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Geldfälschung » § 146 StGB
- Bei der Geldfälschung gemäß § 146 StGB handelt es sich um einen Sonderfall der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB dar. Geschütztes Rechtsgut ist die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Geldverkehrs, nicht jedoch individuelle Vermögensinteressen. Die Strafbarkeit beim Umgang mit Falschgeld ist vor dem Hintergrund der besonderen Gefahren für den Rechtsverkehr weit vorverlagert. Der Täter muss weder Bereicherungs- noch Schädigungsabsicht haben.
- Tatobjekte sind gemäß § 152 StGB auch Banknoten oder Münzen aus einem fremden Währungsgebiet. Bestimmte in § 151 StGB aufgezählte Wertpapiere stehen dem Geld gleich. Virtuelle Währungen wie Bitcoins sind keine tauglichen Tatobjekte. Die Geldeigenschaft geht bei staatlicher Herausnahme aus dem Zahlungsverkehr erst dann verloren, wenn Banken nicht mehr zum Einlösen des Geldes verpflichtet sind.
- Bei zunächst gutgläubig erlangter Verfügungsgewalt über Falschgeld und Inverkehrbringen nach Kenntniserlangung der Unechtheit liegt keine Teilnahme am Verbrechen der Geldfälschung des Bösgläubigen vor, sondern es ist der gegenüber § 146 StGB subsidiäre Vergehenstatbestand des Inverkehrbringens von Falschgeld gemäß § 147 StGB einschlägig. Andernfalls wäre ein Täter, der das Falschgeld selbst in den Verkehr bringt, zu Unrecht privilegiert.
- Der Straftatbestand der Wertzeichenfälschung gemäß § 148 StGB ist strukturähnlich aufgebaut wie die Vorschrift des § 146 StGB. Unter Wertzeichen versteht man Marken und ähnliche Zeichen, die Zahlung von Gebühren, Beiträgen und sonstigen Beträgen vereinfachen oder sicherstellen und nachweisen sollen, insbesondere Steuerzeichen und Gebührenmarken, nicht jedoch Rabattmarken aus dem Einzelhandel.
- Selbständige Vorbereitungshandlungen zur Geldfälschung werden gemäß § 149 StGB unter Strafe gestellt. Bei tätiger Reue tritt jedoch Straffreiheit ein. Unerheblich ist, ob die Tat zur Förderung objektiv geeignet ist oder tatsächlich ausgeführt wird.
- Gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist auch die Nichtanzeige einer geplanten Geldfälschung eine Straftat.
- Der Sicherheit und Funktionsfähigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs dienen die Tatbestände der Fälschung von Zahlungskarten gemäß den §§ 152a, 152b StGB. Unter Zahlungskarten versteht man Karten, die von einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut herausgegeben worden sind und durch Ausgestaltung und Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind. Unter Garantiefunktion versteht man die Ermöglichung einer bargeldlosen Zahlung durch den Karteninhaber, indem der Kartenaussteller dem Gläubiger eines Zahlungsanspruches bei Einhaltung einfacher formaler Regeln die Erstattung des Betrages garantiert. Hierunter fallen insbesondere Kreditkarten und EC-
Karten. Im Zusammenhang mit der Fälschung von Zahlungskarten wird unter anderem auch das Delikt der Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 StGB verwirklicht.
Was bedeutet Nachmachen?
- Unter Nachmachen gemäß § 146 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB versteht man die Herstellung von Falschgeld.
- Falschgeld ist Geld, das nicht oder nicht in der vorliegenden Form vom ausgebenden Staat als Zahlungsmittel autorisiert ist.
- Das Falsifikat muss dem echten Geld zum Verwechseln ähneln. Allerdings werden an die Ähnlichkeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt.
- Die objektive Eignung zur Täuschung einer ahnungslosen Person reicht aus, um den Tatbestand der Falschmünzerei zu erfüllen. Nicht aufgeschnittene Druckbögen nachgemachten Papiergeldes sind jedoch ungeeignet. Gleiches gilt, wenn unechte Banknoten mit einem deutlich erkennbaren Werbeaufdruck versehen werden. Voraussetzung ist aber nicht, dass echtes Geld entsprechender Art im Umlauf ist.
