Verstoß gegen § 264 StGB
- Geschütztes Rechtsgut beim Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB ist die Planung- und Dispositionsfreiheit sowie das Vermögen des Subventionsgebers.
- Im Vergleich zum Betrug gemäß § 263 StGB sollen durch diesen Straftatbestand gewisse Beweisschwierigkeiten im Bereich staatlicher Finanzhilfen vermieden werden. Es handelt sich um eine abstraktes Gefährdungsdelikt. Auslandstaten sind nach § 6 Nr. 8 StGB strafbar.
- In § 264 Abs. 2 StGB sind Regelbeispiele für besonders schwere Fälle aufgeführt. § 264 Abs. 3 StGB enthält einen qualifizierenden Verbrechenstatbestand.
- Gemäß § 264 Abs. 5 StGB kann sich der Täter auch durch leichtfertiges Handeln strafbar machen. Durch diese Ausdehnung der Strafbarkeit wird mit dem Grundsatz gebrochen, bei Vermögensdelikten Fahrlässigkeit im Interesse eines freien Wirtschaftsverkehrs nicht mit strafrechtlichen Sanktionen zu bedrohen.
- In § 264 Abs. 6 StGB ist der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue geregelt.
- Praxisrelevant ist der Straftatbestand des Subventionsbetrugs insbesondere im Zusammenhang mit der Gewährung von staatlichen Corona-
Hilfen.
