Einziehung
- Das Rechtsinstitut der Einziehung gemäß den §§ 73 ff. StGB ist eine im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) häufig anzutreffende Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) oder Nebenfolge (§ 459g StPO). Zu unterscheiden ist zwischen der Einziehung von Taterträgen und der Einziehung von Tatmitteln, Tatprodukten und Tatobjekten. Die Einziehung kann gegen Täter, Teilnehmer und Dritte angeordnet werden.
- Die Entschädigung von Verletzten spielt im Betäubungsmittelstrafrecht keine Rolle. Grundsätzlich ist die Opferentschädigung in das Strafvollstreckungsverfahren verlagert.
- Reicht das gesicherte Vermögen oder der Erlös aus der Verwertung der gesicherten Vermögensgegenstände nicht aus, um alle Ansprüche der Verletzten vollständig zu begleichen, ist ein Mangelfall gegeben. Die Opferentschädigung erfolgt dann gemäß § 111i StPO im Insolvenzverfahren.
- Die Wirkung der Einziehung ist in § 75 StGB geregelt.
- Nachdem beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowohl das Verpflichtungsgeschäft als auch das Verfügungsgeschäft gemäß § 134 BGB nichtig sind, geht das Eigentum an Drogengeldern gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf den Staat über.
- Ein der Einziehung unterliegender Gegenstand kann gemäß § 111b StPO zur Sicherung beschlagnahmt werden. Die Vollziehung erfolgt nach § 111c StPO und wirkt gemäß § 111d als Veräußerungsverbot.
- Nach § 421 StPO kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Einziehung von Taterträgen und des Wertes abgesehen werden.
- Nach den §§ 422, 423 StPO kann das Verfahren über die Einziehung abgetrennt werden.
- In § 76a StGB ist die besondere Verfahrensform der selbständigen Einziehung geregelt.
- Anstatt eine gerichtliche Entscheidung über die Einziehung herbeizuführen, kann der Eigentümer auch sein Einverständnis mit der formlosen Einziehung erklären. Hierdurch wird unwiderruflich auf etwaige Herausgabeansprüche verzichtet. Ein förmliches Einziehungsverfahren wird damit obsolet.