- Je mehr Sicherheitsmerkmale (Wasserzeichen, Hologramme, Sicherheitsstreifen) in die Banknote eingearbeitet worden sind, desto geldähnlicher ist das Falschgeld.
- Daneben kommt es auch auf das verwendete Material an. Das Papier echter Banknoten besteht aus Baumwolle.
- Wenn der Täter nach der Herstellung eines Falsifikats die Absicht aufgibt, das Falschgeld als echt in Verkehr zu bringen oder dies zu ermöglichen, liegt kein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch vor. Denn die Tat ist bereits zur Vollendung gelangt. Ebenso sind die Regeln der tätigen Reue nicht analog anwendbar.
- Die Vollendung wird auch nicht dadurch gehindert, dass am Falschgeld noch Nacharbeiten zur Qualitätsverbesserung, beispielsweise durch das Anbringen von Seriennummern, vorgenommen werden sollen. Anders verhält es sich, wenn das Falsifikat den für die Falschgeldeigenschaft erforderlichen Ähnlichkeitsgrad noch nicht erreicht hat.
- Mehrere gefälschte Münzen oder Banknoten aus einem Arbeitsgang begründen nur eine Tat.
Was ist Verfälschen, Verschaffen, Feilhalten?
- Beim Verfälschen gemäß § 146 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB wird echtes Geld dergestalt verändert, dass es den Anschein eines höheren Wertes erlangt.
- Die Tathandlung des Sichverschaffens gemäß § 146 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB setzt keinen abgeleiteten Erwerb voraus. Das Tatbestandsmerkmal ist daher auch bei Fund oder Diebstahl gemäß § 242 StGB erfüllt. Die Ausübung des Gewahrsams für einen anderen begründet jedoch keine Täterschaft, sondern stellt nur eine Beihilfe gemäß § 27 StGB dar. Bereits die vorherige Zusage der Aufbewahrung kann als psychische Beihilfe gewertet werden.
- Beim Feilhalten gemäß § 146 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB geht es um das Vorrätighalten von Falschgeld zum Zwecke des Verkaufs an einen Bösgläubigen. Der Versuch des Feilhaltens beginnt mit der Verbringung des Falschgeldes an seinen Bereitstellungsort.
Wann liegt Inverkehrbringen vor?
- Beim Inverkehrbringen gemäß § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt nach der Rechtsprechung entgegen dem Wortlaut auch die Weitergabe an eine eingeweihte Mittelsperson zum Zwecke des Einschleusens in den Zahlungsverkehr den Tatbestand.
- Inverkehrbringen liegt ebenso dann vor, wenn der Täter seine Verfügungsgewalt am Falschgeld in einer Art und Weise aufgibt, die einer anderen Person Gelegenheit bietet, sich den Besitz zu verschaffen.
- Bei der Übergabe von Falschgeld an einen Scheinkäufer der Polizei liegt nur ein versuchtes Inverkehrbringen vor.
- Nachmachen, Verfälschen oder Sichverschaffen gehen beim Inverkehrbringen zu einer einzigen Tat auf, sofern der Täter die Gesamtmenge in einem Akt erlangt hat. Gleiches gilt, wenn die Gesamtmenge in mehreren Einzelakten in den Verkehr gebracht wird. Ohne einen entsprechend vorgefassten Plan liegt jedoch Tatmehrheit vor.
- Selbst wenn das Inverkehrbringen im Versuchsstadium stecken bleibt, liegt ein einheitliches vollendetes Delikt vor.
Urkundenfälschung » § 267 StGB
- Bei der Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB ist geschütztes Rechtsgut die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Rechtsverkehrs.
- Wenn der Täter einen Vermögensverlust von mindestens EUR 50.000,- herbeiführt oder durch das Herstellen bzw. Verfälschen von mindestens zwanzig Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet, ist der Tatbestand der besonders schweren Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 2 StGB erfüllt. Es handelt sich um Regelbeispiele mit erhöhtem Strafrahmen.
