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Alkohol- oder Drogenfahrt
- Wegen Verstoß gegen die 05-
Promille- Grenze gemäß § 24a Abs. 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/ l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. - Nach § 24a Abs. 1a StVG handelt weiterhin ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er aufgrund von Cannabiskonsum 3,5 ng/
ml THC oder mehr im Blutserum hat. - Bei einer Kombination von Cannabis- und Alkoholkonsum gemäß § 24a Abs. 2a StVG wird die Geldbuße erhöht.
- Ordnungswidrig handelt gemäß § 24a Abs. 2 StVG außerdem, wer unter der Wirkung bestimmter Rauschmittel im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt.
- Fahranfänger handeln gemäß § 24c StVG bereits dann ordnungswidrig, wenn sie ein Kraftfahrzeug führen, obwohl sie unter der Wirkung von Alkohol oder THC stehen. Davon wird bei Cannabis ab 1,0 ng/
ml THC im Blutserum ausgegangen. - Bei Verstößen gegen § 24a StVG gilt bei Fahrlässigkeitstaten eine Verjährungsfrist von einem Jahr, bei Vorsatztaten tritt Verjährung erst nach zwei Jahren ein.
- Es handelt sich um einen abstrakten Gefährdungstatbestand. Die Rechtsfolgen finden sich in 241 und 242 BKat. Neben Geldbuße und Fahrverbot droht die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg.
- Wenn Ausfallerscheinungen oder eine konkrete Gefährdung hinzu treten, gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB bzw. Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c StGB.
Alkohol im Straßenverkehr?
- Der Anwendungsbereich von § 24a StVG ist bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0,5 Promille und 1,09 Promille eröffnet. Eine Alkoholfahrt wird jedoch nur dann lediglich als Verkehrsordnungswidrigkeit durch Bußgeldbescheid verfolgt, wenn keine Fahruntauglichkeit vorliegt.
- Denn bei Fahruntüchtigkeit ist der Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr verwirklicht. Bei Alkohol kann diese bereits bei Blutalkoholkonzentrationen zwischen 0,3 Promille und 1,09 Promille gegeben sein, sofern zusätzlich Ausfallerscheinungen vorliegen. Ab 1,1 Promille bedarf es keiner Ausfallerscheinungen. Es liegt dann immer eine Straftat und nicht lediglich nur eine Verkehrsordnungswidrigkeit vor.
Atemalkoholmessung?
- Zur Durchführung einer Atemalkoholmessung im Ordnungswidrigkeitenverfahren wird das Gerät Alcotest 7110 MK III Evidential eingesetzt. Eine Blutprobenentnahme ist nicht erforderlich.
- Das Gerät ist durch die Physikalisch-
Technische- Bundesanstalt zugelassen. Es handelt sich um ein standardisiertes Messverfahren. Sicherheitsabschläge sind nicht erforderlich. - Das Messergebnis ist aber nur dann verwertbar, wenn das Gerät eine gültige Eichung aufweist.
- Wie bei allen technischen Messverfahren ist die Bedienungsanleitung des Herstellers zu beachten.
- Bei der Atemalkoholmessung gibt es eine Reihe von Fehlerquellen, die durch das Gericht ausgeschlossen werden müssen.
- Der Ausdruck des Messprotokolls muss mit der Anzeige des Messgeräts übereinstimmen.
- Das Mundstück ist vor jeder Messung betreffend nicht identische Personen auszutauschen.
- Unter anderem muss zwischen Trinkende und Messbeginn eine Wartezeit von mindestens zwanzig Minuten eingehalten werden.
- Mindestens zehn Minuten vor der Messung dürfen keine Substanzen aufgenommen werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das Messergebnis möglicherweise verfälscht werden könnte.
- Im Abstand von höchstens fünf Minuten hat eine Doppelmessung zu erfolgen.
Drogen im Straßenverkehr?
- Bei Drogenfahrten ist eine Verkehrsordnungswidrigkeit nur dann verwirklicht, wenn es sich um Cannabis handelt oder das Rauschmittel in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführt ist.
