Sexueller Missbrauch » §§ 174 ff. StGB
- Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB schützt die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen innerhalb bestimmter Abhängigkeitsverhältnisse. Beim sexuellen Missbrauch von Gefangenen gemäß § 174a StGB ist geschütztes Rechtsgut die Erhaltung der störungsfreien Funktion der Anstalt.
- Die Straftatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß den §§ 176, 176a StGB bestimmen eine absolute Grenze für den sexualbezogenen Umgang strafmündiger Personen mit Kindern. In § 176b StGB werden bestimmte Vorbereitungshandlungen bestraft. Beim schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176c StGB handelt es sich um einen als Verbrechen eingestuften Qualifikationstatbestand.
- Die sexuelle Selbstbestimmung Jugendlicher, also von Personen zwischen vierzehn und unter achtzehn Jahren, wird durch die Vorschrift des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 StGB geschützt.
Sexueller Übergriff | Sexuelle Nötigung | Vergewaltigung » § 177 StGB
- Durch den Straftatbestand des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 StGB sollen sexuelle Handlungen erfasst werden, mit denen sich der Täter über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegsetzt und so das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung verletzt.
- Ein sexueller Übergriff kann aber gemäß § 177 Abs. 2 StGB auch ohne erkennbar entgegenstehenden Willen des Opfers strafbar sein.
- Die fehlende Willens- und Äußerungsfähigkeit kann gemäß § 177 Abs. 4 StGB beim sexuellen Übergriff gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch auf einer psychischen oder körperlichen Krankheit oder Behinderung beruhen.
- Der Qualifikationstatbestand der sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 5 StGB gilt für alle Grundtatbestände des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 und 2 StGB.
- Bei der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB handelt es sich um ein auf die Grundtatbestände bezogenes Regelbeispiel.
Exhibitionistische Handlungen » 183 StGB
- Beim Straftatbestand der exhibitionistischen Handlungen werden insbesondere Entblößungshandlungen gegenüber einer anderen Person ohne deren Einverständnis, mit dem Ziel, sich hierdurch sexuell zu erregen.
- Wenn der Täter gleichzeitig mit der Entblößungshandlung an seinem Geschlechtsteil manipuliert, ist der Nachweis der sexuellen Motivation unproblematisch. Ansonsten kommt es darauf an, ob die Entblößungshandlung aus Sicht eines objektiven Beobachters unzweifelhaft in einem sexuellen Kontext steht.
- Wenn Provokation die Handlungsmotivation einer Entblößungshandlung darstellt, kann die Tat als Erregung öffentlichen Ärgernisses durch Vornahme einer sexuellen Handlung gemäß § 183a StGB strafbar sein.
Sexuelle Belästigung » § 184i StGB
- Mit der sexuellen Belästigung gemäß § 184i StGB sollen sexuelle Handlungen unterhalb der Erheblichkeitsschwelle erfasst werden. Der Tatbestand kann sogar durch Verhaltensweisen erfüllt werden, die keine sexuelle Handlung darstellen. Aureichend ist nämlich bereits eine körperliche Berührung in sexuell bestimmter Weise.
- Ein besonders schwerer Fall liegt nach § 184i Abs. 2 StGB vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
Kinderpornografie | Jugendpornografie » §§ 184b, 184c StGB
- Im Umgang mit Kinderpornografie gemäß § 184b StGB sieht der Gesetzgeber eine mittelbare Förderung des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Tathandlungen sind Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung, Fremdbesitverschaffung, Herstellung, Eigenbesitzverschaffung und Besitz.
- Der strafbare Umgang mit Jugendpornografie ist in § 184c StGB geregelt. Wegen des im Vergleich zur Kinderpornografie geringeren Unrechtsgehaltes ist die Strafdrohung herabgesetzt.
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