Schuldfähigkeit » §§ 21, 20 StGB
- Maßgeblich für die Frage der Schuldfähigkeit gemäß den §§ 20, 21 StGB ist das Vorliegen bestimmter biologischer Merkmale.
- Zu unterscheiden ist zwischen krankhafter seelischer Störung, tiefgreifender Bewusstseinsstörung, Schwachsinn und schwerer anderer seelischer Abartigkeit.
- Eine krankhafte seelische Störung kann insbesondere beim Rausch durch den Konsum von Alkohol- oder Betäubungsmitteln vorliegen.
- Wenn mehrere Faktoren zusammentreffen, die die Schuldfähigkeit beeinträchtigen können, sind diese Umstände im Rahmen einer eingehenden Gesamtbetrachtung zu würdigen.
Nach der Rechtsprechung des BGH (1 StR 116/
- bedarf es für die Feststellung, dass die Schuldfähigkeit zur Tatzeit gemäß den §§ 20, 21 aufgehoben oder erheblich vermindert gewesen ist, des Vorliegens einer psychischen Störung.
- muss die psychische Störung ein solches Ausmaß erreicht haben, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale zu subsumieren ist.
- hängt eine relevante Beeinträchtigung der psychischen Funktionsfähigkeit vom Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zum Zeitpunkt der Begehung der Anlasstat ab. Beleg hierfür ist das psychopathologische Verhaltensmuster.
- ist immer zwischen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu unterscheiden. Einsichtsfähigkeit bezieht sich auf das Erkennen des Unrechts des Handelns. Steuerungsfähigkeit auf die Möglichkeit des Handelns entsprechend der vorhandenen Unrechtseinsicht.
Nach der Rechtsprechung des BGH (2 StR 505/
- muss die Beurteilung der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung stets in Bezug auf eine bestimmte Tat und einen konkreten Tatbestand erfolgen.
- können daher bei tateinheitlicher Verwirklichung mehrerer Tatbestände durchaus verschiedene Wertungsergebnisse entstehen.
Was gilt beim Alkoholrausch?
- Ab einer Alkoholisierung von 2,2 Promille ist eine erheblich geminderte Steuerungsfähigkeit aufgrund einer Intoxikationspsychose zumindest möglich.
- Ab einer Alkoholisierung von 3,3 Promille ist eine Schuldunfähigkeit regelmäßig nicht mehr ausschließbar.
- Zur Bewertung bedarf es aber immer einer Gesamtschau von Täterperson und Tatverhalten.
- Informationsquelle für den Grad der Alkoholisierung können eine beim Täter entnommene Blutprobe oder Trinkmengenangaben sein.
- Beweisanzeichen für eine uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Täters trotz Alkoholintoxikation sind intaktes Erinnerungsvermögen, hohe Alkoholgewöhnung, das Fehlen körperlicher Ausfallerscheinungen und geordnetes Nachtatverhalten.
Nach der Rechtsprechung des BGH (4 StR 530/
- kann bei Alkoholikern äußeres Leistungsverhalten und innere Steuerungsfähigkeit wegen der hohen Alkoholgewöhnung auseinander fallen.
- belegen fehlende Ausfallerscheinungen daher nicht zwingend eine voll erhaltene Steuerungsfähigkeit. Denn Alkoholiker haben oft eine durch Übung erworbene Kompensationsfähigkeit bei grobmotorischen Auffälligkeiten entwickelt.
Was gilt beim Drogenkonsum?
- Die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln begründet für sich gesehen keine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Eine rechtlich erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit ist bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben.
- Bei Drogenkonsumenten kommen die biologischen Eingangsmerkmale der krankhaften seelischen Störung oder der schweren seelischen Abartigkeit in Betracht.
- In der Regel ist nicht die Einsichtsfähigkeit, sondern die Steuerungsfähigkeit betroffen.
- Bei der Feststellung einer Betäubungsmittelabhängigkeit sind die Art der Drogen, die Dauer des Konsums, die Dosierung sowie sonstige Umstände, die auf das Ausmaß der Abhängigkeit Rückschlüsse zulassen, maßgeblich.
- Die Betäubungsmittelabhängigkeit muss sich in der Tat ausgewirkt haben. Dies ist in der Regel für Fälle der Beschaffungskriminalität zu bejahen.
- Die Schuldfähigkeit kann daher beeinträchtigt sein, wenn der Täter durch starke Entzugserscheinungen zu einer Beschaffungstat getrieben wird.
- Wenn ein langjähriger Betäubungsmittelmissbrauch zu einem Verfall der Persönlichkeit geführt hat, kann eine schwere seelische Abartigkeit vorliegen. Sofern die Betäubungsmittelabhängigkeit mit einem organischen Befund, insbesondere hirnorganischen Abbauprozessen, einhergeht, kann eine krankhafte seelische Störung gegeben sein.
- Ein akute Rausch kann möglicherweise ebenfalls der krankhaften seelischen Störung zugerechnet werden. Ein flash-
back ist dem Drogenrausch gleichzusetzen. Bei einer akuten Intoxikation kommt es vor allem auf das äußere Verhaltensbild des Täters an. - Bei Kokainkonsumenten steht allerdings ein erhalten gebliebenes Leistungsverhalten einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nicht zwangsläufig entgegen.
- Ein typischer Cannabisrausch wird in der Regel keine Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit haben.
- Bei Heroinabhängigen kann auch die Angst vor Entzugserscheinungen die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigen.
Was gilt bei Persönlichkeitsstörung?
Nach der Rechtsprechung des BGH (4 StR 543/
- steht eine nicht pathologisch begründete Persönlichkeitsstörung in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gemäß den §§ 20, 21 StGB gleich, wenn es auch im Alltag außerhalb des verfahrensgegenständlichen Deliktes zu erheblichen Einschränkungen des sozialen Handlungsvermögens gekommen ist.
- handelt es sich bei der narzisstischen Persönlichkeitsstörung um ein eher unspezifisches Störungsbild. Eine solche Störung erreicht den Grad einer schuldmindernden schweren anderen seelischen Störung regelmäßig erst dann, wenn der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat.
- ist es ein gewichtiges Indiz gegen die Gefährlichkeit für die Frage der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB, wenn ein Täter trotz bestehenden Defekts über Jahre hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat.
Wie wirkt sich Vorverschulden aus?
Nach der Rechtsprechung der BGH (1 StR 488/
- hat der Tatrichter, wenn die Voraussetzungen einer verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB vorliegen, nach pflichtgemäßem Ermessen aufgrund einer Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände zu entscheiden, ob eine Strafrahmenverschiebung vorzunehmen oder zu versagen ist.
- ist bei verminderter Schuldfähigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Schuldgehalt der Tat verringert ist, sodass eine Strafrahmenverschiebung vorzunehmen ist, wenn nicht andere, schulderhöhende Gesichtspunkte entgegenstehen.
- kann ein Vorverschulden einer Strafrahmenverschiebung entgegen stehen. Ein solches ist immer dann gegeben, wenn der Täter die Wirkung des auf einer psychischen Störung beruhenden, in der konkreten Tatsituation zur erheblichen Minderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit führenden Defekts vorwerfbar verursacht oder verstärkt hat oder damit hätte rechnen können, Straftaten solcher Art zu begehen.
- ist ein Vorverschulden grundsätzlich auch bei allen Persönlichkeitsstörungen denkbar, deren tatfördernde Wirkung der Täter kennt.
- ist die Zurechnung eines Vorverschuldens aber ausgeschlossen, wenn das betreffende Verhalten sich seinerseits als Ausdruck der Störung darstellt.
Unterbringung Psychiatrie » § 63 StGB
- Bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB handelt es sich um eine Maßregel der Besserung und Sicherung.
- Das erkennende Gericht muss vor einer solchen Anordnung gemäß § 246a StPO zwingend einen Sachverständigen hinzuzuziehen.
- Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist gemäß § 67d Abs. 1 StGB grundsätzlich zeitlich unbefristet.
- Das Vollstreckungsgericht muss gemäß § 67e Abs. 2 StGB im Rhythmus von einem Jahr prüfen, ob die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Was gilt für Schuldfähigkeit?
- Bei Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB müssen die Voraussetzungen gemäß den §§ 20, 21 StGB zur Frage der Schuldfähigkeit positiv festgestellt werden.
- Eine aufgehobene Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt muss zumindest möglich sein, eine verminderte Schuldfähigkeit sicher bestehen.
