Inhalt:
Sicherheitsabstand
- Tatbestand und Rechtsfolgen einer Unterschreitung des erforderlichen Abstandes von einem vorausfahrenden Auto sind in den §§ 24 StVG, 49 Abs. 1 Nr. 4, 4 StVO, 12 BKat geregelt. Auf eine konkrete Gefährdung kommt es nicht an.
- Ein Abstandsverstoß kann neben der Geldbuße auch zur Verhängung eines Fahrverbots und zur Eintragung von Punkten führen.
- Bei Abstandsverstößen gilt bis zum Erlass des Bußgeldbescheides eine Verjährungsfrist von drei Monaten, anschließend tritt nach 6 Monaten Verjährung ein.
- Eine Abstandsunterschreitung kann durch den Einsatz ortsfester technischer Messgeräte oder durch nachfahrende Polizeibeamte festgestellt werden. Polizeibeamte können den Abstandsverstoß entweder mithilfe technischer Geräte messen oder schätzen. Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung.
- Nur die verdachtsabhängige Anfertigung von Messvideos und Messfotos ist durch die Vorschriften der §§ 46 OWiG, 100 h StPO gerechtfertigt.
- Ein Täterfoto muss eine eindeutige Identifizierung ermöglichen. Erforderlichenfalls ist ein Gutachten eines geeigneten Sachverständige einzuholen.
Unterschreitung?
- Beim Abstandsverstoß kommt es auf die Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit und die Höhe des unterschrittenen Sicherheitsabstandes an.
- Nach § 4 Abs. 1 StVO muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird.
- In der Praxis hat sich die Faustregel durchgesetzt, dass der halbe Tachoabstand als erforderlicher Sicherheitsabstand angesehen wird.
- Nach der Rechtsprechung darf der Sicherheitsabstand zwischen zwei Kraftfahrzeugen auf einer Schnellstraße den von dem nachfolgenden Kraftfahrzeug in 1,5 Sekunden zurückzulegenden Weg grundsätzlich nicht unterschreiten.
- Der Tatbestand der Verkehrsordnungswidrigkeit ist aber nur erfüllt, wenn der Sicherheitsabstand nicht nur vorübergehend unterschritten worden ist.
- Bei höheren Geschwindigkeiten wird dies ab einer Abstandsunterschreitung auf einer Strecke von 250 m bis 300 m angenommen.
- Zu prüfen ist immer, ob ein Abbremsen des Vorausfahrenden oder das Einscheren eines Dritten zur Unterschreitung des Sicherheitsabstandes geführt hat.
- Bei LKW’s und Omnibussen reicht gemäß § 4 Abs. 3 StVO auch eine nur vorübergehende Abstandsunterschreitung aus, um die Ordnungswidrigkeit zu verwirklichen.
Abstandsüberwachung?
- Bei der amtlichen Abstandsüberwachung dürfen nur geeichte Messgeräte verwendet werden. Voraussetzung für jede Eichung ist, dass die betreffende Bauart von der Physikalisch-
Technischen Bundesanstalt zur Eichung zugelassen ist. Die Gültigkeitsdauer beträgt ein Jahr. - Der Betrieb des Messgerätes hat entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers zu erfolgen.
- Vor Beginn der Messung muss eine Funktionsprüfung durchgeführt werden.
- Die Funktionsprüfung und der Messeinsatz selbst sind im Messprotokoll zu dokumentieren.
- Von der gemessenen Geschwindigkeit sind Eichtoleranzwerte abzuziehen.
- Nachdem es sich nicht immer um standardisierte Messverfahren handelt, sind bei den Messungen unterschiedliche Sicherheitsabschläge zu berücksichtigen.
Videoabstandsmessverfahren
- Beim Videoabstandsmessverfahren wird in Bayern das Gerät JVC/
Pillar CG‑P 50 eingesetzt. - Es handelt sich um ein Messverfahren mit stationärer Videokamera, die einen Zeitgenerator enthält.