- Bei der bandenmäßigen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 3 StGB handelt es sich um einen Qualifikationstatbestand mit Verbrechenscharakter.
Was ist Urkunde?
- Unter Urkunde versteht man jede Verkörperung einer Gedankenerklärung, die dazu geeignet und bestimmt ist, eine außerhalb ihrer selbst liegende Tatsache im Rechtsverkehr unter Beweis zu stellen, und dem Erklärenden zugeordnet werden kann.
- Auch Beweiszeichen fallen unter den Urkundenbegriff. Erforderlich ist aber, dass das Zeichen, welches als Abkürzung für die vollständige Gedankenäußerung fungiert, mit einem Gegenstand fest verbunden ist.
- Beispielsweise enthält ein an einem Kraftfahrzeug angebrachtes und mit Prüfstempel der Zulassungsstelle versehenes Kennzeichen die Erklärung, dass das Fahrzeug für den im Fahrzeugregister eingetragenen Halter zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist. Es handelt sich dann um eine zusammengesetzte Urkunde.
- Das rote Kennzeichen für Prüfungs‑, Probe- und Überführungsfahrten ist jedoch kein Beweiszeichen, sondern lediglich ein Kennzeichen ohne Urkundeneigenschaft.
- Von einer Gesamturkunde spricht man, wenn mehrere Einzelurkunden dergestalt zusammengefasst werden, dass eine neue übergeordnete Erklärung entsteht.
- Die Gedankenerklärung muss einen Aussteller erkennen lassen. Gemeint ist hier nicht derjenige, der die Urkunde hergestellt hat, sondern die Person, die hinter der Erklärung steht. Der Aussteller muss nicht notwendig existieren. Er muss aber individualisierbar sein und darf sich nicht in der Anonymität verlieren. Die Verwendung eines Allerweltsnamens schließt die Urkundeneigenschaft aber nur dann aus, wenn die Identität des Urhebers offenkundig verborgen bleiben soll. Grundsätzlich ist auch die Benutzung von Kürzeln oder Zeichen ausreichend. So stellt der mit vom Kellner angebrachten Merkstrichen versehene Bierdeckel eine Urkunde dar.
Wann ist Urkunde unecht oder verfälscht?
- Eine Urkunde ist unecht, wenn Sie über die Identität des Ausstellers täuscht. Beim unbefugten Ausstellen von Gesundheitszeugnissen gemäß § 277 StGB ist der Straftatbestand dagegen nur erfüllt, wenn keine Identitätstäuschung vorliegt.
- Ein unwahrer Inhalt hat aber keine Auswirkungen auf die Echtheit der Urkunden. Es liegt dann lediglich ein schriftliche Lüge vor.
- Eine Fotokopie hat nur dann Urkundenqualität, wenn mit der Reproduktion der Anschein erweckt wird, dass es sich um ein Original handelt.
- Bei der Blankettfälschung stellt der Täter eine unechte Urkunde her, indem er ein mit der Unterschrift eines anderen versehenes Schriftstück gegen dessen Willen ausfüllt.
- Eine Urkunde ist verfälscht, wenn der Inhalt einer echten Urkunde verändert wird. Wer ein Kfz-
Kennzeichen mit einer durchsichtigen Folie überklebt, die verhindert, dass das Kennzeichen auf einem Lichtbild wiedergegeben werden kann, erfüllt zwar nicht das Tatbestandsmerkmal des Verfälschens. Es liegt dann aber ein Kennzeichenmissbrauch gemäß § 22 StVG vor.
Was bedeutet Täuschung im Rechtsverkehr?
- Der Täter muss zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln. Es muss ihm daher darauf ankommen, eine andere Person aufgrund eines Irrtums zu rechtserheblichem Verhalten zu veranlassen.
- Der Rechtsverkehr ist demnach nicht betroffen, wenn lediglich im gesellschaftlichen Verkehr oder innerhalb zwischenmenschlicher Beziehungen getäuscht wird.