Anbau Betäubungsmittel
- Unter Anbau von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG versteht man das Aussäen von Samen und die Aufzucht von Pflanzen. Es handelt sich nicht um ein Erfolgsdelikt, sondern einen Unternehmensdelikt, d. h. es ist unerheblich, ob sich der erwartete Wirkstoff entwickelt. Der Anbau kann in freier Natur oder auch indoor erfolgen.
- Gesonderte Anbauvorgänge stehen auch dann zueinander in Tatmehrheit, wenn der Anbau auf der gleichen Produktionsfläche erfolgt.
- Das Herstellen von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG stellt eine im Verhältnis zum Anbau verschiedene Handlung dar.
- Der Besitz gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG tritt hinter dem Anbau zurück, es sei denn, der Besitz bezieht sich auf eine nicht geringe Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG.
- Zielt der Anbau auf eine spätere gewinnbringende Veräußerung ab, ist er unselbständiger Teilakt des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG. Wenn der Täter allerdings einen Teil der Ernte zum Eigenkonsum angebaut hat, liegt Tateinheit vor.
- Wer Betäubungsmittel anbaut oder herstellt, erwirbt zwar durch Realakt Eigentum an den Betäubungsmitteln, kann das Eigentum aber wegen § 134 BGB nicht übertragen, da beim Drogengeschäft im Inland nicht nur das Verpflichtungsgeschäft, sondern auch das Verfügungsgeschäft unwirksam ist.
- Im Ausland kann an Betäubungsmitteln allerdings Eigentum erworben werden, die dann auch taugliches Objekt für einen Diebstahl gemäß § 242 BGB oder einen Raub gemäß § 250 BGB sein können.
- Ein Betrug gemäß § 263 BGB ist beim Drogengeschäft hingegen trotz der Verbotsvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) immer möglich.