- Der Generator erzeugt das Zeitsignal über die Bildwiederholfrequenz der Videokamera.
- Das Gerät gehört zu den standardisierten Messverfahren.
- Daher sind Eichtoleranzwerte nur in geringem Umfang zu berücksichtigen.
Brückenabstandsmessverfahren
- Beim Brückenabstandsmessverfahren stehen den Verkehrsüberwachungsbehörden verschiedene technische Messmethoden zur Verfügung.
- Es handelt sich nicht um standardisierte Messverfahren.
Traffipax- / Distanova- Verfahren
- Beim Traffipax- und Distanova-
Verfahren werden zunächst das Abstandsverhalten des überwachten Fahrzeugs im Fernbereich visuell oder mittels Lichtbild festgestellt. - Beim Verdacht einer Abstandsunterschreitung wird dann im Nahbereich mit Hilfe der Fahrbahnmarkierungen und Stoppuhren oder Lichtbildern der Sicherheitsabstand ermittelt.
- Wegen möglicher nicht wahrnehmbarer Veränderungen des Abstandes zwischen vorausfahrendem und überwachtem Fahrzeug ist ein Sicherheitsabschlag in Höhe von 15 % von dem in 0,8 Sekunden zurückgelegten Fahrweg vorzunehmen.
Verkehrs- Kontroll- System 3.0
- Beim Einsatz des Verkehrs-
Kontroll- Systems 3.0 mit der Software 3.1 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. - Das Messgerät kann durch das nicht zulassungspflichtige Modul Select ergänzt werden. Hierdurch wird ein automatisierter verdachtsabhängiger Messbetrieb ermöglicht, da bei jedem sich aufgrund von Berechnung ergebenden Tatverdacht automatisch acht Fotos angefertigt werden.
- Bei manueller Verwendung muss der Messbeamte ebenso wie bei Geräten mit älterer Software ein Identifizierungsvideo für jeden Tatverdacht gesondert in Gang setzen.
- Auf dem für eine Messung eingerichteten Streckenabschnitt werden vier Passpunkte in Form eines Rechtecks markiert. Zusätzlich werden zwei Kontrollpunkte auf der Fahrbahn markiert. Diese Punkte werden exakt vermessen.
- Es werden zwei Videoaufzeichnungen angefertigt. Eine Aufnahme dient der Fahrer- und Fahrzeugidentifizierung. Die andere Aufnahme wird zur Messung von Abstand und Geschwindigkeit verwendet.
- Der Abstand wird von Vorderachse zur Vorderachse gemessen.
- Darüber hinaus wird vom System automatisch bis zu einer Geschwindigkeit von 100 km/
h ein Sicherheitsabschlag von 3 km/ h vorgenommen, bei höheren Geschwindigkeiten von 3 %.
Nachfahrmessung
- Beim Police-
Pilot- System werden durch die verkehrsüberwachenden Polizeibeamten Streckenlänge und Geschwindigkeit gemessen, während der Verkehr auf einem Videoband aufgezeichnet wird. Die Messung der Geschwindigkeit erfolgt bei diesem Gerät digital. Der Abstand wird durch Auswertung des Messvideos berechnet. Es handelt sich nicht wie beim Einsatz zum Zwecke der Geschwindigkeitsüberwachung um ein standardisiertes Messverfahren. - Beim Gerät ViDistA wird die Verkehrssituation auf Video aufgezeichnet und durch einen Computer mithilfe von horizontalen und vertikalen Linienpaaren ausgewertet. Verkehrsfehlergrenzen sind zu berücksichtigen. Es handelt sich um ein standardisiertes Messverfahren.
- Bei der Abstandsmessung durch Schätzung muss das überwachende Polizeifahrzeug schräg versetzt geführt werden. Grundsätzlich kann das Polizeifahrzeug auch vorausfahren. Die Messbeamten müssen im Umgang mit dieser Messtechnik geübt sein. Wegen der erheblichen Fehlerquellen sind geeignete Sicherheitsabschläge zu gewähren.
Umfang der Akteneinsicht?
