Schuldfähigkeit
- Maßgeblich für die Frage der Schuldfähigkeit gemäß den §§ 20, 21 StGB ist das Vorliegen bestimmter biologischer Merkmale.
- Zu unterscheiden ist zwischen krankhafter seelischer Störung, tiefgreifender Bewusstseinsstörung, Schwachsinn und schwerer anderer seelischer Abartigkeit.
- Eine krankhafte seelische Störung kann insbesondere beim Rausch durch den Konsum von Alkohol- oder Betäubungsmitteln vorliegen.
- Wenn mehrere Faktoren zusammentreffen, die die Schuldfähigkeit beeinträchtigen können, sind diese Umstände im Rahmen einer eingehenden Gesamtbetrachtung zu würdigen.
Nach der Rechtsprechung des BGH (1 StR 116/
- bedarf es für die Feststellung, dass die Schuldfähigkeit zur Tatzeit gemäß den §§ 20, 21 aufgehoben oder erheblich vermindert gewesen ist, des Vorliegens einer psychischen Störung.
- muss die psychische Störung ein solches Ausmaß erreicht haben, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale zu subsumieren ist.
- hängt eine relevante Beeinträchtigung der psychischen Funktionsfähigkeit vom Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zum Zeitpunkt der Begehung der Anlasstat ab. Beleg hierfür ist das psychopathologische Verhaltensmuster.
- ist immer zwischen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu unterscheiden. Einsichtsfähigkeit bezieht sich auf das Erkennen des Unrechts des Handelns. Steuerungsfähigkeit auf die Möglichkeit des Handelns entsprechend der vorhandenen Unrechtseinsicht.
Nach der Rechtsprechung des BGH (2 StR 505/
- muss die Beurteilung der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung stets in Bezug auf eine bestimmte Tat und einen konkreten Tatbestand erfolgen.
- können daher bei tateinheitlicher Verwirklichung mehrerer Tatbestände durchaus verschiedene Wertungsergebnisse entstehen.
