Drogendelikte werden durch unterschiedliche Vorschriften des Nebenstrafrechts sanktioniert. Bei Betäubungsmitteln (Heroin, Kokain, Ecstasy, etc.) gilt das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Für Cannabis (Marihuana, Haschisch) ist das Konsumcannabisgesetz (KCanG) anwendbar. Synthetische Cannabinoide (Legal Highs) fallen unter das Neue-
Für eine strafbare Beihilfe ist immer erforderlich, dass die Tatbegehung durch die Billigung in ihrer konkreten Gestalt objektiv gefördert oder erleichtert worden ist und dies dem Gehilfen auch bewusst war. Selbst wenn der Mitbewohner aus dem Drogenbesitz des anderen Mitbewohners einen Vorteil zieht, indem er Gelegenheit zum Konsum erhält, reicht alleine die dadurch zum Ausdruck kommende Billigung der Tat nicht aus, um eine Unterstützung in Form psychischer Beihilfe zu begründen.
Ein Absehen von der Bestrafung kommt nur dann in Betracht, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Die geringe Menge umfasst höchstens drei Konsumeinheiten. Unter Konsumeinheit ist die Menge eines Betäubungsmittels zu verstehen, die zur Erzielung eines Rauschzustandes erforderlich ist. Insoweit sind Wirkstoffgehalt, Konsumform und Gewöhnung des Konsumenten von Bedeutung. Nachdem die Vorschrift auf den Gelegenheitskonsumenten abzielt und nicht auf den Abhängigen, ist auf die Einstiegsdosis abzustellen. Da bei kleineren Betäubungsmittelmengen der Wirkstoffgehalt aus Gründen der Wirtschaftlichkeit häufig nicht durch chemische Analyse festgestellt wird, wird in diesen Fällen auf die Gewichtsmenge abgestellt, wobei es insoweit große regionale Unterschiede gibt. Von einer Bestrafung kann auch bei harten Drogen abgesehen werden. Die Grenzwerte für die geringe Menge betragen bei Speed 0,15 g Amphetamin-
Eine rechtskräftig verhängte Vollzugsstrafe darf nicht über 2 Jahren liegen. Bei höheren Freiheitsstrafen darf der zu vollstreckende Strafrest aufgrund von Teilverbüßung nicht mehr über der Obergrenze liegen. Die abgeurteilte Straftat muss aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden sein. Weitere Voraussetzungen sind die Therapiebereitschaft des Verurteilten sowie das Vorliegen eines Therapieplatzes. Erfordert die Behandlung in der Therapieeinrichtung eine Kostenübernahme, ist eine Kostenzusage des zuständigen Trägers beizubringen. Gegen die Versagung der Zurückstellung ist zunächst eine Vorschaltbeschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft einzulegen. Sobald ein Ablehnungsbescheid vorliegt, kann beim zuständigen Oberlandesgericht ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden.
Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 a) KCanG ist der Besitz von mehr als 30g Cannabis an einem Ort, der weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt darstellt, strafbar. Diese Vorschrift zielt also insbesondere auf den Besitz in der Öffentlichkeit ab. In der eigenen Wohnung ist gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 b) KCanG der Besitz von mehr als 60g Cannabis strafbar. Bei Pflanzenmaterial ist jeweils das Gewicht nach dem Trocknen maßgeblich. Der Besitz von mehr als 25g bzw. 50g Cannabis wird allerdings als Ordnungswidrigkeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 a) b) KCanG geahndet. Legal ist also nur der Besitz von nicht mehr als 25g bzw. 50g Cannabis. Gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 c) KCanG ist der Besitz von nicht mehr als drei lebenden Cannabispflanzen am eigenen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt straflos. Der Anbau von Cannabis ist neben der Verschreibung durch einen Arzt die einzige Möglichkeit, um legal in den Besitz von Cannabis zu gelangen. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG ist der Erwerb von nicht mehr als 25g Cannabis pro Tag oder 50g Cannabis pro Kalendermonat straffrei. Wenn das Cannabis auf dem Schwarzmarkt erworben wird, kommt allerdings eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht.
Bei Legal Highs handelt es sich um synthetische Cannabinoide und um mit Amfetaminen verwandte Stoffe. Psychoaktive Substanzen können bei entsprechender Gefährlichkeit zwar in die Anlage zum BtMG aufgenommen werden. Hierfür muss jedoch ein zeitaufwändiges Verfahren durchlaufen werden. Außerdem reicht eine leichte Änderung in der chemischen Struktur aus, um das Rauschmittel dem Anwendungsbereich des BtMG wieder zu entziehen. Dieser Wettlauf zwischen illegalen Untergrundlaboren und Gesetzgeber soll durch das Verbot ganzer Stoffgruppen in der Anlage zum NpSG beendet werden. Strafbewehrt sind gemäß § 4 NpSG insbesondere Handeltreiben, Inverkehrbringen, Herstellen, Verbringen. Erwerb und Besitz sind straflos.
Bei Poppers kann es sich je nach chemischer Zusammensetzung um bedenkliche Arzneimittel handeln. Das gilt beispielsweise für Amylnitrat und Isobotylnitrit. Insoweit ist dann das Inverkehrbringen gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG strafbar. Erwerb und Besitz sind straflos. Bei Isoamylnitrit handelt es sich dagegen um ein verschreibungsfähiges Arzneimittel. Insoweit kommt gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG daher nur eine Strafbarkeit wegen Abgabe oder Handeltreiben in Betracht. Gleiches gilt für den Umgang mit Viagra oder dessen Generika, insbesondere Sildenafil.
Entscheidende Kriterien für einen strafbaren Besitz von Dopingmitteln sind gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG der Verwendungszweck und die Menge. Die beabsichtigte Verwendung des Dopingmittels muss auf eine Steigerung der Leistung im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten abzielen. Die Grenzwerte zur tatbestandserfüllenden nicht geringen Menge ergeben sich aus Doping-
Das verschreibungspflichtige Arzneimittel Ephedrin fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich des GÜG, da es zur Herstellung von Crystal verwendet werden kann. Der beabsichtigte Verwendungszweck kann aus der Menge abgeleitet werden und eine Besitzstrafbarkeit gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG auslösen. Dagegen fällt Gammabutyrolacton (GBL), das zur Herstellung von Gammahydroxybuttersäure (GHB), in der Partyszene besser bekannt als Liquid Ecstasy, eingesetzt werden kann, nicht in den Anwendungsbereich des GÜG. Auch ein Rückgriff auf das AMG erscheint nicht unproblematisch. Allerdings ist für GHB wegen deren Gefährlichkeit das BtMG einschlägig.