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Anbau | Erwerb | Besitz » § 29 BtMG
- Unter Anbau von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG versteht man das Aussäen von Samen und die Aufzucht von Pflanzen. Es handelt sich nicht um ein Erfolgsdelikt, sondern einen Unternehmensdelikt, d. h. es ist unerheblich, ob sich der erwartete Wirkstoff entwickelt. Der Anbau kann in freier Natur oder auch indoor erfolgen.
- Erwerb gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG setzt die Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer voraus.
- Unter Besitz von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG versteht man die Herbeiführung und Aufrechterhaltung eines bewussten tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses. Es gilt allerdings nicht der bürgerlich rechtliche Besitzbegriff.
- Bei allen Begehungsweisen kann von einer Bestrafung gemäß §§ 29 Abs. 5, 31a BtMG abgesehen werden, wenn der Täter mit den Betäubungsmitteln lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge umgeht.
Handeltreiben » §§ 29, 30, 30a BtMG
- Unter Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG versteht man jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern.
- Sobald die Wirkstoffmenge der Betäubungsmittel die nicht geringe Menge erreicht, ist der Verbrechenstatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit erhöhtem Strafrahmen verwirklicht.
- Das gewerbsmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG stellt ist eine widerlegbare Strafzumessungsregel mit nicht abschließenden Regelbeispielen.
- Beim bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß §§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen erforderlich.
- Wenn eine Person über einundzwanzig Jahren einen Minderjährigen zum Umgang mit Betäubungsmitteln bestimmt, findet unabhängig von der Menge gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG ebenfalls ein erhöhter Strafrahmen Anwendung.
- Die Vorschrift des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG schützt neben der Volksgesundheit Leib und Leben derer, die mit dem Täter aus Anlass des Rauschgifthandels in Berührung kommen.
Einfuhr | Durchfuhr » § 29 BtMG
- Beim grenzüberschreitenden Betäubungsmittelverkehr ist zu unterscheiden zwischen Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr.
- Unter Einfuhr gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG versteht man das Verbringen von Betäubungsmitteln aus dem Ausland ins Inland. Bei der Ausfuhr gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG handelt es sich um den umgekehrten Fall.
- Die Durchfuhr gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BtMG ist von der Einfuhr abzugrenzen. Bei der Durchfuhr wird das Betäubungsmittel ohne weiteren als den durch die Beförderung oder den Umschlag bedingten Aufenthalt und ohne tatsächliche Verfügungsmöglichkeit durchs Inland transportiert.
Sonstiger Umgang » § 29 BtMG
- Unter Herstellen von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG versteht man gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 BtMG das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Bearbeiten, Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln.
- Veräußern gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG ist die entgeltliche, aber uneigennützige Übereignung von Betäubungsmitteln unter Einräumung der Verfügungsgewalt zur freien Verfügung.
- Abgabe gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG ist Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel ohne rechtsgeschäftliche Grundlage und ohne Gegenleistung an einen Dritten zur freien Verfügung.
- Die Vorschrift des sonstigen Inverkehrbringens von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG ist ein Auffangtatbestand.
- Die Vorschrift des sonstigen Sichverschaffens von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG ist ebenfalls ein Auffangtatbestand.
- Strafbar ist gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 BtMG auch das Verschaffen, Gewähren, Mitteilen einer Gelegenheit zum Erwerb, zur Abgabe oder das Verleiten zum Verbrauch von Betäubungsmitteln.
- Der Straftatbestand des Bereitstellens von Vermögenswerten gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 13 BtMG richtet sich gegen die Hintermänner des illegalen Drogenhandels.
- Das Verbreiten von Betäubungsmittelimitaten wird in § 29 Abs. 6 BtMG unter Strafe gestellt.
Ärztlicher Betäubungsmittelverkehr » § 29 BtMG
- Für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Ärzten ist die jeweilige Arzneimittelüberwachungsbehörde zuständig.
- Die relevanten Strafvorschriften für den ärztlichen Umgang mit Betäubungsmitteln befinden sich in § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, 6a, 7, 9, 14 BtMG. Tathandlungen sind das Verschreiben, Überlassen, Verabreichen, Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch und Abgabe. Die Tathandlung des Erschleichens einer Verschreibung zielt auf drogensüchtige Patienten ab.
Zurückstellung Strafvollstreckung » § 35 BtMG
- Wenn das Gericht gegen einen Drogenkonsumenten eine Freiheitsstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung verhängt hat, kann die Vollstreckungsbehörde nach § 35 Abs. 1 BtMG unter bestimmten Voraussetzungen eine Zurückstellung der Strafvollstreckung gewähren.
- Bei der Strafzumessung ist zunächst der anzuwendende Strafrahmen zu bestimmen. Anschließend wird die konkrete Strafhöhe festgelegt.
Aufklärungshilfe » § 31 BtMG
- Im Betäubungsmittelstrafrecht kann das Gericht die Strafe eines Kronzeugen gemäß § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG mildern, wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass ein mit der eigenen Straftat in Verbindung stehendes Drogendelikt aufgedeckt werden kann.
- Eine Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe ist gemäß § 31 S. 3 BtMG aber ausgeschlossen, sobald das Gericht das Hauptverfahren eröffnet hat.
Cannabis » KCanG
- Handlungsweisen im Umgang mit Cannabis sind zwischenzeitlich aus dem BtMG ausgegliedert worden.
- Die Straf- und Bußgeldvorschriften befinden sich jetzt im Konsumcannabisgesetz (KCanG).
- Cannabis zu medizinischen Zwecken wurde in diesem Zusammenhang in der Anlage III zum BtMG gestrichen und in das MedCanG überführt.
Arzneimitteldelikte » AMG
- Anders als das Betäubungsmittelstrafrecht befasst sich das Arzneimittelrecht überwiegend mit der Regelung des legalen Arzneimittelmarktes.
- Die Straf- und Bußgeldvorschriften mit den Arzneimitteldelikten befinden sich daher als Annex zu den Verwaltungsnormen in den §§ 95, 96, 97 AMG.
Dopingmitteldelikte » AntiDopG
- Das Antidopingrecht ist mittlerweile aus dem Arzneimittelrecht ausgegliedert worden, da es sich wie das Betäubungsmittelstrafrecht überwiegend mit dem illegalen Markt beschäftigt.
- Die Dopingmitteldelikte sind nun im AntiDopG geregelt.
Psychoaktive Stoffe » NpSG
- Legal Highs wurden früher als Arzneimittel behandelt.
- Mittlerweile werden diese psychoaktiven Substanzen vom Neue-
psychoaktive- Stoffe- Gesetz erfasst.
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