Verstoß gegen § 225 StGB
- Der Straftatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 StGB schützt Minderjährige und in besonderer Weise auf Fürsorge angewiesene Personen in bestimmten Fürsorge- und Abhängigkeitsverhältnissen.
- Der Täterkreis ist durch die aufgezählten Schutzverhältnisse begrenzt.
- Ein Fürsorge- oder Obhutsverhältnis gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann kraft Gesetzes bestehen, auf Übertragung durch Behörden beruhen, aufgrund vertraglicher Übernahme begründet werden oder durch konkludente Vereinbarung entstehen. Ein Gefälligkeitsverhältnis reicht nicht aus.
- Dem Hausstand des Täters gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 2 StGB gehören Familienangehörige und Personen gemäß dem SGB VIII an.
- Tatbestandlich sind gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch kurzfristige Überlassungen in die Gewalt des Täters durch den Fürsorgepflichtigen.
- Beim Dienst- oder Arbeitsverhältnis gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 4 StGB muss der Täter dem Opfer unmittelbar oder mittelbar vorgesetzt und insoweit weisungsbefugt sein.
- Unter Quälen versteht man das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender physischer oder psychischer Leiden. Insoweit können mehrere Einzelakte zu nur einer Tatbestandsverwirklichung im Sinne einer Handlungs- oder Bewertungseinheit zusammengefasst werden. Das Tatbestandsmerkmal kann auch durch Unterlassen verwirklicht werden.
- Ein Misshandlung ist roh, wenn sie aus einer gefühllosen, fremde Leiden missachtender Gesinnung geschieht. Die inkriminierte Gesinnung muss keine dauernde Charaktereigenschaft darstellen.
- Eine Gesundheitsschädigung ist durch böswillige Vernachlässigung der Fürsorgepflicht vorgenommen, wenn dem Handeln eine besonders verwerfliches Motiv zugrunde liegt. Hierunter fallen Hass, Sadismus, Geiz oder Rache.
- Die Vorschrift des § 225 Abs. 3 StGB qualifiziert die Tat zum Verbrechen, wenn der Täter die Schutzbefohlene Person durch die Tat bestimmten Gefahren aussetzt.
- In § 225 Abs. 4 StGB ist ein gemilderter Strafrahmen für minder schwere Fälle enthalten.