Nach der Rechtsprechung des BVerfG (2 BvR 1451/
- folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren für den Betroffenen grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen, also in die gesamte Messreihe des Messtages.
- wird die generelle Versagung des diesbezüglichen Begehrens auf Akteneinsicht der aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Gewährleistung nicht gerecht.
- kann die Rüge unzulässiger Informationsbeschränkung im gerichtlichen Verfahren aber nur durchdringen, wenn der Betroffene die Einsicht in nicht zur Akte genommenen Unterlagen schon frühzeitig im Bußgeldverfahren beantragt und im Verfahren nach § 62 Abs. 1 OWiG weiter verfolgt hat.
Rotlichtzeichen
- Tatbestand und Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Rotlichtzeichen sind in §§ 24 StVG, 49 Abs. 3 Nr. 2, 37 Abs.2 StVO, 132 BKat geregelt.
- Unter Rotlichtverstoß versteht man die Missachtung der Rotlichtanzeige einer Lichtzeichenanlage.
- Entscheidungserblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Fahrer die Haltelinie überfährt.
- Ein Rotlichtverstoß ist jedoch zu verneinen, wenn das Fahrzeug trotz Rotlicht noch vor dem Schutzbereich der Lichtzeichenanlage anhält. Zum Schutzbereich einer Lichtzeichenanlage gehören auch parallel zur Fahrbahn verlaufende Randstreifen und Gehwege.
- Ein Rotlichtverstoß ist zu bejahen, wenn der Fahrer die Haltelinie der Lichtzeichenanlage zwar bei Grünlicht überfährt, dann aber aufgrund eines verkehrsbedingt notwendigen Anhaltens bei Rotlicht in den Schutzbereich einfährt.
- Beim Umfahren einer Lichtzeichenanlage kommt es darauf an, ob der Schutzbereich berührt wird.
- Ein qualifizierter Rotlichtverstoß gemäß Bußgeldkatalog ist gegeben, wenn das Rotlicht zum Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie länger als eine Sekunde angedauert hat oder eine Gefährdung anderer oder eine Sachbeschädigung eingetreten ist.
- Beim qualifizierten Rotlichtverstoß, sofern dieser auf der Dauer der Rotlichtphase beruht, soll im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot jedoch nur verhängt werden, wenn der Betroffene grob nachlässig gehandelt hat.
- Wenn ein Augenblicksversagen vorliegt, kann von einem Fahrverbot Abstand genommen werden. Insoweit sind in der Rechtsprechung verschiedene atypische Rotlichtverstöße anerkannt.
- Wenn auf einer mehrspurigen Fahrbahn mit unterschiedlich geregelter Ampelschaltung ein Fahrer das für ihn geltende Rotlicht übersieht, weil er von anderen Fahrern, die Grünlicht haben, mitgezogen wird, kann von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden.
- Die Einstrahlung von Sonnenlicht begründet allerdings wegen der damit häufig verbundenen schwierigen Erkennung der jeweiligen Farbphase der Lichtzeichenanlage eine besondere Sorgfaltspflicht des Fahrers und begründet daher keinen Ausnahmefall.
- Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 37 StVO muss die Gelbphase zwischen dem Ende des Grünlichts und dem Beginn des Rotlichts bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/
h drei Sekunden betragen. - Die Dauer des Gelblichtes kann durch den Ampelphasenplan überprüft werden.
- Bei ungünstigen Straßenverhältnissen muss der Fahrer seine Geschwindigkeit entsprechend reduzieren, um bei Gelblicht rechtzeitig anhalten zu können. Es kann dann aber ein Augenblicksversagen vorliegen.
- Bei älteren Lichtzeichenanlagen kann es aufgrund von Materialermüdung oder starken Witterungseinflüssen zu Verkürzungen der Gelbphase kommen. Störungen können durch Wartungsanlagen überprüft werden.
Identifizierung des Fahrers?
- Ein im Zusammenhang mit einer Rotlichtüberwachung angefertigtes Täterfoto muss eine eindeutige Fahreridentifizierung ermöglichen.
