Verstoß gegen das AntiDopG
- Das Anti-
Doping- Gesetz (AntiDopG) ist mittlerweile aus dem Arzneimittelgesetz (AMG) ausgegliedert worden, da es sich wie das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) überwiegend mit dem illegalen Markt beschäftigt. - Doping findet nicht nur im Spitzensport statt, sondern leistungssteigernde Substanzen werden in einem nicht unerheblichen Ausmaß auch im Breiten- und Freizeitsport eingesetzt. Insbesondere unter Bodybuildern werden Dopingmittel ohne Rücksicht auf die Gesundheit konsumiert.
- Eine medizinische Indikation für die Anwendung der Dopingmittel besteht in der Regel nicht. Oftmals werden die Dopingmittel in Untergrundlaboren in Osteuropa oder China hergestellt und gelangen dann über den Internetversandhandel nach Deutschland.
- Allerdings versorgt auch die Pharmaindustrie den Markt mit Dopingmitteln, beispielsweise EPO oder Genotropin. Dopingmittel sind häufig Arzneimittel oder Wirkstoffe, die grundsätzlich dem Arzneimittelgesetz unterfallen.
- Gemäß § 81 AMG bleiben die Vorschriften des Anti-
Doping- Gesetzes von den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes unberührt. Die Materien stehen daher zueinander in Tateinheit. Gleiches gilt für die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes. - Die strafbewehrten Dopingmittel sind in der Anlage zum Anti-
Doping- Gesetz aufgeführt. - Die verschiedenen Grenzwerte zur Bestimmung der nicht geringen Menge sind in der Dopingmittel-
Mengen- Verordnung (DmMV) festgelegt. - Dopingmittel stellen zwar regelmäßig verschreibungspflichtige oder bedenkliche Arzneimittel dar. Testosteron ist beispielsweise ein in der Anlage gelistetes verkehrsfähiges Arzneimittel. Dopingmittel beschränken sich aber nicht auf Arzneimittel.
Was versteht man unter Handeltreiben?
- Auch unterhalb der nicht geringen Menge sind insbesondere das Handeltreiben mit Dopingmitteln oder das Inverkehrbringen gemäß den §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG strafbewehrt, wenn der Umgang zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport liegt.
- Für den Begriff des Handeltreibens gelten die gleichen Grundsätze wie beim Umgang mit Betäubungsmitteln.
- Unter Doping versteht man den Versuch, eine unphysiologische Steigerung der Leistungsfähigkeit bei sportlichen Aktivitäten zu erziele. Gemeint ist also eine Steigerung, die nicht auf natürlichem Wege, etwa durch Training oder Ernährung, herbeigeführt wird.
- Dopingmittel sind auch Mittel, die dazu beitragen, Dopingkontrollen zu erschweren.
- Die beabsichtigte Verwendung des Dopingmittels muss auf eine Steigerung der Leistung im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten abzielen.
- Nicht erforderlich es aber, dass die Leistungssteigerung auch tatsächlich eintritt.
- Eine Einnahme zur Leistungssteigerung liegt insbesondere vor, wenn mit dem Dopingmittel die körperlichen Kräfte oder die Ausdauer erhöht werden sollen. Darunter fällt auch die Stärkung des Muskelwachstums bei Bodybuildern.
- Dabei ist unerheblich, ob die beabsichtigte Leistungssteigerung auf sportliche Aktivitäten im Wettkampf, im Training oder in der Freizeit gerichtet ist.
- Nicht unter die Verbotsvorschrift fällt der Einsatz zur Verbesserung der geistigen Leistungsfähigkeit bei Prüfungen. Denn Sport erfordert eine körperliche Betätigung.
- Beim Einsatz zur therapeutischen Zwecken gibt es regelmäßig Beweisschwierigkeiten.
- Entscheidendes Kriterium für eine Strafbarkeit nach dem Anti-
Doping- Gesetz beim Umgang mit Dopingmitteln ist daher der Verwendungszweck.
Was ist beim Besitz zu beachten?
- Nach § 2 Abs. 3 AntiDopG ist der Besitz eines Dopingmittels in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport verboten.
- Eine Zusammenrechnung von Dopingmitteln mit verschiedenen Wirkstoffen, die für sich genommen die Grenzwerte zur nicht geringen Menge gemäß Doping-
Mittel- Mengenverordnung nicht übersteigen, ist nicht zulässig. - Zuwiderhandlungen werden gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG wegen unerlaubtem Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge bestraft.
- Ein weiteres entscheidendes Kriterium für eine Strafbarkeit nach dem Anti-
Doping- Gesetz beim Umgang mit Dopingmitteln ist daher neben dem Verwendungszweck auch die Menge. - Bei den anabolen Steroiden Nandrolon, Metandienon und Stanozolol handelt es sich um gegenwärtig in Deutschland nicht verkehrsfähige Arzneimittel, wobei Metandienon und Stanozolol wegen der unakzeptablen leberschädigenden Nebenwirkungen als bedenklich einzustufen sind.
