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Geschwindigkeitsüberschreitung
- Tatbestand und Rechtsfolgen einer Geschwindigkeitsüberschreitung sind in den §§ 24 StVG, 49 Abs. 1 Nr. 3, 3 StVO, 8.–11.3 BKat geregelt.
- Bei der Ahndung eines Geschwindigkeitsverstoßes durch Bußgeldbescheid kommt es für die Rechtsfolge darauf an, in welcher Höhe die zulässige Geschwindigkeit überschritten worden ist und ob der Tatort innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften liegt.
- Neben der Geldbuße kann es auch zur Verhängung eines Fahrverbots und zur Eintragung von Punkten kommen.
- Bis zum Erlass des Bußgeldbescheides gilt eine Verjährungsfrist von drei Monaten, anschließend tritt nach 6 Monaten Verjährung ein.
- Eine Geschwindigkeitsüberschreitung kann durch verschiedene Messmethoden festgestellt werden. Neben dem Einsatz technischer Geräte kann der Verkehrsverstoß auch durch bloßes Ablesen vom Tachometer des nachfahrenden Messfahrzeugs nachgewiesen werden.
- Eine Feststellung durch Schätzung der verkehrsüberwachenden Polizeibeamten ist in der Regel jedoch nicht möglich.
- Bei der Anwendung eines standardisierten Messverfahrens wird der Amtsermittlungsgrundsatz des Gerichts dahingehend modifiziert, dass eine Prüfung der Zuverlässigkeit der Messung nur dann erforderlich ist, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung gegeben sind.
- Die Feststellungen im Urteil können sich ohne Vorliegen von Besonderheiten darauf beschränken, das angewandte Messverfahren und das Messergebnis sowie die gewährte Toleranz zu bezeichnen. Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei Verstößen gegen Abstand und Rotlicht.
Polizeirichtlinien
- In den Polizeirichtlinien der Bundesländer ist festgelegt, auf welche Art und Weise Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt werden sollen.
- Es handelt sich um verwaltungsinterne Richtlinien, die für die Gerichte lediglich eine Orientierungshilfe darstellen.
- Verstöße führen jedoch oftmals dazu, dass vom Regelfall gemäß Bußgeldkatalog abgewichen werden kann. Teilweise sind auch Einstellungen nach dem Opportunitätsprinzip möglich.
- Nach der Richtlinie für die polizeiliche Verkehrsüberwachung in Bayern sollen ortsfeste oder mobile technische Messeinrichtungen grundsätzlich erst in einer Entfernung von 200 m zur Geschwindigkeitsbeschränkung eingerichtet werden.
- Anders verhält es sich beim Bestehen eines Geschwindigkeitstrichters, wenn also die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch entsprechende Verkehrsschilder abgestuft reduziert wird.
- Kriterien bei der Auswahl sind unter anderem Unfallhäufigkeit und Unfallgefahren sowie Belästigungen durch Verkehrslärm oder Abgase.
- In Bayern sind Gemeinden durch den Landesverordnungsgeber ermächtigt, in eigener Verantwortung Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen. Bei der kommunalen Verkehrsüberwachung dürfen fiskalische Interessen keine Rolle spielen.
- Bei Geschwindigkeitsmessungen sind Messprotokolle anzulegen, die den gesamten Vorgang konkret dokumentieren.
- Der Betrieb von technischen Messgeräten hat gemäß der Gebrauchsanweisung des Zulassungsinhabers zu erfolgen.
- Vor Beginn der Messung muss eine Funktionsprüfung durchgeführt werden.
- Außerdem müssen die Messinstrumente durch die Physikalisch-
Technische Bundesanstalt zugelassen und geeicht sein. Eine Eichung bleibt bis zum Ablauf des auf die Eichung folgenden Kalenderjahres gültig. - Für jedes Gerät ist zudem ein Reparatur- und Mängelbuch zu führen.
- Von der gemessen Geschwindigkeit ist eine Messtoleranz in Abzug zu bringen. Insoweit hat die Rechtsprechung Richtwerte festgelegt.
Identifizierung des Fahrers
- Bei der Geschwindigkeitsüberwachung durch den Einsatz von ortsfesten Messanlagen mit Fotoeinrichtung erfolgt die Fahreridentifizierung durch ein Täterfoto. Ein im Zusammenhang mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung angefertigtes Täterfoto muss eine eindeutige Identifizierung ermöglichen.
