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Notwehr » § 32 StGB
- Insbesondere beim Totschlag gemäß § 212 StGB und bei der Körperverletzung gemäß den §§ 223 — 227 StGB ist immer zu prüfen, ob möglicherweise eine Rechtfertigung der Tat wegen Notwehr gemäß § 32 StGB gegeben ist. Beim Notstand gemäß § 34 StGB handelt es sich ebenfalls um einen Rechtfertigungsgrund.
- Es entfällt dann die Rechtswidrigkeit der Tat. Für den Betroffenen entsteht eine Duldungspflicht, da der Angriff nicht rechtswidrig ist. Gegen eine gerechtfertigte Tat darf daher keine Notwehr ausgeübt werden. An einer gerechtfertigte Tat ist auch keine Teilnahme durch Anstiftung oder Beihilfe gemäß den §§ 26, 27 StGB möglich.
- Unter Notwehr versteht man die Verteidigung, die erforderlich und geboten ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich abzuwehren.
- Wird der Angriff von einem Dritten abgewendet, spricht man von Nothilfe.
- Notwehrvoraussetzungen und Einschränkungen bemessen sich nach dem Verhältnis zwischen Angreifer und Angegriffenem.
- Bei einem wirksamen Rechtsschutzverzicht darf dem Angegriffenen eine Nothilfe nicht aufgedrängt werden.
Was ist ein gegenwärtiger Angriff?
- Angriff ist jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten.
- Es muss sich jedoch um ein Individualrechtsgut oder rechtlich anerkanntes Interesse des Angegriffenen oder Dritten handeln. Güter der Allgemeinheit oder die Rechtsordnung sind demnach nicht notwehrfähig.
- Die Rechtsgutsbedrohung muss objektiv bestehen. Auch Unterlassen kann einen Angriff begründen.
- Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert. Ein Angriff ist rechtswidrig, wenn er im Widerspruch zur Rechtsordnung steht. Schuldhaftigkeit oder Strafbarkeit des Angriffs sind nicht erforderlich.
Wann ist eine Verteidigung erforderlich?
- Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
- Es darf nur in Rechtsgüter des Angreifers eingegriffen werden. Es darf das Abwehrmittel gewählt werden, das den Angriff sofort und endgültig beseitigt. Stehen mehrere, gleich wirksame Verteidigungshandlungen zur Verfügung, muss der Angegriffene das Mittel wählen, das für den Angreifer am wenigsten gefährlich ist.
Wann ist eine Verteidigung geboten?
- Auf eine Güterproportionalität kommt es zwar nicht an, die Verteidigungshandlung muss aber geboten sein.
- Es darf kein krasses Missverhältnis zwischen Art und Umfang des Rechtsgutseingriffes und den durch die Verteidigung herbeigeführten Verletzungen oder Gefährdungen bestehen. Auf Bagatellangriffe darf daher nicht mit Körperverletzungshandlungen reagiert werden.
- Bei schuldlos handelnden Angreifern ist das Notwehrrecht eingeschränkt. Gleiches gilt, wenn die Notwehrlage schuldhaft herbeigeführt worden ist.
- Bei sozialethisch vorwerfbarem Vorverhalten muss der Verteidiger dem Angriff nach Möglichkeit zunächst ausweichen und dann alle Optionen der Schutzwehr ausnutzen. Erst danach darf er zur Trutzwehr übergehen.
- Je schwerer das Gewicht der rechtswidrigen und vorwerfbaren Provokation ist, umso größere Zurückhaltung darf dem Verteidiger bei der Abwehr abverlangt werden.
- Die Absichtsprovokation lässt das Notwehrrecht gänzlich entfallen. Unter Absichtsprovokation versteht man die gezielte Herausforderung des Angreifers, um diesen unter dem Deckmantel der Notwehr verletzen zu können. Es genügen insoweit bereits Provokationen, die unterhalb der Tatbestandsverwirklichung einer Beleidigung gemäß § 185 StGB liegen.
- Diese Grundsätze können auch auf die vorwerfbare Abwehrprovokation übertragen werden. Bei der Abwehrprovokation rüstet sich der Verteidiger mit zu gefährlichen Abwehrmitteln aus.
Was bedeutet Verteidigungsabsicht?
- Weiterhin muss der Angegriffene mit Verteidigungsabsicht handeln.
- Nebenmotive dürfen vorhanden sein, soweit sie nicht handlungsleitend sind.
Darf eine Schusswaffe eingesetzt werden?
Nach der Rechtsprechung des BGH (2 StR 188/
- ist der lebensgefährliche Einsatz einer Schusswaffe zwar nicht von vornherein unzulässig, darf aber nur das letzte Mittel der Verteidigung sein.
- ist der Angegriffene in der Regel gehalten, den Gebrauch der Waffe zunächst anzudrohen.
- muss der Verteidiger, wenn dies nicht ausreicht, nach Möglichkeit vor dem tödlichen Schuss einen weniger gefährlichen Waffeneinsatz versuchen. In Frage kommen ungezielte Warnschüsse oder in der nächsten Stufe Schüsse in die Beine, um den Angreifer kampfunfähig zu machen.
- sind Abwehrmittel zu wählen, die einerseits für die Wirkung der Verteidigung nicht zweifelhaft sind und andererseits die Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs nicht unnötig überbieten. Dabei wird der Rahmen der erforderlichen Verteidigung durch die Stärke und die Gefährlichkeit des Angreifers sowie durch die Abwehrmöglichkeiten des Angegriffenen bestimmt.
Notwehrexzess » § 33 StGB
- Beim Notwehrexzess gemäß § 33 StGB handelt es sich um einen Entschuldigungsgrund.
