Verkehrsdelikte mit E‑Fahrzeugen
- Zweirädrige E‑Fahrzeuge erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Motive hierfür sind zum einen Umweltgesichtspunkte, zum anderen aber auch eine erhöhte Mobilität im Großstadtverkehr. Zu unterscheiden ist zwischen Pedelec, S‑Pedelec, E‑Bike, E‑Scooter.
- Mit Ausnahme von Pedelecs handelt es sich rechtlich um Kraftfahrzeuge. Diese Einordnung hat Auswirkungen auf die Frage, welche Verkehrsdelikte mit dem jeweiligen E‑Fahrzeug verwirklicht werden können.
- Beim Führen von E‑Kraftfahrzeugen können daher Verkehrsstraftaten verwirklicht werden. Insbesondere sind die §§ 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr), 315c StGB (Straßenverkehrsgefährdung), 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) zu beachten. Die §§ 69 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis), 6 PflVG (Haftpflichtversicherung) sind auf Pedelecs allerdings nicht anwendbar.
- Ebenso können Verkehrsordnungswidrigkeiten verwirklicht werden. Insbesondere sind die §§ 23 Abs. 1a StVO (Handyverstoß), 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO (Rotlicht), 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO (Geschwindigkeit) zu beachten. § 24a StVG (0,5‑Promille-Grenze) findet allerdings auf Pedelecs keine Anwendung.