- Eine beliebte Ermittlungsmethode besteht darin, das Täterfoto Nachbarn oder Arbeitskollegen des Halters vorzuhalten.
- Bestehende Zweifel an der Identität zwischen Täter und Betroffenem müssen durch die Angabe erkennbarer Identifizierungsmerkmale ausgeräumt werden. Zu diesem Zweck können Humanbiologen und Anthropologen hinzu gezogen werden. Wenn sich das Gericht dem Gutachten eines Sachverständigen anschließt, muss es dessen tragende Gründe und die Anknüpfungstatsachen mitteilen.
- Nimmt das Gericht im Urteil auf das in der Akte befindliche Lichtbild Bezug, muss dieses zur Identifizierung geeignet sein. Andernfalls sind Ausführungen zur Bildqualität und zu den Identifizierungsmerkmalen erforderlich.
- Wenn bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei verdachtsunabhängig sämtliche durchfahrenden Fahrzeuge auf einem Identifizierungsvideo aufgezeichnet werden, wird hierdurch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in verfassungswidriger Weise verletzt.
- Dies gilt jedoch nicht für die verdachtsabhängige Anfertigung von Messvideos und Messfotos. Denn dieser Grundrechtseingriff ist durch die Vorschriften der §§ 46 OWiG, 100 h StPO gerechtfertigt.
- Bei der Nachfahrmessung mittels technischer Geräte oder Tachometerablesung erfolgt die Identifizierung des Fahrers, indem die Polizeibeamten das Fahrzeug anhalten und die Personalien des Fahrers feststellen.
Nachfahrendes Messfahrzeug
- Bei der Nachfahrmessung sind unter anderem die Geräte ProViDa und Police-
Pilot- Systems zugelassen. Beide Geräte zählen zu den standardisierten Messverfahren. - Beim Gerät ProVida handelt sich um ein im Messfahrzeug eingebautes Gerät, das einen Impulsgeber, einen geeichten Digitaltachometer, ein Steuergerät, eine Interface-
Einheit und eine Videoanlage enthält. - Bei diesem Gerät kann die Geschwindigkeitsmessung sogar aus einem stehenden Messfahrzeug heraus vorgenommen werden, wenn die gesamte Messstrecke einsehbar ist.
- Aufgrund der Digitalisierung sind Ablesefehler ausgeschlossen.
- Die Einhaltung des Abstandes zwischen Messfahrzeug und Tatfahrzeug kann durch die Videoaufnahme überprüft werden. Das verfolgte Fahrzeug darf am Ende der Messung nicht breiter abgebildet sein als am Anfang.
- Das Gerät kann auch mittels einer Weg-
Zeit- Messung betrieben werden. Bei diesem Messverfahren sind dann aber Bedienungsfehler denkbar, da das Gerät mehrfach zu bestimmten Zeitpunkten manuell bedient werden muss. - Bei Geschwindigkeiten bis zu 100 km/
h ist ein Sicherheitsabschlag von 5 km/ h vorzunehmen, bei Geschwindigkeiten über 100 km/ h in Höhe von 5 %. - Grundsätzlich kann das Gerät auch zur Überwachung von Rotlicht oder Abstand eingesetzt werden.
- Das Gerät Police-
Pilot- Systems enthält keine Videoeinheit.
Tachometerablesung
- Bei der Nachfahrmessung mit Tachometerablesung durch die verkehrsüberwachenden Polizeibeamten soll nur eine wesentliche Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 20 km/
h zur Anzeige gebracht werden, da bei dieser Messmethode nicht unerhebliche Fehlerquellen bestehen. - Denn es handelt sich nicht um ein standardisiertes Messverfahren zur Geschwindigkeitsüberwachung. Die Messung ist daher nur verwertbar, wenn sie mit äußerster Sorgfalt durchgeführt wird und bestimmte Grundsätze beachtet werden.
- Der Tachometer des Messfahrzeuges sollte geeicht sein. Andernfalls sind entsprechend höhere Sicherheitsabschläge zu gewähren. Die Eichung ist nach jedem Reifenwechsel zu erneuern.
