Verstoß gegen § 264 StGB
- Geschütztes Rechtsgut beim Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB ist die Planung- und Dispositionsfreiheit sowie das Vermögen des Subventionsgebers.
- Im Vergleich zum Betrug gemäß § 263 StGB sollen durch diesen Straftatbestand gewisse Beweisschwierigkeiten im Bereich staatlicher Finanzhilfen vermieden werden. Es handelt sich um eine abstraktes Gefährdungsdelikt. Auslandstaten sind nach § 6 Nr. 8 StGB strafbar.
- In § 264 Abs. 2 StGB sind Regelbeispiele für besonders schwere Fälle aufgeführt. § 264 Abs. 3 StGB enthält einen qualifizierenden Verbrechenstatbestand.
- Gemäß § 264 Abs. 5 StGB kann sich der Täter auch durch leichtfertiges Handeln strafbar machen. Durch diese Ausdehnung der Strafbarkeit wird mit dem Grundsatz gebrochen, bei Vermögensdelikten Fahrlässigkeit im Interesse eines freien Wirtschaftsverkehrs nicht mit strafrechtlichen Sanktionen zu bedrohen.
- In § 264 Abs. 6 StGB ist der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue geregelt.
- Praxisrelevant ist der Straftatbestand des Subventionsbetrugs insbesondere im Zusammenhang mit der Gewährung von staatlichen Corona-
Hilfen.
Wann liegt Subvention vor?
Gemäß § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB versteht man unter Subvention
- eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen,
- die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft dienen soll.
Was ist subventionserheblich?
Subventionserheblich sind gemäß § 264 Abs. 9 StGB Tatsachen,
- die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
- von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.
Nach der Rechtsprechung des BGH (3 StR 101/
- besteht beim Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB der Sinn und Zweck des Tatbestandsmerkmals der Subventionserheblichkeit darin, angesichts der zahlreichen Normativbegriffe des Subventionsrechts sicherzustellen, dass sowohl die Vergabevoraussetzungen für den Subventionsempfänger als auch etwaige Täuschungshandlungen für den Subventionsgeber und die Strafverfolgungsorgane möglichst klar erkennbar sind. Um dies zu erreichen, hat der Gesetzgeber diesen Rechtsbegriff in seiner Legaldefinition bewusst restriktiv gefasst.
- ist allein die Anbindung der betroffenen Tatsache an eine gesetzliche Bestimmung entscheidend und gerade nicht die Frage, ob die Tatsache als solche eine materielle Voraussetzung für das Gewähren der Subvention war. Denn dieser Umstand ist im Einzelfall mitunter nicht immer eindeutig zu beantworten.
Nach der Rechtsprechung des BGH (3 StR 357/
- ist vor diesem Hintergrund Voraussetzung, dass die Tatsache ausdrücklich als subventionserheblich bezeichnet wird.
- ist insoweit aber auch ein gleichbedeutender Begriff ausreichend.
Welches Verhalten ist strafbar?
Gemäß § 264 Abs.1 StGB macht sich wegen Subventionsbetrug strafbar, wer
- dem Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn vorteilhaft sind,
- einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
- den Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
- in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.
Was ist Corona-Soforthilfe?
- In den ersten Monaten der Covid-
19- Pandemie wurden für Unternehmen, Selbständige und Freiberufler Corona- Soforthilfen gewährt, sofern diese infolge der staatlichen Beschränkungen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens in eine existentielle Notlage geraten waren. - Die Soforthilfe sollte dazu dienen, die Verbindlichkeiten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand erfüllen zu können.
- Entgangene Umsätze und Gewinne konnten damit jedoch nicht ausgeglichen werden.
- Die Auszahlung erfolgte für Einzelunternehmer und kleinere Betriebe aus einem Bundesprogramm, das für Betriebe mit über 10 bis 250 Beschäftigten durch ein Landesprogramm ergänzt wurde.
- In Bayern wurden die Soforthilfen wurden als Billigkeitsleistung in einem vereinfachten Verwaltungsverfahren gewährt, sodass im Nachgang kein Kostennachweis über die Verwendung der gewährten Mittel vorzulegen war. Allerdings durften die Soforthilfen den Liquiditätsengpass nicht übersteigen und mussten gegebenenfalls zurückgezahlt werden. Den Subventionsempfängern wurde daher in den Bewilligungsbescheiden zur Auflage gemacht, den tatsächlichen Liquiditätsengpass durch eine nachträgliche Berechnung eigenverantwortlich ermitteln und wesentliche Veränderungen im Vergleich zum prognostizierten Verlauf der Geschäftsentwicklung zu melden.
Was ist Corona-Unterstützungshilfe?
- Im Verlauf der Pandemie wurden die Soforthilfen zu den Unterstützungshilfen der Bundesregierung. Unterstützungshilfe wird gewährt, wenn aufgrund der Corona-
Krise ein Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 30 Prozent vorliegt. - Die Zuschüsse orientieren sich an den Umsatzeinbrüchen und Fixkosten.
- Bei einem Umsatzeinbruch zwischen 30 und 50 Prozent sind bis zu 40 Prozent der Fixkosten förderungsfähig, zwischen 50 und 70 Prozent bis zu 60 Prozent und bei mehr als 70 Prozent bis zu 90 Prozent.
- Privatvermögen muss nicht vorrangig liquidiert werden.
- Der Antrag auf Unterstützungshilfe muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer gestellt werden.
Was gilt bei Steuererklärung?
- Sowohl die Corona-
Soforthilfen als auch die Corona- Unterstützungshilfen stellen steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar und sind daher in der Steuererklärung anzugeben. - Aus diesem Grunde werden Auszahlungen auch den Finanzbehörden gemeldet. Gleichzeitig sind die Empfänger der Gelder über diese Mitteilung zu informieren.
- Nachdem Corona-
Hilfen nicht in einem Leistungsaustausch erfolgen, unterliegen sie nicht der Umsatzbesteuerung. - Steuerliche Tarifermäßigungen können nicht gewährt werden, da es sich nicht um Entschädigungen, sondern um Zuschüsse handelt.