gesamtplan gehörende Handlung vornimmt und damit nach der Vorstellung aller die Ausführungsphase beginnt.