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Handeltreiben
- Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG ist jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Es handelt sich nicht um ein Erfolgsdelikt, sondern um ein Unternehmensdelikt. Für Auslandstaten gilt gemäß § 6 Nr. 5 StGB das deutsche Strafrecht.
- Unter Eigennutz versteht man das Streben nach persönlichem Vorteil. Ein immaterieller Gewinn muss aber objektiv messbar sein. Der Verwendungszweck von Betäubungsmitteln kann sich aus der Menge und der Art der Verpackung ergeben.
- Um möglichst lückenlos alle Begehungsformen zu erfassen, wird der Begriff des Handeltreibens von der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt. Erfasst werden Handlungen, die weit im Vorfeld des eigentlichen Umsatzgeschäftes liegen, diese nur als Hilfstätigkeiten begleiten oder ihnen im Rahmen des Geldflusses nachfolgen. Im Ergebnis fallen daher alle Tätigkeiten, die auch nur irgendwie mit einem Drogengeschäft zu tun haben, unter den Begriff des Handeltreibens im Betäubungsmittelgesetz (BtMG).
- Sobald eine Tathandlung das straflose Vorbereitungsstadium verlassen hat, bleibt für eine Versuchsstrafbarkeit somit wenig Raum. Denn als vollendetes Handeltreiben wird bereits die Erkundigung nach Lieferquellen und das Auskundschaften potenzieller Abnehmer bestraft. Erforderlich sind aber ernsthafte und verbindliche Bemühungen. So reicht das Präparieren eines Kraftfahrzeugs für unbestimmte künftige Schmuggelfahrten nicht aus.

Keine Bewertungseinheit ist gegeben, wenn eine Lieferung nach Bedarf vereinbart wird, es sei denn, die Einzelmengen stammen aus einem Gesamtvorrat.