Inhalt:
Diebstahlsdelikte » §§ 242 ff. StGB
- Der Straftatbestand des Diebstahls gemäß § 242 StGB enthält keine Zwangskomponente. Dadurch unterscheidet er sich von den Raubdelikten. Tatobjekt ist eine fremde bewegliche Sache. Die Tathandlung besteht in der Wegnahme. Außerdem muss der Täter mit Vermögensverschiebungsabsicht gehandelt haben.
- Beim besonders schweren Diebstahl gemäß § 243 Abs. 1 S. 1 StGB handelt es sich um eine Strafzumessungsregel.
- Beim Diebstahl mit Waffen gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist zwischen Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen sowie sonstigen Werkzeugen oder Mitteln zu unterscheiden.
- Der Bandendiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist eine tatbestandliche Qualifikation mit erhöhtem Strafrahmen.
- Beim Wohnungseinbruchsdiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB handelt es sich ebenfalls um einen Qualifikationstatbestand.
Betrug » § 263 StGB
- Beim Straftatbestand des Betrugs gemäß § 263 StGB handelt es sich um ein Vermögensverschiebungsdelikt mit überschießender Innentendenz.
- Unter Täuschung versteht man die Vorspiegelung falscher oder Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen durch ausdrückliches oder schlüssiges Handeln.
- Irrtum ist jeder Widerspruch zwischen einer subjektiven Vorstellung und der Wirklichkeit.
- Ein Betrug setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eine Vermögensverfügung des Irrenden über eigenes oder fremdes Vermögen voraus.
- Aus der Vermögensverfügung muss ein Vermögensschaden entstehen.
- Der Täter muss in der Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Eigen- oder Drittbereicherung handeln.
Raubdelikte » §§ 249 ff. StGB
- Beim Straftatbestand des Raubes gemäß § 249 Abs. 1 StGB handelt es sich um einen Straftatbestand, der sich aus Diebstahl und qualifizierter Nötigung zusammensetzt.
- Gewalt ist der physisch vermittelte Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes.
- Das Raubmittel der Drohung ist mit einer nicht unerheblichen und gegenwärtigen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Opfers verbunden, wobei der Eintritt des Übels vom Willen des Täters abhängig zu sein erscheinen muss.
- Beim schweren Raub gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1a und 1b StGB ist zwischen Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen sowie sonstigen Werkzeugen oder Mitteln zu unterscheiden.
- Beim Raub mit Todesfolge gemäß § 251 StGB liegt bereits in der Gewaltanwendung der Beginn der Wegnahme, wenn sich die Gewahrsamserlangung zeitlich an die Tötungshandlung anschließt.
- Ein räuberischer Diebstahl gemäß § 252 StGB stellt keine Qualifikation des einfachen Diebstahls gemäß § 242 StGB dar, sondern ist als selbständiger Tatbestand zu verstehen.
Erpressungsdelikte » §§ 253, 255 StGB
- Der Straftatbestand der Erpressung gemäß § 253 Abs. 1 StGB setzt sich zusammen aus Betrug und Nötigung. Bei der einfachen Erpressung wird in der Regel das Nötigungsmittel der Drohung mit einem empfindlichen Übel eingesetzt.
- Bei der besonders schweren Erpressung gemäß § 253 Abs. 4 StGB handelt es sich um Regelbeispiele mit erhöhtem Strafrahmen. Erfasst werden die gewerbsmäßige Erpressung und die bandenmäßige Erpressung.
- Bei der räuberischen Erpressung gemäß § 255 StGB liegt als Zwangsmittel eine qualifizierte Nötigung vor, d. h. es wird Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben eingesetzt.
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer » § 316a StGB
- Der Straftatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316a StGB schützt sowohl das Vermögen als auch die Sicherheit des Straßenverkehrs.
- Es handelt sich um einen Sonderfall des Raubes gemäß § 249 StGB, des räuberischen Diebstahls gemäß § 252 StGB oder der räuberischen Erpressung gemäß § 255 StGB.
Sachbeschädigung | Brandstiftung » §§ 303, 306 StGB
- Durch den Straftatbestand der einfachen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB wird das Interesse des Eigentümers an der körperlichen Unversehrtheit seiner Sachen geschützt.
- Bei der Brandstiftung nach § 306 StGB handelt es sich um eine spezielle Form der Sachbeschädigung. Daher ist der Eigentümer nicht tätertauglich.
Geldfälschung | Urkundenfälschung » §§ 146, 267 StGB
- Bei der Geldfälschung gemäß § 146 StGB handelt es sich um einen Sonderfall der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB dar. Geschütztes Rechtsgut ist die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Geldverkehrs, nicht jedoch individuelle Vermögensinteressen.
- Bei der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB ist geschütztes Rechtsgut die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Rechtsverkehrs.
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