Inhalt:
Ärztlicher BtM-Verkehr
- Gemäß § 13 Abs. 1 BtMG ist die Anwendung von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung grundsätzlich zulässig. Im Rahmen der medizinischen Versorgung der Bevölkerung wird daher kein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verwirklicht. Auf Betäubungsmittel, die Arzneimittel sind, findet neben den Vorschriften des BtMG auch das Arzneimittelgesetz (AMG) Anwendung.
- Durch die Vorschrift des unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 a) BtMG soll gewährleistet werden, dass Betäubungsmittel der Anlage III zum BtMG nur dann verschrieben werden, wenn dies medizinisch begründet ist.
- Unter Verschreiben versteht man das Ausstellen eines Betäubungsmittelrezeptes. Ein BtM-
Rezept ist die persönlich von einem Arzt ausgestellte schriftliche Anweisung an einen Apotheker auf Abgabe eines bestimmten Betäubungsmittels an eine bestimmte Person. - Zulässig ist auch ein Verabreichen oder Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch. Insoweit dürfen auch entsprechend qualifizierte Hilfskräfte auf Anweisung des Arztes tätig werden. Eine Abgabe ist nicht erlaubt.
- Beim ärztlichen Umgang mit Diamorphin sind Sonderregeln zu beachten. Diamorphin darf nur zur Substitution und nur von den behandelnden Ärzten mit suchttherapeutischer Qualifikation in anerkannten Einrichtungen verschrieben und verwendet werden. Bei anderen Substitionsmitteln reicht es aus, wenn der Arzt die von den Ärztekammern festgelegten Mindestanforderungen hinsichtlich der suchttherapeutischen Qualifikation nachweisen kann. Diese besondere Qualifikation ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Arzt nicht mehr als drei Patienten behandelt und einen Konsiliarius hinzuzieht.
- Das Verschreiben von Betäubungsmitteln der Anlagen I und II zum BtMG ist nicht erlaubt. Die Anwendung von Betäubungsmitteln darf immer nur ultima ration sein.