Mittäterschaft
- Bei der Begehung einer Straftat in Mittäterschaft wird jedem Tatbeteiligten gemäß § 25 Abs. 2 StGB die Handlung des anderen wie eine eigene zurechnet.
- Eine mittäterschaftliche Beteiligung ist bei Bestehen einer Garantenpflicht auch durch Unterlassen gemäß § 13 StGB denkbar.
- Bei frühzeitiger Aufgabe der Mitwirkung noch vor Versuchsbeginn entfällt eine einmal begründete Mittäterschaft nur, wenn der Verursachungsbeitrag rückgängig gemacht wird.
- Sofern es sich um ein Verbrechen handelt, liegt dann aber eine versuchte Beteiligung gemäß den §§ 30, 31 StGB vor. Andernfalls verbleibt es bei einer Beteiligung am versuchten Delikt. Nur ausnahmsweise kann in diesem Zusammenhang die Vorschrift über den strafbefreienden Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 Abs. 2 StGB analog angewendet werden.
- Wenn jeder Mittäter für sich alle Tatbestandsmerkmale eigenhändig verwirklicht, liegt eine gemeinschaftliche Begehung vor, ohne dass es einer Zurechnung bedarf.