Anhörungsbogen, Bußgeldbescheid
- Bei der Begehung von Verkehrs-
OWis wird ein behördliches Ermittlungsverfahren gegen den verantwortlichen Fahrer eingeleitet. Wenn den Ermittlungsbehörden nur das Fahrzeug mit dem dazugehörigen amtlichen polizeilichen Kennzeichen bekannt ist, nicht aber der verantwortliche Fahrer, wird zunächst der Fahrzeughalter ermittelt. Dieser erhält dann gemäß § 55 OWiG einen Anhörungsbogen. - Sobald der Fahrer ermittelt ist, ergeht gegen diesen ein Bußgeldbescheid.
Einspruch, Rechtsbeschwerde
- Gegen einen Bußgeldbescheid kann Einspruch eingelegt werden. Die Frist hierfür beträgt zwei Wochen ab Zustellung. Es kommt dann zur Hauptverhandlung vor dem zuständigen Amtsgericht.
- Gegen Beschlüsse und Urteile bayrischer Amtsgerichte kann die Rechtsbeschwerde zum Bayerischen Obersten Landesgericht zulässig sein. Gegebenenfalls muss zunächst ein Antrag auf Zulassung gestellt werden. Die Frist hierfür beträgt eine Woche.
Fahrverbot, Punkte
- Bei Verwirklichung einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG kann gegen den Betroffenen gemäß § 25 StVG im Bußgeldbescheid neben einer Geldbuße auch ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten verhängt werden. Voraussetzung ist, dass der Fahrer die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers grob oder beharrlich verletzt hat.
- Weiterhin droht dem verantwortlichen Fahrer gemäß § 28 StVG auch die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-
Bundesamt in Flensburg. Gegen Fahrerlaubnisinhaber, die wiederholt Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben, kann außerdem die Führerscheinstelle Maßnahmen nach dem Fahreignungs- Bewertungssystem gemäß § 4 StVG ergreifen.
Verjährung, Fahrtenbuchauflage
- Eine Verkehrsordnungswidrigkeit kann nur dann durch Bußgeldbescheid geahndet werden, wenn zwischenzeitlich keine Verjährung eingetreten ist. Insoweit ist die Verfolgungsverjährung von der Vollstreckungsverjährung gemäß § 34 OWiG zu unterscheiden.
- Die Verwaltungsbehörde kann gemäß § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
0,5‑Promille-Grenze
- Wegen Verstoß gegen die 0,5‑Promille-Grenze gemäß § 24a StVG wird ein Fahrzeugführer verfolgt, der am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl er mindestens 0,5 Promille Alkohol im Blut hat oder unter der Wirkung bestimmter Rauschmittel steht. Die Tat wird jedoch nur dann lediglich als Verkehrsordnungswidrigkeit verfolgt, wenn kein Fahrfehler hinzutritt. Denn dann kann der Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB verwirklicht sein.
- Im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht kann zum Nachweis eines Verkehrsvergehens eine Atemalkoholmessung mit dem Gerät Dräger Alcotest 7110 MK III Evidential durchgeführt werden.
- Bei Drogenfahrten ist eine Verkehrsordnungswidrigkeit nur dann verwirklicht, wenn das Rauschmittel in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführt ist.
Geschwindigkeit
- In den Polizeirichtlinien der Bundesländer ist festgelegt, auf welche Art und Weise im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht Messungen zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne der §§ 24 StVG, 3, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, 8.–11.3 BKat durchgeführt werden sollen.
- Die Geschwindigkeitsüberschreitung an sich kann durch verschiedene technische Messmethoden festgestellt werden, insbesondere mittels Laser, Radar oder Lichtschranke. Aber auch das Ablesen vom Tachometer eines nachfahrenden Messfahrzeuges ist grundsätzlich zulässig. Nur eine Feststellung durch Schätzung von verkehrsüberwachenden Polizeibeamten ist in der Regel nicht möglich.
Sicherheitsabstand, Rotlicht, Mobiltelefon
- Nach den §§ 24 StVG, 4 Abs. 1, 1 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO, 12 BKat muss der Sicherheitsabstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird.
- Unter Rotlichtverstoß gemäß den §§ 24 StVG, 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, 132 BKat versteht man die Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage.
- Tatbestand und Rechtsfolgen eines Verstoßes wegen Benutzen eines Mobiltelefons im Straßenverkehr sind in den §§ 24 StVG, 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 1, 49 StVO, Nr. 246 BKat geregelt. Nach § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 StVO handelt ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt und dabei ein Mobiltelefon benutzt.
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