Einfuhr Betäubungsmittel
- Beim grenzüberschreitenden Betäubungsmittelverkehr ist zu unterscheiden zwischen Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr.
- Einfuhr gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG ist das Verbringen von Betäubungsmitteln aus dem Ausland ins Inland. Bei der Ausfuhr gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG handelt es sich um den umgekehrten Fall.
- Das Verbringen kann über den Luftweg, Seeweg oder Landweg erfolgen.
- Es ist nicht erforderlich, dass die Betäubungsmittel dem Täter im Inland tatsächlich zur Verfügung stehen.
- Eigennützigkeit wie beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gehört nicht zum Tatbestand der Einfuhr. Es reicht daher aus, dass der Kurier eine Gefälligkeit erbringt. Wenn der Kurier eigennützig handelt, gilt auch für die Auslandstat gemäß § 6 Nr. 5 StGB das deutsche Strafrecht.
- Bei Bestellungen übers Internet kann eine Strafbarkeit wegen Anstiftung zur Einfuhr gemäß § 26 StGB gegeben sein.
- Wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge einführt, begeht gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ein Verbrechen. Es findet dann ein erhöhter Strafrahmen Anwendung.