- Grundsätzlich kann die Messung einer Geschwindigkeitsüberschreitung auch zur Nachtzeit durchgeführt werden. Die Beleuchtungsverhältnisse und Orientierungspunkte sind dann aber genauestens zu dokumentieren, da die zuverlässige Einschätzung des Abstandes zwischen Messfahrzeug und Tatfahrzeug unter diesen Bedingungen erschwert ist.
- Nach den bayrischen Polizeirichtlinien für Verkehrsüberwachung sollte die Messstrecke bei Geschwindigkeiten zwischen 40 km/
h und 60 km/ h mindestens 150 m, bei Geschwindigkeiten zwischen 61 km/ h und 90 km/ h mindestens 250 m und bei Geschwindigkeiten über 90 km/ h mindestens 500 m betragen. - Der Verfolgungsabstand zwischen Messfahrzeug und Tatfahrzeug sollte bei Geschwindigkeiten zwischen 40 km/
h und 60 km/ h nicht mehr als 30 m, bei Geschwindigkeiten zwischen 61 km/ h und 90 km/ h nicht mehr als 50 m und bei Geschwindigkeiten über 90 km/ h nicht mehr als 100 m betragen. Dieser Abstand sollte während der Messung einer Geschwindigkeitsüberschreitung möglichst nicht verändert werden. - Kürzere Messstrecken oder längere Verfolgungsabstände müssen durch andere Umstände ausgeglichen werden.
Radarmessung
- Bei der Radarmessung basiert die Technik auf dem so genannten Dopplereffekt.
- Es wird ein Radarstrahl auf das Fahrzeug ausgesendet und nach Reflexion wieder aufgenommen. Die Frequenz des reflektierten Strahls ist größer, sofern das Fahrzeug auf das Gerät zufährt, oder im umgekehrten Fall kleiner, als die Frequenz des ausgesendeten Strahls. Auf Grundlage des Frequenzunterschiedes zwischen der ausgesendeten und reflektierten Strahlung wird dann das Messergebnis erstellt.
- Bei der Messung muss je nach Gerät ein bestimmter Messwinkel eingehalten werden. Zu diesem Zweck ist das Messgerät parallel zur Fahrbahn auszurichten. Wenn der Winkel zu klein ist, werden zu hohe Geschwindigkeiten angezeigt.
- Bei Messungen in Kurven können daher Messfehler auftreten.
- Eine weitere Problematik stellt eine mögliche Knickstrahlreflexion dar, die zu Fahrzeugidentifikationsfehlern führen kann.
- Nach einem Filmwechsel ist die Funktionsprüfung erneut durchzuführen.
- Bei Geschwindigkeiten bis zu 100 km/
h ist eine Toleranz von 3 km/ h in Abzug zu bringen, bei höheren Geschwindigkeiten 3 %. - Bei der Radarmessung handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren.
- Die Fahrzeug- und Fahreridentifizierung erfolgt meist dadurch, dass der Fahrer durch ein Täterfoto erfasst wird, sofern das Gerät mit einer entsprechenden Fotoeinheit ausgerüstet ist. Daher wird in der Regel der ankommende Verkehr überwacht, da andernfalls eine Anhaltung zur Feststellung der Personalien vorgenommen werden muss.
- Radarmessgeräte können in einem Messwagen eingebaut, auf einem Stativ montiert, in einer Anlage installiert als Starenkasten oder freihändig als Radarpistole betrieben werden. Auch die mobile Verwendung aus einem fahrenden Messfahrzeug heraus ist möglich. Unter anderem sind die Geräte TRAFFIPAX SpeedoPhot und MULTANOVA VR 6 F zugelassen.
Lichtschrankenmessung
- Bei der Lichtschrankenmessung bestehen die eingesetzten Geräte aus einem Lichtsender und einem Lichtempfänger oder nur aus einem Lichtempfänger.
- Die Lichtempfänger verfügen über mehrere nebeneinander angeordnete Sensoren, die bei der Durchfahrt eines Fahrzeuges auf die Unterbrechung des Lichtstrahls oder auf die Helligkeitsveränderung reagieren.
- Die Geschwindigkeit wird mit einer Weg-
Zeit- Messung bestimmt. - Die Fahrzeug- und Fahreridentifikation erfolgt durch eine mit dem Gerät verbundene Fotoeinheit. Die Fotolinie befindet sich hinter der Messlinie.