- Zu diesem Zweck werden oftmals von der Meldebehörde Lichtbilder zu Vergleichszwecken angefordert.
- Bestehende Zweifel an der Identität zwischen Täter und Betroffenem müssen durch die Angabe erkennbarer Identifizierungsmerkmale ausgeräumt werden.
- Insoweit werden teilweise Humanbiologen und Anthropologen hinzu gezogen. Diese können eine Identifizierung auch dann vornehmen, wenn Teile der Gesichtspartie des Fahrers verdeckt sind. Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Überwachung des erforderlichen Abstands.
- Bei Messgeräten mit digitaler Fotoeinheit kann eine Vergrößerung des Lichtbildes wegen der damit verbundenen Unschärfe zu Identifizierungsproblemen führen.
- Ein Rotlichtverstoß kann durch Rotlichtüberwachungsanlagen oder durch Polizeibeamte festgestellt werden. Polizeibeamte können die Rotlichtzeit entweder selbst ermitteln oder mithilfe technischer Geräte messen.
Messung durch technische Geräte?
- Auch bei dieser Form der amtlichen Verkehrsüberwachung dürfen nur geeichte technische Geräte eingesetzt werden. Wenn die Eichung aufgrund Zeitablaufes nicht mehr gültig ist, ist die Messung zwar nicht unverwertbar, es ist dann allerdings ein Sicherheitsabschlag zu gewähren.
- Rotlichtüberwachungsanlagen haben in der Regel zwei in die Fahrbahn verlegte Induktionsschleifen.
- Die erste Induktionsschleife befindet sich meist hinter der Haltelinie. Beim Überfahren beider Induktionsschleifen wird jeweils ein Foto ausgelöst.
- Mittels Weg-
Zeit- Berechnung kann dann bestimmt werden, wann die Haltelinie überfahren worden ist. Die Zeit, die zwischen dem Überfahren der Haltelinie und dem Passieren der ersten Induktionsschleife verstrichen ist, muss in Abzug gebracht werden. - Problematisch ist die Berechnung der Rotlichtzeit, wenn das Tatfahrzeug im Messbereich nicht mit gleich bleibender Geschwindigkeit gefahren worden ist. Denn die Berechnung wird aufgrund einer festgestellten Durchschnittsgeschwindigkeit durchgeführt, von der jedoch bei starker Beschleunigung nicht ausgegangen werden kann.
- Alle ab Januar 2004 zur Eichung zugelassenen Rotlichtüberwachungsanlagen müssen die vorwerfbare Rotlichtzeit automatisch ermitteln, ohne dass vom angezeigten Messwert Toleranzen zu abzuziehen sind.
- Bei allen anderen Blitzern muss die Zeit, die das Fahrzeug von der Haltelinie bis zum Messpunkt benötigt hat, manuell abgezogen werden.
- Bei einigen wenigen Rotlichtüberwachungsanlagen ist zusätzlich noch eine gerätespezifische Toleranz abzuziehen.
- Rotlichtüberwachungsanlagen zählen zu den standardisierten Messverfahren. Es gelten insoweit die gleichen Grundsätze wie bei der Geschwindigkeitsüberwachung.
Messung durch Schätzung?
- Bei der Rotlichtüberwachung durch Polizeibeamte erfolgt die Messung der Rotlichtzeit oftmals ohne den Einsatz technischer Geräte.
- Der Polizeibeamte nimmt dann in der Regel eine gefühlsmäßige Schätzung vor oder zählt die Sekunden mit. Diese Methode ist sehr unzuverlässig und für den Nachweis eines qualifizierten Rotlichtverstoßes nicht geeignet.
- Anders verhält es sich bei einer gezielten Rotlichtüberwachung, wenn andere Umstände die Richtigkeit der Messung bestätigen.
- Jedenfalls sind angemessene Sicherheitsabschläge zu berücksichtigen.
