Verstoß gegen AntiDopG
- Das Anti-
Doping- Gesetz (AntiDopG) ist mittlerweile aus dem Arzneimittelgesetz (AMG) ausgegliedert worden, da es sich wie das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) überwiegend mit dem illegalen Markt beschäftigt. - Doping findet nicht nur im Spitzensport statt, sondern leistungssteigernde Substanzen werden in einem nicht unerheblichen Ausmaß auch im Breiten- und Freizeitsport eingesetzt. Insbesondere unter Bodybuildern werden Dopingmittel ohne Rücksicht auf die Gesundheit konsumiert.
- Eine medizinische Indikation für die Anwendung der Dopingmittel besteht in der Regel nicht. Oftmals werden die Dopingmittel in Untergrundlaboren in Osteuropa oder China hergestellt und gelangen dann über den Internetversandhandel nach Deutschland.
- Allerdings versorgt auch die Pharmaindustrie den Markt mit Dopingmitteln, beispielsweise EPO oder Genotropin. Dopingmittel sind häufig Arzneimittel oder Wirkstoffe, die grundsätzlich dem Arzneimittelgesetz unterfallen.
- Gemäß § 81 AMG bleiben die Vorschriften des Anti-
Doping- Gesetzes von den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes unberührt. Die Materien stehen daher zueinander in Tateinheit. Gleiches gilt für die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes. - Die strafbewehrten Dopingmittel sind in der Anlage zum Anti-
Doping- Gesetz aufgeführt. - Die verschiedenen Grenzwerte zur Bestimmung der nicht geringen Menge sind in der Dopingmittel-
Mengen- Verordnung (DmMV) festgelegt. - Dopingmittel stellen zwar regelmäßig verschreibungspflichtige oder bedenkliche Arzneimittel dar. Testosteron ist beispielsweise ein in der Anlage gelistetes verkehrsfähiges Arzneimittel. Dopingmittel beschränken sich aber nicht auf Arzneimittel.