Totschlag
- Unter Totschlag gemäß § 212 Abs. 1 StGB versteht man jede aktive Lebensverkürzung und jede garantenpflichtwidrige Unterlassung einer möglichen Verlängerung.
- Für alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale, mit Ausnahme des Taterfolgs, gilt das Erfordernis der Gleichzeitigkeit.
- Zwischen Tathandlung und Taterfolg muss ein Kausalzusammenhang bestehen.
- Beim Totschlag ist es zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich, dass der Täter mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Beim Totschlag lassen sich drei Vorsatzformen unterscheiden: Tötung mit Absicht, Tötung mit Wissen sowie Tötung mit Erkennen und Billigen.
- Beim besonders schweren Totschlag gemäß § 212 Abs. 2 StGB handelt es sich um eine unbenannte Strafzumessungsvorschrift, deren Anwendung ein außergewöhnlich großes Verschulden des Täters voraussetzt.