- Zu klären ist weiterhin, von welchem Standort aus der Polizeibeamte die Überwachung vorgenommen hat, um die Einsehbarkeit bewerten zu können.
- Nachdem es sich nicht um eine standardisiertes Messverfahren handelt, müssen im Urteil Feststellungen zur Dauer des Gelblichtes, zur Geschwindigkeit und zur Entfernung des Fahrzeuges von der Haltelinie beim Umschlagen der Lichtzeichenanlage auf Rotlicht enthalten sein.
- Die Fahreridentifizierung bei dieser Überwachungsmethode erfolgt mittels Anhaltung des Täterfahrzeugs.
Mobiltelefon
- Tatbestand und Rechtsfolgen wegen Benutzen eines Mobiltelefons im Straßenverkehr sind in den §§ 24 StVG, 49 StVO Abs.1 Nr. 22, 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 StVO, Nr. 246 BKat geregelt. Nach § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 StVO handelt ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt und dabei ein Mobiltelefon benutzt.
- Im Bußgeldbescheid wird eine Geldbuße von € 100,- verhängt. Außerdem wird im Fahreignungsregister beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg ein Punkt eingetragen.
- Wenn eine Gefährdung verursacht wird, beträgt die Regelbuße € 150,- und es wird weiterhin ein Monat Fahrverbot angeordnet. Hinzu kommen zwei Punkte.
- Wenn eine Sachbeschädigung verwirklicht wird, erhöht sich die Regelbuße auf € 200,-.
- Die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO erfasst sowohl Kraftfahrzeugführer als auch Radfahrer. Beim Radfahrer beträgt die Regelbuße € 55,-.
- Elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen sind gemäß § 23 Abs. 1a S. 2 StVO insbesondere Mobiltelefone und Diktiergeräte. Nach der Rechtsprechung des BGH (4 StR 562/
19) fällt sogar ein Taschenrechner in den Anwendungsbereich der Vorschrift. - Verboten ist gemäß § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 StVO bereits die Aufnahme oder das Halten eines Mobiltelefons. Auf den Zweck kommt es nicht an.
- Gemäß § 23 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 StVO darf ein Mobiltelefon aber benutzt werden, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen zusätzlich der Motor vollständig ausgeschaltet ist.
- Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb mittels Start-
Stopp- Technologie ist nicht ausreichend. - Ein Handyverstoß gemäß § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 StVO wird in der Regel durch beobachtende Polizeibeamte zur Anzeige gebracht.
- Denkbar ist aber auch, dass im Zusammenhang mit der Begehung einer anderen Verkehrsordnungswidrigkeit, insbesondere Geschwindigkeits‑, Abstands- oder Rotlichtverstoß, zum Zwecke der Fahreridentifizierung eine Täterfoto angefertigt wird, auf dem auch ein gleichzeitiger Handyverstoß dokumentiert wird.
Fahrverbot wegen Handyverstoß?
Nach der Rechtsprechung des BayObLG (202 ObOWi 1044/
- stehen Handyverstöße gemäß den §§ 24 StVG, 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 1, 49 StVO, 246 BKat wegen der regelmäßig gravierenden Beeinträchtigung der Fahrleistung bei gleichzeitig massiver Steigerung des Gefährdungspotenzials für Leib und Leben Dritter wertungsmäßig anderen typischen Massenverstößen wie Geschwindigkeitsüberschreitungen gemäß den §§ 24 StVG, 3, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, § 24 StVG; 8.–11.3 BKat und Abstandsunterschreitungen gemäß den §§ 24 StVG, 1 Abs. 2, 4 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO, 12 BKat gleich.
- ist wegen der regelmäßig vorsätzlichen Verwirklichung des Bußgeldtatbestands beim Vorhandensein entsprechender Vorahndungen die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes außerhalb eines Regelfalls der Beharrlichkeit gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV vielfach naheliegend.
- ist es ohne Belang, ob der Handyverstoß als relevante Vorahndung oder aber als Anlasstat selbst die Frage nach der Notwendigkeit eines Fahrverbots aufwirft.