Einspruch gegen Bußgeldbescheid
- Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung im Sinne von § 51 OWiG Einspruch gemäß § 67 Abs. 1 OWiG eingelegt werden.
- Wenn das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt, kann der Einspruch gemäß den § 46 Abs. 1 OWiG, §§ 42, 43 StPO noch bis zum Ablauf des nächsten Werktages eingelegt werden.
- Bei Fristversäumung kann gemäß § 52 OWiG ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angebracht werden.
- Der Einspruch kann gemäß § 67 Abs. 2 OWiG auf einzelne Taten oder bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
- Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst unwirksam eingelegt worden, so verwirft ihn die Verwaltungsbehörde gemäß § 69 Abs. 1 OWiG als unzulässig.
- Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung gemäß § 62 OWiG ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig.
- Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Verwaltungsbehörde gemäß § 69 Abs. 2 OWiG, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt.
- Zu diesem Zweck kann sie weitere Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen sowie von Behörden und sonstigen Stellen die Abgabe von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse verlangen.
- Dem Betroffenen kann Gelegenheit gegeben werden, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er im weiteren Verfahren zu seiner Entlastung vorbringen will. Unabhängig vom Tatnachweis kann eine Verkehrsordnungswidrigkeit nur dann verfolgt werden, wenn zwischenzeitlich keine Verjährung eingetreten ist. Denn dann besteht ein Verfahrenshindernis.
- Wenn die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid nicht als unzulässig verwirft oder zurücknimmt, übersendet sie die Akten gemäß § 69 Abs. 3 OWiG über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht.