Zurückstellung
- Wenn das Gericht gegen einen Drogenkonsumenten eine Freiheitsstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung verhängt hat, kann die Vollstreckungsbehörde nach § 35 Abs. 1 BtMG unter bestimmten Voraussetzungen eine Zurückstellung der Strafvollstreckung gewähren.
- Bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht ist der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter zuständig. Maßgeblich ist dann gemäß §§ 82 Abs. 1, 84, 85 Abs. 2 JGG der Aufenthaltsort des Verurteilten.
- Ansonsten ist gemäß § 451 StPO die Staatsanwaltschaft zuständig. Maßgeblich ist dann jedoch nicht der Aufenthaltsort des Verurteilten, sondern die örtliche Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörde im Erkenntnisverfahren.
- Voraussetzungen für eine Zurückstellung sind unter anderem die Therapiebereitschaft des Verurteilten sowie das Vorliegen eines Therapieplatzes. Erfordert die Behandlung in der Therapieeinrichtung eine Kostenübernahme, ist auch insoweit eine Kostenzusage des zuständigen Trägers vorzulegen.