- Voraussetzung ist, dass der Angegriffene oder Nothelfer während einer tatsächlich bestehenden Notwehrlage handelt. Es handelt sich dann um einen intensiven Notwehrexzess.
- Wenn der Angriff zwar noch nicht oder nicht mehr gegenwärtig ist, die Grenzen der Notwehr aber nicht überschritten werden, kann der Tatvorsatz in analoger Anwendung von § 16 StGB aufgrund eines Erlaubnistatbestandsirrtums entfallen. Man spricht dann von einem extensiven Notwehrexzess. Möglich ist ist in diesen Fällen allerdings immer noch ein Fahrlässigkeitsvorwurf.
- Wenn sich der Verteidiger die Notwehrlage nur einbildet, also ein Putativnotwehrexzess gegeben ist, liegt in der Regel ein Erlaubnisirrtum vor, der als Verbotsirrtum die Schuld gemäß § 17 StGB nur bei Unvermeidbarkeit entfallen lässt.
- Die Vorschrift des § 33 StGB findet nur Anwendung auf asthenische Affekte, also Verwirrung, Furcht oder Schrecken.
- Das Gefühl des Bedrohtseins muss einen psychischen Ausnahmezustand auslösen, der so stark ist, dass der Täter das Geschehen nur noch in erheblich reduziertem Maß verarbeiten kann.
- Nicht erforderlich ist, dass der asthenische Affekt die alleinige Ursache für den Notwehrexzess ist. Die Mitursächlichkeit von Verärgerung ist unschädlich.
- Auch die bewusste Notwehrüberschreitung steht einer Entschuldigung nicht entgegen. Gleiches gilt für schuldhaftes Vorverhalten, sofern zumindest ein eingeschränktes Notwehrrecht besteht.
Rechtfertigender Notstand » § 34 StGB
- Beim rechtfertigenden Notstand gemäß § 34 StGB entfällt die Rechtswidrigkeit der Tat.
- Der Betroffene ist zur Duldung verpflichtet und darf keine Notwehr ausüben, da es an einem rechtswidrigen Angriff fehlt.
- Notstandshilfe zugunsten eines Dritten ist ebenfalls zulässig. Praktischer Anwendungsfall ist insoweit die indirekte Sterbehilfe, die den Tatbestand der Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB verwirklicht.
- Anders als bei der Notwehr ist kein gegenwärtiger Angriff erforderlich, sondern es begründet bereits eine objektiv bestehende Gefahr die Notstandslage. Gegenwärtigkeit ist auch bei einer Dauergefahr gegeben.
- Wie bei der Notwehr ist Voraussetzung, dass die Notstandshandlung erforderlich ist.
- Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte Rechtsgut wesentlich überwiegen. Es besteht daher ein Abwägungsverbot Leben gegen Leben.
- Für das Notstandsverschulden aufgrund von sozialethisch vorwerfbarem Vorverhalten gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Notwehr.
- Weiterhin muss der Täter mit Gefahrabwendungswillen gehandelt haben.
Entschuldigender Notstand » § 35 StGB
- Der entschuldigende Notstand gemäß § 35 Abs. 1 StGB greift nur im Ausnahmefall ein, da zur Abwendung einer Gefahr regelmäßig zumutbare Ausweichmöglichkeiten bestehen, insbesondere in Form der Inanspruchnahme staatlicher Hilfe.
- Nur in Extremfällen, wenn die konkreten Tatumstände ein sofortiges Handeln zur wirksamen Vermeidung eigener Rechtseinbußen erfordern oder die Möglichkeit zur ruhigen Überlegung nicht zur Verfügung steht, kann der Täter wegen Notstand entschuldigt sein.
- Eine Güterabwägung findet grundsätzlich nicht statt, es sei denn, dem Täter ist die Hinnahme der Gefahr zumutbar, weil er die Gefahr verursacht hat, er sich in einem besonderen Rechtsverhältnis befindet, er eine Garantenstellung innehat oder wegen Unverhältnismäßigkeit zwischen der Gefahr und den Abwendungsfolgen.
- Beim Nötigungsnotstand ist der Täter entschuldigt, sofern mit Gefahren für notstandsfähige Rechtsgüter, also Leib, Leben oder Freiheit, gedroht wird.
- In § 35 Abs. 2 StGB ist der Entschuldigungstatbestandsirrtum geregelt. Bei Vermeidbarkeit des Irrtums ist die Strafe obligatorisch zu mildern.
Rechtfertigende Pflichtenkollision
- Beim Totschlag durch Unterlassen gemäß den §§ 212, 13 StGB gibt es weiterhin noch den speziellen Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision.
- Voraussetzung ist die Kollision zweier rechtlich begründeter gleichwertiger Handlungspflichten, wobei der Täter nur eine der Handlungspflichten auf Kosten der anderen erfüllen kann.
Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
- Bei der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB gibt es außerdem noch den speziellen Entschuldigungsgrund der Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens.
- Voraussetzung ist, dass dem Täter durch die Einhaltung der gebotenen und theoretisch individuell möglichen Sorgfalt Nachteile entstehen würden.
- Ob ein normgerechtes Verhalten zumutbar ist, hängt jedoch nicht nur von der beim Täter vorliegenden Interessenlage ab, sondern vor allem auch von der Schwere der drohenden Rechtsgutsverletzung. Je schwerwiegender die Gefahr ist, desto mehr eigene Interessen hat der Täter preis zu geben.
Übergesetzlicher Notstand
- Der Bewältigung von Euthanasiefällen dient die Rechtsfigur des übergesetzlichen Notstandes, welcher die Schuld des Täters entfallen lässt.