Einfuhr Betäubungsmittel
- Beim grenzüberschreitenden Betäubungsmittelverkehr ist zu unterscheiden zwischen Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr.
- Einfuhr gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG ist das Verbringen von Betäubungsmitteln aus dem Ausland ins Inland. Bei der Ausfuhr gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG handelt es sich um den umgekehrten Fall.
- Das Verbringen kann über den Luftweg, Seeweg oder Landweg erfolgen.
- Es ist nicht erforderlich, dass die Betäubungsmittel dem Täter im Inland tatsächlich zur Verfügung stehen.
- Eigennützigkeit wie beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gehört nicht zum Tatbestand der Einfuhr. Es reicht daher aus, dass der Kurier eine Gefälligkeit erbringt. Wenn der Kurier eigennützig handelt, gilt auch für die Auslandstat gemäß § 6 Nr. 5 StGB das deutsche Strafrecht.
- Bei Bestellungen übers Internet kann eine Strafbarkeit wegen Anstiftung zur Einfuhr gemäß § 26 StGB gegeben sein.
- Wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge einführt, begeht gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ein Verbrechen. Es findet dann ein erhöhter Strafrahmen Anwendung.
Versuch?
- Wenn der Täter sich ins Ausland begibt, um Betäubungsmittel zu erwerben und anschließend ins Inland einzuführen, wird allein mit dem Ankauf noch keine versuchte Einfuhr verwirklicht, sondern es handelt sich insoweit um eine Vorbereitungshandlung.
- Auch das Verschlucken von Betäubungsmitteln beim Körperschmuggler und das Ausspähen einer günstigen Gelegenheit zum Grenzübertritt sind Vorbereitungshandlungen.
- Bei der Benutzung von Bahn oder Flugzeug beginnt der Versuch mit dem Einsteigen in das Transportmittel, sofern vor dem Grenzübertritt keine Zwischenaufenthalte mehr stattfinden.
- Bei Schiffen wird mit Erreichen des Küstenmeeres das Vorbereitungsstadium verlassen.
- Bei Kraftfahrzeugen beginnt der Versuch erst kurz vor dem geplanten Grenzübertritt.
- Mit dem Grenzübertritt ist die Einfuhr unabhängig vom Beförderungsweg vollendet.
Tatbeteiligte?
- Erfährt ein Beifahrer erst kurz vor der Hoheitsgrenze, dass im Fahrzeug Betäubungsmittel transportiert werden, kommt eine Strafbarkeit wegen Beihilfe gemäß § 27 StGB nur dann in Betracht, wenn der Beifahrer die weitere Tatbestandsverwirklichung durch ein strafrechtlich relevantes Verhalten fördert. Die bloße Anwesenheit reicht insoweit nicht aus.
- Der eingeweihte Fahrer ist dagegen hinsichtlich der Einfuhr immer Mittäter des körperschmuggelnden Beifahrers. Hinsichtlich eines etwaigen Handelstreibens des Beifahrers kann der Fahrer Gehilfe sein.
- Mittäter einer Einfuhr kann auch derjenige sein, der die Betäubungsmittel durch einen Kurier vom Ausland ins Inland verbringen lässt, sofern er Einfluss auf den Einfuhrvorgang nimmt.
- Wenn mehrere Personen jeweils für sich im Ausland Betäubungsmittel einkaufen und dann anschließend gemeinsam ins Inland verbringen, begründet allein der gemeinsame Transport noch keine mittäterschaftliche Einfuhr hinsichtlich der Gesamtmenge.
Durchfuhr Betäubungsmittel
- Die Durchfuhr gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BtMG ist von der Einfuhr abzugrenzen.
- Bei der Durchfuhr wird das Betäubungsmittel ohne weiteren als den durch die Beförderung oder den Umschlag bedingten Aufenthalt und ohne tatsächliche Verfügungsmöglichkeit durchs Inland transportiert.
- Beim Handgepäck besteht immer Verfügungsgewalt, sodass eine Durchfuhr ausscheidet.
- Praktische Bedeutung hat die Abgrenzung zwischen den beiden Tatbeständen in Flugtransitfällen und bei Transporten mit verplombten LKWs.
- Körperschmuggler machen sich dagegen immer wegen Einfuhr strafbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Täter die Betäubungsmittel am Körper, in Körperöffnungen oder im Körper mit sich führt.
- Die Durchfuhr ist erst dann vollendet, wenn die Betäubungsmittel ins Ausland verbracht werden.
- Bei einer Sicherstellung im Inland, liegt nur eine versuchte Durchfuhr vor.
- Auch wenn eine nicht geringe Menge Betäubungsmittel im Inland durchgeführt wird, erfüllt dieses Verhalten keinen der Verbrechenstatbestände im Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Es besteht aber Tateinheit mit der Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge gemäß §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB.