Verwertung Werke
- Die Straf- und Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen das Urhebergesetz befinden sich in den §§ 106 — 111a UrhG.
- Bei der unerlaubten Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken gemäß § 106 UrhG handelt es sich um ein typisches Internetdelikt.
- Eine Straftat nach § 106 UrhG wird gemäß § 109 UrhG nur auf Antrag verfolgt. Das gilt nicht, wenn die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
- Wenn der Täter gewerbsmäßig handelt findet gemäß § 108a UrhG ein erhöhter Strafrahmen Anwendung. Unter Gewerbsmäßigkeit versteht man das Handeln des Täters in der Absicht, sich durch die wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