- Es ist darauf zu achten, dass das Lichtschrankenmessgerät mithilfe einer Neigungswasserwaage parallel zur Fahrbahn ausgerichtet wird.
- Die Messung kann auch in Kurven erfolgen.
- Es ist der gleiche Eichtoleranzwert wie bei der Radarmessung bzw. Lasermessung zu berücksichtigen.
- Die Lichtschrankenmessung gehört ebenfalls zu den standardisierten Messverfahren.
- Nach Abschluss der Messung werden die Daten auf einem USB-
Stick gespeichert, auf einen Computer übertragen und mithilfe einer entsprechenden Software ausgewertet. - Zugelassen sind unter anderem der Einseitensensor ESO ES 3.0 und das Gerät ESO LS 4.0.
Lasermessung
- Bei der Lasermessung werden Infrarotlichtimpulse auf das Fahrzeug ausgesendet und nach Reflexion wieder aufgenommen.
- Auf Grundlage des Zeitintervalls zwischen Sende- und Empfangsimpuls wird dann das Messergebnis erstellt.
- Der eng gebündelte Laserstrahl erfasst nur kleine Flächen. In der Regel visiert der Messbeamte, der zum Betrieb des Geräts speziell ausgebildet sein muss, das Nummernschild des Fahrzeugs an.
- Lasermessgeräte können im Hand- oder Stativbetrieb verwendet werden. Auch eine Messung durch die Windschutzscheibe ist zulässig.
- Gemessen werden kann in der Regel der ankommende und abfließende Verkehr.
- Wenn das Messgerät keine Foto- oder Videoeinheit enthält, wird das Fahrzeug nach der Geschwindigkeitsmessung zum Zwecke der Fahreridentifikation durch die ermittelnden Polizeibeamten angehalten.
- Es ist der gleiche Eichtoleranzwert wie bei der Radarmessung zu berücksichtigen.
- Auch die Lasermessung zählt zu den standardisierten Messverfahren.
- Messwinkelfehler sind unbeachtlich, da sich hierdurch die gemessene Geschwindigkeit verringert.
- Dichter Verkehr, große Entfernungen, schlechte Witterung und Dunkelheit können dagegen zu Zuordnungsfehlern führen.
RIEGL FG 21‑P
- Das Gerät RIEGL FG 21‑P hat einen zugelassenen Entfernungsbereich zwischen 30 m und 1000 m.
- Vor Inbetriebnahme sind vier verschiedene Tests (Selbsttest, Displaytest, Visiertest, Nulltest) durchzuführen.
- Beim Visiertest wird ein geeignetes unbewegliches Ziel in einer Entfernung zwischen 150 m und 200 m ausgewählt. Die Entfernung kann mit der Entfernungsmessfunktion des Geräts bestimmt werden. Alternativ kann auch ein zum Gerät gehöriger Reflektor auf ein unbewegliches Ziel montiert werden. Dann ist eine Entfernung von 100 m zu wählen. Für den Test muss das Gerät auf einer stabilen Unterlagen aufgelegt oder auf ein Stativ montiert sein. Während des Tests muss die Auslösetaste gedrückt gehalten werden. Das Gerät ist von beiden Seiten auf das Ziel zu schwenken. Hierbei muss sich die vom Gerät ausgegebene Tonfolge beim Schwenken über die Kanten des Ziels gleichmäßig verändern.
- Das Messgerät enthält keine Foto- oder Videoeinheit zur Fahreridentifikation.
PoliScanSpeed
- Beim Gerät PoliScanSpeed startet eine Laser-
Puls- Laufzeit- Messung, sobald ein Fahrzeug in den Messstrahl einfährt. - Der Laserscanner ist in der Lage, mehrere Fahrzeuge in einem mehrspurigen Überwachungsbereich zu erfassen.
- Das Gerät kann in einem Messfahrzeug eingebaut oder auf einem Stativ montiert betrieben werden. Die Installation in einer ortsfeste Anlage ist zumindest in Bayern nicht zulässig.
- Die Messwertzuordnung wird mithilfe einer Auswertschablone vorgenommen.