- Eine Verkehrsvergehen liegt jedoch nicht vor, wenn ein verschriebenes Arzneimittel bestimmungsgemäß für einen konkreten Krankheitsfall eingenommen worden ist. Eine bestimmungsgemäße Einnahme liegt jedenfalls dann vor, wenn der Patient sich an die vom Arzt verordnete Dosierung hält.
- Bei Rauschmitteln orientieren sich die Gerichte an den Empfehlungen der Grenzwertkommission: Morphin = Heroin (10 ng/
ml), Benzoylecgonin = Kokain (75 ng/ ml), XTC (25 ng/ ml), MDE (25 ng/ ml), MDMA (25 ng/ ml), Amphetamin (25 ng/ ml), Methylendioxymetamphetamin (25 ng/ ml), Methylendioxyethylamphetamin (25 ng/ ml).
Entziehung Fahrerlaubnis
- Bei Alkohol- oder Drogenfahrten kann es im Bußgeldverfahren anders als im Strafverfahren nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommen. Allerdings können unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Verkehrsbezug Fahrerlaubnismaßnahmen drohen.
- Denn wenn der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist, droht die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß den §§ 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV.
- Eine Fahreignung ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder ein erheblicher oder wiederholter Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze vorliegt und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Eine Ungeeignetheit kommt daher unter anderem beim Umgang mit bestimmten Substanzen in Betracht.
- Unterschieden wird zwischen Cannabis, anderen Betäubungsmitteln, psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen. Daneben stehen auch Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit einer Eignung entgegen.
- Zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis kann die Führerscheinstelle gegenüber dem Betroffenen gemäß §§ 11, 12, 13, 13a FEV eine Begutachtungsanordnung verfügen.
- Diese Anordnung muss verhältnismäßig sein. Oftmals wird daher vor einer medizinisch-
psychologischen Untersuchung (MPU) zunächst nur die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens gerechtfertigt sein. - Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Führerscheinstelle bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.
- Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 69a StGB in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen.
- Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht.
- Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich. Dies gilt auch für Bußgeldbescheide, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
Alkoholmissbrauch?
- Bei Alkoholverfehlungen ohne Verkehrsbezug müssen Eignungszweifel in der Regel zunächst durch geeignete Maßnahmen aufgeklärt werden.
- Die in Anlage 4 zur FeV vorgenommenen Bewertungen gelten aber nur für den Regelfall, d. h. Behörden und Gerichte sind nicht daran gebunden, wenn ein atypischer Einzelfall vorliegt. Grundlage für die Beurteilung, ob im Einzelfall eine Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs gleichwohl gegeben ist, ist in der Regel ein Gutachten.
- Bei Alkoholmissbrauch ist die Eignung nach Entgiftung und Entwöhnung wieder gegeben, wenn eine einjährige Abstinenz nachgewiesen werden kann.
Cannabisabhängigkeit?
- Grundsätzlich führt der Konsum von Cannabis nicht zwangsläufig dazu, dass die Führerscheinstelle die Fahrerlaubnis entzieht. Anders verhält sich dies allerdings, wenn ein Cannabismissbrauch oder eine Cannabisabhängigkeit nachgewiesen werden.
- Hinsichtlich der Klärung von Eignungsmängeln gilt § 13a FeV. Diese Vorschrift wird ergänzt durch Anlage 4 Nr. 9. Zur Feststellung eines Cannabismissbrauchs kann der THC-
COOH- Wert herangezogen werden.
Betäubungsmittelkonsum?
- Bei der Einnahme anderer Betäubungsmittel wird regelmäßig von einer mangelnden Fahreignung ausgegangen.
- Es kommt nicht darauf an, ob es sich um einen erstmaligen oder einmaligen Konsum gehandelt hat. Auch auf einen Verkehrsbezug kommt es nicht an.
- Bereits der Besitz von Betäubungsmitteln kann die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens rechtfertigen.
Missbrauch psychoaktiver Substanzen?
- Arzneimittel können psychoaktiv wirken. Ebenso ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist daher, wer von derartigen Arzneimitteln abhängig ist oder diese missbräuchlich einnimmt.
- Gleiches gilt für andere psychoaktive Stoffe.