Verkehrs- OWis und Verkehrsstraftaten
- Zweirädrige E‑Fahrzeuge erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Motive hierfür sind zum einen Umweltgesichtspunkte, zum anderen aber auch eine erhöhte Mobilität im Großstadtverkehr. Zu unterscheiden ist zwischen Pedelec, S‑Pedelec, E‑Bike, E‑Scooter.
- Mit Ausnahme von Pedelecs handelt es sich rechtlich um Kraftfahrzeuge. Diese Einordnung hat Auswirkungen auf die Frage, welche Verkehrsdelikte mit dem jeweiligen E‑Fahrzeug verwirklicht werden können.
- Beim Führen von E‑Kraftfahrzeugen können daher Verkehrsstraftaten verwirklicht werden. Insbesondere sind die §§ 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr), 315c StGB (Straßenverkehrsgefährdung), 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) zu beachten. Die §§ 69 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis), 6 PflVG (Haftpflichtversicherung) sind auf Pedelecs allerdings nicht anwendbar.
- Ebenso können Verkehrsordnungswidrigkeiten verwirklicht werden. Insbesondere sind die §§ 23 Abs. 1a StVO (Handyverstoß), 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO (Rotlicht), 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO (Geschwindigkeit) zu beachten. § 24a StVG (0,5‑Promille-Grenze) findet allerdings auf Pedelecs keine Anwendung.
Was ist ein Pedelec?
- Umgangssprachlich werden Pedelecs oftmals als E‑Bikes bezeichnet. Anders als E‑Bikes unterstützen Pedelecs den Benutzer aber nur, solange dieser auch tatsächlich in die Pedale tritt und somit eigene Muskelkraft aufwendet. E‑Bikes haben dagegen einen tretunabhängigen Antrieb.
- Beträgt die abgegebene Leistung dieser Trethilfe nicht mehr als 250 Watt und endet die Unterstützung bei maximal 25 km/
h oder wenn der Fahrer mit dem Treten aufhört, handelt es sich rechtlich nicht um ein Kraftfahrzeug, sondern um ein Fahrrad. - Das gilt auch für Pedelecs mit einer Anfahrtshilfe nicht über 6 km/
h. - Bei den meisten Antriebssystemen von Pedelecs handelt es sich um sogenannte Mittelmotoren. Der Antrieb ist hier direkt am Tretlager des Rads, also etwa in der Mitte des Pedelecs angeordnet. Die Begrenzung der Geschwindigkeit wird hier über einen separaten Sensor am Hinterrad realisiert. Dieser Sensor ist der Schlüssel für alle verfügbaren Tuningmodule für diese Antriebe.
- Nabenmotoren besitzen diesen Sensor nicht, da der Antriebsmotor direkt ohne weitere Übersetzung das Hinter- oder Vorderrad antreibt und somit die gefahrene Geschwindigkeit direkt vom Motor selbst erfasst werden kann. Nabenmotoren sind deshalb auch häufig wesentlich schwieriger oder gar nicht zu tunen.
- Beim Softwaretuning wird in der Motorsteuerung ein kleinerer Radumfang hinterlegt. Dadurch wird die gemessene Geschwindigkeit reduziert, wodurch sich die tatsächlich zu erreichende Höchstgeschwindigkeit entsprechend erhöht. Diese Methode führt aber auch zu einer Differenz zwischen gemessener und tatsächlicher Kilometerleistung. Ein Rückschluss hierauf kann durch das Verhältnis von gemessener Kilometerleistung zu den Ladezyklen des Akkus gezogen werden.
- Wenn die Begrenzung der Unterstützung bis maximal 25 km/
h durch Softwaretuning aufgehoben wird, ist das Pedelec rechtlich kein Fahrrad mehr, sondern ein Kraftfahrzeug. Wird das Pedelec sodann im Geltungsbereich der StVO benutzt, liegt ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (Fahren ohne Haftpflichtversicherung) vor. Zusätzlich kann auch ein Verstoß gegen § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) verwirklicht werden. Auch die §§ 69 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis), 24a StVG (0,5‑Promille-Grenze) sind dann grundsätzlich anwendbar.
Was ist ein S‑Pedelec?
- S‑Pedelecs mit einer Leistung von nicht mehr als 500 Watt und einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/
h, gehören zu den Kleinkrafträdern. - Nur S‑Pedelecs bedürfen einer Betriebserlaubnis in Kombination mit einem Versicherungskennzeichen. Das Versicherungskennzeichen muss sichtbar und dauerhaft in einer bestimmten Position mit dem Kraftfahrzeug verbunden sein.
- Wer das Versicherungskennzeichen lediglich im Rucksack mit sich führt, bewegt sich in einer gefährlichen Grauzone zwischen Verkehrsstraftat und Verkehrsordnungswidrigkeit. § 22 StVG (Kennzeichenmissbrauch) ist zwar auf Versicherungskennzeichen nicht anwendbar, wohl aber § 267 StGB (Urkundenfälschung).
- Fahrradwege dürfen mit S‑Pedelecs nicht benutzt werden. Andernfalls begeht man eine Verkehrsordnungswidrigkeit. Auch Waldwege dürfen nicht benutzt werden.
- Zum Führen von S‑Pedelecs benötigt man eine Fahrerlaubnis der Klassen AM oder B. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre. Es besteht Helmpflicht.
Was ist ein E‑Bike?
- E‑Bikes haben einen tretunabhängigen Antrieb. Sofern die Leistung 500 Watt und die Höchstgeschwindigkeit 20 km/
h nicht übersteigen, gehören sie zu den Leichtmofas. - Bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/
h gehören sie zu den Mofas. - Bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/
h gehören sie zu den Kleinkrafträdern. - Alle E‑Bikes bedürfen einer Betriebserlaubnis in Kombination mit einem Versicherungskennzeichen.
- Zum Führen von E‑Bikes mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/
h benötigt man eine Mofa- Prüfbescheinigung, wenn keine allgemeine Fahrerlaubnis vorhanden ist. - Personen, die vor dem 01. April 1965 geboren worden sind, benötigen lediglich einen Personalausweis.
- Das Mindestalter liegt bei 15 Jahren. Bis zu einer möglichen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/
h besteht keine Helmpflicht. - Zum Führen von E‑Bikes mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/
h benötigt man eine Fahrerlaubnis der Klassen AM oder B. Das Mindestalter liegt bei 16 Jahren. Es besteht Helmpflicht.
Was ist ein E‑Scooter?
- E‑Scooter sind Tretroller mit einem Elektroantrieb. Sie gehören zu den Kraftfahrzeugen.
- Gesetzliche Grundlage für den Betrieb dieser Elektroroller ist die Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge.
- Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge mit Lenk- oder Haltestange, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/
h und einer Betriebserlaubnis in Kombination mit einem Versicherungskennzeichen. - Unter den Anwendungsbereich fallen daher auch Segways, nicht aber E‑Skateboards.
- Zum Führen von E‑Scootern benötigt man weder eine Mofa-
Prüfbescheinigung noch eine Fahrerlaubnis. Das Mindestalter beträgt 14 Jahre. Es besteht keine Helmpflicht.