Aufklärungshilfe
- Im Verhältnis zur Aufklärungs- und Präventionshilfe gemäß § 46b StGB handelt es sich bei der Aufklärungshilfe gemäß § 31 BtMG um ein bereichsspezifische Kronzeugenregelung.
- Der Rückgriff auf die allgemeine Strafzumessungsregelung ist jedoch nicht ausgeschlossen, sofern deren Anwendung für den Betroffenen günstiger ist.
Anwendbarkeit von § 46b StGB?
- Als Kronzeuge nach § 46b Abs. 1 StGB kommt aber nur ein Täter in Betracht, dessen Straftat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist. Damit ist die einfache Kriminalität von der Vorschrift nicht erfasst.
- Die Hilfe muss sich auf eine der Katalogtaten des § 100a Abs. 2 StPO beziehen.
- Erforderlich ist weiterhin ein Aufklärungserfolg, nicht nur ein Aufklärungsbemühen.
- Adressat der Aufklärungs- und Präventionshilfe sind ausschließlich die Ermittlungsbehörden.
- Die Entscheidung über die Strafmilderung liegt dann im Ermessen des Tatgerichts. Die Ermessenskriterien sind in § 46b Abs. 2 StGB niedergelegt.
- Eine Strafmilderung ist gemäß § 46 b Abs. 3 StGB ausgeschlossen, sobald das Gericht das Hauptverfahren eröffnet hat.