LAVEG
- Bei der Geschwindigkeitsüberwachung mit dem Gerät LAVEG visiert ein Polizeibeamter das zu messende Fahrzeug durch den Sucher an und zielt auf dieses mit einem Laserstrahl. Der Laserstrahl wird durch das Fahrzeug reflektiert und mittels einer Linse am Gerät wieder empfangen. Das Gerät verarbeitet dann die Informationen zur Entfernung und ermittelt daraus die Geschwindigkeit.
- Das Gerät LAVEG hat einen zugelassenen Entfernungsbereich zwischen 30 m und 350 m.
- Es enthält keine Foto- oder Videoeinheit zur Fahreridentifikation.
Leivtec XV3
- Das Messgerät Leivtec XV3 wird in der Regel mobil eingesetzt.
- Es sendet spezielle Laserstrahlen aus, die reflektiert werden, sobald ein Fahrzeug in den Messbereich einfährt.
- Hierdurch wird die Entfernung ermittelt. Mit sich verringernder Entfernung verändern sich die Laserstrahlen. Dadurch kann die Geschwindigkeit bestimmt werden.
- Die im Messgerät enthaltene Kamera zeichnet kein Video auf, sondern es werden zwei hochauflösende Fotos vom Beginn und Ende der Messung gefertigt.
- Das Messgerät kann auf einem Stativ befestigt in der Hand gehalten werden. Auch die Verwendung aus einem Fahrzeug heraus ist möglich.
Nach der Rechtsprechung des OLG Celle (2 Ss OWi 69/
- handelt es sich bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Infrarot Lasermessgerät Leivtec XV3 derzeit nicht um ein standardisiertes Messverfahren.
- setzt eine standardisiertes Messverfahren ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Messverfahren voraus, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.
- erfüllt ein Messverfahren, bei dem es auch unter Einhaltung der Bedienungsanleitung zu unzulässigen Messwertabweichungen kommen kann, diese Anforderung nicht.
- muss sich das Tatgericht daher von der Richtigkeit der Messung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen überzeugen.
Nach der Rechtsprechung des OLG Schleswig (II OLG 26/
- handelt es sich allerdings nach wie vor um ein standardisiertes Messverfahren. Denn die Tatsache, dass es gelingen kann, bei bestimmten Versuchsanordnungen fehlerhafte Messungen zu erzeugen, spricht nicht grundsätzlich dagegen.
Verbot von Radarwarn- und Laserstörgeräten
- Der Einsatz von Radarwarn- oder Laserstörgeräten ist gemäß § 23 Abs. 1b StVO verboten und wird als Ordnungswidrigkeit verfolgt.
- Diesem Verbot unterfallen auch Navigationsgeräte und Smartphones mit Radarwarnsoftware. Eine Vernichtung solcher Geräte ist jedoch unverhältnismäßig, da sie vorrangig anderen Zwecken dienen.
- Beim Gebrauch einer Gegenblitzanlage können zudem Straftatbestände verwirklicht werden. Gleiches gilt, wenn das Kennzeichen mit einem reflektierenden Mittel behandelt wird.
- Das Warnen durch Handzeichen, nicht jedoch mittels Lichthupe, ist erlaubt, sofern hierdurch nicht andere Verkehrsteilnehmer behindert werden. Auch Warnungen vor Blitzern im Radio sind legal.
Rechtfertigungsgrund
Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (2 RBs 13/
- kann die Verletzung von Verkehrsvorschriften etwa durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß den §§ 24 StVG, 3, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, § 24 StVG; 8.–11.3 BKat zwar grundsätzlich durch Notstand gemäß § 16 OWiG gerechtfertigt sein, wenn nur so die erforderliche schnelle Hilfe für eine schwer erkrankte oder verletzte Person geleistet werden kann.
- setzt eine Rechtfertigung aber voraus, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung überhaupt ein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr ist. Das trifft insbesondere dann nicht zu, wenn der Betroffene nicht zuvor vergeblich einen anderen Ausweg aus der Notsituation gesucht hat. Insoweit kommt vor allem die Anforderung von Notarzt oder Rettungswagen in Betracht.
- kann eine Rechtfertigung nur gegeben sein, wenn besondere Umstände vorliegen und die Geschwindigkeitsüberschreitung einen wesentlichen Vorteil im Interesse des Patienten bringt, der nicht außer Verhältnis zur Gefährdung anderer Straßenverkehrsteilnehmer steht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Rettung in besonders abgelegenen Gegenden nicht zeitnah möglich ist.