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Mord | Totschlag » §§ 211, 212 StGB
- Unter Mord gemäß § 211 Abs. 1 StGB ist die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen, wobei zumindest einer der in § 211 Abs. 2 StGB genannten Begleitumstände vorliegen muss.
- Beim Totschlag gemäß § 212 StGB ist der zumindest erforderliche bedingte Tötungsvorsatz von der bewussten Fahrlässigkeit abzugrenzen. Denn die Möglichkeitsvorstellung vom Todeseintritt ist nicht nur beim Eventualvorsatz, sondern auch bei einer fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB vorhanden.
Körperverletzung Todesfolge » § 227 StGB
- Wenn der Täter zwar die Lebensbedrohlichkeit seiner Vorgehensweise erkannt hat, gleichwohl aber ernsthaft auf ein Ausbleiben des Todeseintritts vertrauen durfte, liegt mangels des erforderlichen Willenselements kein Tötungsvorsatz, sondern nur bewusste Fahrlässigkeit vor. Dann kann der Straftatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB erfüllt sein.
- Zur Abgrenzung des Tötungsvorsatzes vom bloßen Gefährdungs- und Körperverletzungsvorsatz bedient sich die Rechtsprechung der so genannten Hemmschwellentheorie. Insbesondere bei einer spontanen und in affektiver Erregung ausgeführten Einzelhandlung kann nicht zwangsläufig auf das erforderliche voluntative Vorsatzelement geschlossen werden.
Fahrlässige Tötung » § 222 StGB
- Bei der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Der Tatbestand ist demnach erfüllt, wenn die Tötung eines anderen Menschen auf einer objektiv vorhersehbaren und vermeidbaren Sorgfaltspflichtverletzung des Täters beruht.
- Relevant ist die Vorschrift vor allem im Zusammenhang mit der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr. Wenn der Täter unter dem Einfluss von Alkohol oder Rauschmitteln ein Fahrzeug geführt hat, prüfen die Gerichte, ob einer Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung die Verteidigung der Rechtsordnung entgegensteht.
Tötung auf Verlangen » § 216 StGB
- Bei der Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB handelt es sich um einen Privilegierungstatbestand, der die Anwendung der §§ 211, 212, 213 StGB ausschließt.
- Durch den Straftatbestand des
- Schwangerschaftsabbruchs gemäß § 218 StGB wird die menschliche Leibesfrucht geschützt.
Körperverletzung » §§ 223, 224, 226 StGB
- Der Straftatbestand der Körperverletzung kennt zwei Handlungsalternativen, die körperliche Misshandlung und die Schädigung der Gesundheit.
- Beim Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB werden abschließend fünf besonders gefährliche Begehungsweisen einer Körperverletzung aufgezählt.
- Die schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB setzt sich zusammen aus einer vorsätzlichen Körperverletzung und einer fahrlässig oder bedingt vorsätzlich herbeigeführten schweren Folge. Die möglichen schweren Folgen sind abschließend aufgezählt.
Misshandlung Schutzbefohlene » § 225 StGB
- Der Straftatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 StGB schützt Minderjährige und in besonderer Weise auf Fürsorge angewiesene Personen in bestimmten Fürsorge- und Abhängigkeitsverhältnissen.
- Der Täterkreis ist durch die aufgezählten Schutzverhältnisse begrenzt.
Widerstand | Bedrohung » §§ 113, 240 StGB
- Zum geschützten Personenkreis bei Straftatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB zählen insbesondere Polizeibeamte im Vollzugsdienst.
- Die Bedrohung gemäß § 241 StGB ist eine ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Schutzgut ist der individuelle Rechtsfrieden.
Hausfriedensbruch » § 123 StGB
- Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB ist ein Dauerdelikt. Geschütztes Rechtsgut ist das individuelle Hausrecht.
- Schutzobjekte sind die Wohnung, der Geschäftsraum, das befriedete Besitztum und abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind.
- Tathandlungen sind das Eindringen oder Verweilen trotz Aufforderung des Berechtigten.
Landfriedensbruch » § 125 StGB
- Geschütztes Rechtsgut beim Landfriedensbruch gemäß § 125 StGB ist die öffentliche Sicherheit.
- Das Delikt kann durch drei Tatvarianten verwirklicht werden. Zu unterscheiden ist zwischen dem gewalttätigen, dem bedrohenden und dem aufwieglerischen Landfriedensbruch,
Nachstellung » § 238 StGB
- Belästigende Verhaltensweisen werden umgangssprachlich oftmals als Stalking bezeichnet. In diesem Zusammenhang typische Handlungen werden zwar überwiegend bereits durch Straftatbestände sanktioniert.
- Die neu geschaffene Vorschrift der Nachstellung gemäß § 238 StGB soll aber einen noch effektiveren Opferschutz gewährleisten, indem bestehende Regelungslücken geschlossen werden.
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