- Das Wachstumshormon Somatropin ist dagegen genau wie Testosteron ein verkehrsfähiges Arzneimittel.
- Die nicht geringe Menge liegt gemäß Dopingmittel-
Mengen- Verordnung für transdemale oder orale Darreichungsformen von Testosteron bei 1500mg (sonst: 632 mg), für Nandrolon bei 45mg, für Depot- Zubereitungen von Metandienon bei 100mg (sonst: 150mg), für Depot- Zubereitungen von Stanozolol bei 100mg (sonst: 150mg), für Somatropin bei 16mg, für Tamoxifen bei 600mg, für Clomifen bei 509mg und für Clenbuterol bei 2,1mg.
Steroidkur
- Im Kraftsport werden Dopingpräparate regelmäßig nicht vollständig unmittelbar eingenommen, sondern in Steroidkuren mit oftmals längeren Pausen aufgebraucht.
- Die Anwendung typischer, zu jeder Kur mit anabolen Steroiden gehörender Dopingmittel ist dabei mit erheblichen Nebenwirkungen verbunden, deren Ausgleich im Regelfall die Anwendung weiterer Arzneimittel (HCG, Clomifen, Tamoxifen) erfordert.
- Mit der Einnahme von Dopingmitteln sind erhebliche gesundheitliche Gefahren verbunden. Nebenwirkungen sind insbesondere Vergrößerung des Herzmuskels, Herzinfarkt, Gefäßerkrankungen, Leberschäden, Schwund von Steroid produzierenden Organen und Geweben, Ausbildung weiblicher Geschlechtsmerkmale, erektile Dysfunktion, psychische Veränderungen in Form einer Aggressivitätssteigerung oder Depression, Akne und Haarausfall.
- Während der Einnahme von anabolen Steroiden werden oftmals Aufzeichnungen angefertigt, um die Wirksamkeit zu überwachen, und anschließend zu Dokumentationszwecken aufbewahrt.
- Wenn diese Aufzeichnungen aufgrund einer Durchsuchung von den Ermittlungsbehörden sichergestellt oder beschlagnahmt werden, können dadurch Rückschlüsse auf die Besitzmenge gezogen werden. Der Nachweis des Besitzes einer nicht geringen Menge ist daher unter Umständen auch dann möglich, wenn zum Zeitpunkt der Durchsuchung nur noch Restbestände einer vorangegangen Steroidkur aufgefunden werden können.
Verbotener Grundstoff
- Obwohl das verschreibungspflichtige Arzneimittel Ephedrin der Erhöhung des Stoffwechselumsatzes dient und in Kraftsportkreisen häufig missbräuchlich zu Dopingzwecken konsumiert wird, ist es nicht in der Dopingmittel-
Mengen- Verordnung gelistet. - Der Umgang mit Ephedrin kann daher nicht nach dem Anti-
Doping- Gesetz sanktioniert werden. Zumindest der Besitz wird auch nicht vom Arzneimittelgesetz erfasst. - Ephedrin fällt allerdings in den Anwendungsbereich des Grundstoffüberwachungsgesetzes (GÜG). Die Liste der erfassten Stoffe ergibt sich über den Verweis auf Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/
2004. Dort sind die Stoffe drei Kategorien eingeteilt. - Denn Ephedrin kann auch zur Herstellung von Crystal verwendet werden. Nach den §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 3 GÜG ist es verboten, Ephedrin zu besitzen, sofern die Substanz zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll.
- Der Verwendungszweck kann aus der Menge abgeleitet werden.
- Dagegen fällt Gammabutyrolacton (GBL), das zur Herstellung von Gammahydroxybuttersäure (GHB), in der Partyszene besser bekannt als Liquid Ecstasy, verwendet werden kann, nicht in den Anwendungsbereich des GÜG. Hintergrund ist, dass Ester wie GBL in der Großindustrie zur Fettlösung produziert und tonnenweise vertrieben werden. Die betroffenen Industriebetriebe müssen sich aber verpflichten, diese Substanz nur im industriellen Bereich abzugeben und nicht zur Herstellung von Drogen zu verwenden. Gleiches gilt für die Käufer eines solchen Grundstoffs.
- Im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Nichtanwendbarkeit des AMG auf synthetische Cannabinoide ist es fraglich, ob beim Umgang mit GBL ein Rückgriff auf das AMG zulässig ist. Ein Verstoß gegen das Neue-
psychoaktive- Stoffe- Gesetz ist jedenfalls nicht gegeben. - Allerdings fällt Gammahydroxybuttersäure in den Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Denn die Substanz wirkt sich dämpfend auf das Zentralnervensystem aus und die Dosierung ist schwierig bis unmöglich. Daher ist die Gefahr einer unbeabsichtigten Überdosierung, die zum toxischen Koma führt, sehr hoch.