- Steht die Schuldunfähigkeit des Täters bereits im Ermittlungsverfahren fest, wird über die Unterbringung im Sicherungsverfahren gemäß den § 71 StGB, §§ 413 — 416 StPO entschieden.
- Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung als Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Abartigkeit reicht nur unter sehr engen Voraussetzungen für eine Unterbringung aus.
- Alkohol‑, Medikamenten- oder Betäubungsmittelabhängigkeit, die nicht auf einer psychischen Störung beruhen, genügen grundsätzlich nicht für eine Maßregelanordnung.
Nach der Rechtsprechung des BGH (4 StR 495/
- kommt eine Unterbringung bei einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit, die auf das Zusammenwirken einer für sich genommen nicht den Schweregrad des § 21 StGB erreichenden Persönlichkeitsstörung und des Konsums psychotroper Substanzen zurückzuführen ist, nur dann in Betracht, wenn der Täter eine länger andauernde geistig-
seelische Störung hat. - ist in derartigen Konstellationen weiterhin erforderlich, dass bereits geringer Substanzkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies auch getan haben.
Was bedeutet Gefährlichkeitsprognose?
- Auch bei einer geringfügigen Anlasstat ist die Gefährlichkeitsprognose zwar nicht ausgeschlossen, deren Annahme bedarf aber besonders sorgfältiger Prüfung und Darlegung.
- Die zu erwartenden Taten müssen auf derselben psychischen Störung wie die Anlasstat beruhen.
- Der die Schuldfähigkeit beeinträchtigende Zustand muss zwar ein länger andauernder sein, aber kein Dauerzustand.
- Gefordert wird außerdem ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem seelischen Zustand des Täters und sowohl der Anlasstat als auch den die Gefährlichkeit begründenden künftigen Straftaten.
- Es ist nicht notwendig, dass die künftigen Delikte der Anlasstat gleich oder ähnlich sind.
- Die Erheblichkeit kann sich bereits aus der Anlasstat ergeben.
- Im Übrigen ist die Anordnung der Unterbringung nur bei der Gefahr von Straftaten verhältnismäßig, die mindestens aus dem Bereich der mittleren Kriminalität stammen.
- Die Gefährlichkeitsprognose erfordert eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades.
Was gilt für Vollstreckungsreihenfolge?
- Die Vorschrift des § 67 StGB befasst sich mit der Vollstreckungsreihenfolge.
- Gemäß § 67 Abs. 1 StGB wird die Maßregel grundsätzlich vor der Strafe vollzogen.
- Nach § 67 Abs. 2 S. 4 StGB soll bei Ausländern, denen aufenthaltsbeende Maßnahmen drohen, ein Vorwegvollzug angeordnet werden. Wenn der Ausländer später durch Heirat einen Aufenthaltsstatus erlangt, kann die Anordnung gemäß § 67 Abs. 3 S. 3 StGB aufgehoben werden. Genauso kann ein Vorwegvollzug gemäß § 67 Abs. 3 S. 2 StGB aber auch nachträglich angeordnet werden.
- Gemäß § 67a Abs. 1 StGB kann der Verurteilte in den Vollzug einer Maßregel nach § 64 StGB überwiesen werden, wenn dadurch die Resozialisierung besser erreicht werden kann.
- Nach § 67b Abs. 1 S. 1 StGB kann die Maßregel zugleich mit der Anordnung zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck auch dadurch erreicht werden kann, insbesondere durch die Bereitschaft zur psychotherapeutischen oder medikamentösen Behandlung in einer offenen oder geschlossenen staatlich anerkannten Einrichtung.
Unterbringung Entziehungsanstalt » § 64 StGB
- Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB muss beim Täter ein Hang zum übermäßigen Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsum bestehen.
- Arzneimittel sind ebenfalls berauschende Mittel, wenn sie ohne therapeutische Zielsetzung eingenommen werden. Dopingmittel sind keine berauschenden Mittel.
- Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hat Vorrang vor einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG. Der Täter hat hier kein Wahlrecht.
- Wenn das Gericht neben der Maßregel eine Freiheitsstrafe von über drei Jahren verhängt, wird das Gericht in der Regel einen Vorwegvollzug der Strafe anordnen, damit zum gegebenen Zeitpunkt eine Entlassung zur Halbstrafe gemäß § 67 Abs. 5 S. 1 StGB möglich ist.
Wann liegt Hang vor?
- Ein Hang liegt vor, wenn eine treibende oder beherrschende Neigung vorliegt, Rauschmittel in einem Umfang zu konsumieren, durch welchen die Gesundheit, Arbeitsfähigkeit oder Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden.
- Polytoxikomanie oder Substitution stehen der Annahme eines Hanges nicht entgegen. Abzugrenzen ist der Hang von der bloßen Neigung zum Rauschmittelmissbrauch.
- Körperliche Abhängigkeit oder ein Entzugssyndrom habe eine erhebliche Indizwirkung für das Vorliegen eines Hanges.
- Der Hang kann auch mit anderen psychischen Defekten zusammentreffen.
- Auch hier muss ein symptomatischer Zusammenhang zwischen Hang, Anlasstat und zu befürchtender Taten bestehen. Bei Beschaffungskriminalität ist diese Kausalität besonders naheliegend.
- Die Frage der Schuldfähigkeit ist dagegen anders als bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unerheblich. Weiterhin kommt es auch nicht auf eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit an.
- Auch beim regelmäßigen Cannabiskonsum kann ein Hang zum Konsum berauschender Mittel im Übermaß gegeben sein.
- Intervalle der Abstinenz oder das Fehlen ausgeprägter Entzugssymptome stehen dem Hang nicht zwangsläufig entgegen. Eine körperliche Abhängigkeit ist nicht erforderlich.
Wann ist Erfolgsaussicht gegeben?
- Dagegen ist für die Anordnung die konkrete Erfolgsaussicht dahingehend erforderlich, die süchtige Person zu heilen oder über eine längere Zeitspanne vor dem Rückfall in den Rauschmittelkonsum zu bewahren.
- Bei einer voraussichtlichen Unterbringungsdauer von mehr als zwei Jahren ist die Erfolgsaussicht zweifelhaft.
- Das Fehlen von Therapiewilligkeit steht der Anordnung nicht zwangsläufig entgegen. Ebenso wenig die Tatsache, dass bereits erfolglose Therapieversuche unternommen worden sind.
- Sprachunkundigkeit bei Ausländern oder die Erwartung baldiger Ausweisung führen dazu, dass trotz Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 64 StGB von einer Maßregelanordnung abgesehen wird, da die Vorschrift dem Gericht ein eng begrenztes Ermessen einräumt.
Unterbringung Sicherungsverwahrung » § 66 StGB
- Im Bereich schwerer Kriminalität kann es bei Hangtätern neben oder anstelle der Bestrafung auch zur Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB kommen.
- Das Bundesverfassungsgericht erklärte die bisherigen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung in einer Entscheidung vom 04.05.2011 (2 BvR 2365/
09) für verfassungswidrig. Nach einer gewährten Übergangsfrist am 31.05.2013 schließlich die gerichtlich geforderten Neuregelungen in Kraft. - In Umsetzung des Abstandsgebots unterscheidet sich Sicherungsverwahrung nunmehr deutlich von Strafhaft. Insbesondere wird den Untergebrachten mittlerweile intensive therapeutische Hilfe angeboten.
- Bei der Sicherungsverwahrung handelt es sich um eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung. Sie findet insbesondere bei hochgefährlichen Gewalt- und Sexualstraftätern Anwendung, ist aber nicht auf derartige Delikte begrenzt. Bei Sexualstraftätern sind die Anforderung für eine Anordnung herabgesetzt.
- Die Maßregel wird im Anschluss an die Verbüßung der Strafe vollzogen. Der Verurteilte wird dann nicht entlassen, sondern in einer entsprechenden Abteilung der JVA untergebracht. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
- Im Gesetz sind verschiedene Arten der Sicherungsverwahrung geregelt. Das erkennende Gericht kann die Sicherungsverwahrung im Urteil gemäß § 66 StGB anordnen oder sich eine solche Anordnung gemäß § 66a StGB vorbehalten. Für eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b StGB ist die Strafvollstreckungskammer zuständig. Bei Heranwachsenden und Jugendlichen sind die §§ 7, 106 JGG zu beachten.
- Die Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzugs ist in § 66c StGB geregelt. Diese Vorschrift wird in Bayern durch BaySvVollzG weiter konkretisiert.