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Handeltreiben » § 29 BtMG
- Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG ist jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Es handelt sich nicht um ein Erfolgsdelikt, sondern um ein Unternehmensdelikt. Für Auslandstaten gilt gemäß § 6 Nr. 5 StGB das deutsche Strafrecht.
- Unter Eigennutz versteht man das Streben nach persönlichem Vorteil. Ein immaterieller Gewinn muss aber objektiv messbar sein. Der Verwendungszweck von Betäubungsmitteln kann sich aus der Menge und der Art der Verpackung ergeben.
- Um möglichst lückenlos alle Begehungsformen zu erfassen, wird der Begriff des Handeltreibens von der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt. Erfasst werden Handlungen, die weit im Vorfeld des eigentlichen Umsatzgeschäftes liegen, diese nur als Hilfstätigkeiten begleiten oder ihnen im Rahmen des Geldflusses nachfolgen. Im Ergebnis fallen daher alle Tätigkeiten, die auch nur irgendwie mit einem Drogengeschäft zu tun haben, unter den Begriff des Handeltreibens im Betäubungsmittelgesetz (BtMG).
- Sobald eine Tathandlung das straflose Vorbereitungsstadium verlassen hat, bleibt für eine Versuchsstrafbarkeit somit wenig Raum. Denn als vollendetes Handeltreiben wird bereits die Erkundigung nach Lieferquellen und das Auskundschaften potenzieller Abnehmer bestraft. Erforderlich sind aber ernsthafte und verbindliche Bemühungen. So reicht das Präparieren eines Kraftfahrzeugs für unbestimmte künftige Schmuggelfahrten nicht aus.
Was ist Bewertungseinheit?
- Der Begriff des Handeltreibens fasst alle Teilakte vom Erwerb bis zum Absatz, sofern sie sich auf dasselbe Rauschgift beziehen, zu einer Bewertungseinheit zusammen. Der Tatbestand wird in diesem Fall nicht mehrfach verwirklicht.
- Eine Bewertungseinheit liegt vor, wenn die Beteiligten eine Gesamtmenge vereinbaren, die in Teilmengen zu liefern ist.
- Keine Bewertungseinheit ist gegeben, wenn eine Lieferung nach Bedarf vereinbart wird, es sei denn, die Einzelmengen stammen aus einem Gesamtvorrat.
- Die Bewertungseinheit kann sich auch auf verschiedene Betäubungsmittelarten erstrecken.
- Wenn der Täter einen zum Verkauf bereit gehaltenen Betäubungsmittelvorrat vor vollständiger Entleerung des Depots jeweils durch neue Lieferungen wieder auffüllt, führt dies nicht zur Entstehung einer Bewertungseinheit.
- Wenn der Täter aus mehreren Rauschgiftmengen verkauft, die er zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben hat, liegt Tateinheit.
- Durch Vermischung von Rauschgiftmengen kann eine Bewertungseinheit entstehen.
- Mehrere auf verschiedenen Anbauvorgängen beruhende Ernten stellen jeweils selbständige Taten des Handeltreibens dar.
- Gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass unterschiedliche Rauschgiftmengen aus derselben Vorratsmenge stammen, gebietet auch der Zweifelsgrundsatz nicht die Annahme einer Bewertungseinheit. Anhaltspunkte können insbesondere ein enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang.
Wann liegt Beihilfe vor?
- Selbst wenn ein Beteiligter in seiner Person alle Tatbestandsmerkmale verwirklicht, kann lediglich eine Beihilfe zum Handeltreiben gegeben sein. Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme kommt es auf die Art des Tatbeitrags, dessen Bedeutung für die Herbeiführung des Umsatzerfolges, der Grad des eigenen Interesses am Umsatzerfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft an.
- Beschränkt sich die ein Rauschgiftkurier auf die bloße Beförderung der Drogen, liegt grundsätzlich Beihilfe zum Handeltreiben vor, ohne dass es auf die Höhe der Vergütung ankommt. Sofern die Rauschgiftmenge die nicht geringe Menge erreicht, liegt allerdings tateinheitlich unerlaubter Besitz als Verbrechenstatbestand vor. Hinsichtlich einer etwaigen Einfuhr ist der Kurier ebenfalls Täter. Bei der Strafzumessung wirken sich die Sonderregeln zur Beihilfe im Betäubungsmittelstrafrecht daher nur unwesentlich aus.
- Nach der Rechtsprechung des BGH (6 StR 227/
20) sind die Voraussetzungen einer strafbaren Beihilfe nicht erfüllt, wenn der Wohnungsinhaber die Lagerung von Betäubungsmitteln und deren Verkauf aus der Wohnung heraus kennt und billigt, aber keine irgendwie geartete, die Handelstätigkeit objektiv fördernde Unterstützungshandlung erbringt. Denn der Wohnungsinhaber hat grundsätzlich rechtlich nicht dafür einzustehen, dass in seinen Räumen durch andere Personen keine Straftaten begangen werden.
Ist Verkauf Hanftee strafbar?
- Cannabis ist grundsätzlich ein nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel.
- Ausgenommen hiervon sind nach Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG Pflanzen und Pflanzenteile, wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Sorten stammen oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2% nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen Zwecken dient, die einen Missbrauch ausschließen.
- Die vom Gesetzgeber geschaffene Ausnahmeregel verfolgt das Ziel, das Marktpotential der Cannabispflanze zu erschließen.
Nach der Rechtsprechung des BGH (6 StR 240/
- dient der Verkauf von Nutzhanf in Form von Hanftee an den Endverbraucher gewerblichen Zwecken. Es ist nicht erforderlich, dass auch der Endabnehmer aus gewerblichen Motiven handelt. Andernfalls wäre das Korrektiv des Ausschlusses eines Missbrauchs zu Rauschzwecken überflüssig.
- ist zumindest der objektive Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG erfüllt, da ein Cannabisrausch zwar nicht beim bestimmungsgemäßen Genuss des Hanftees als Aufgussgetränk, wohl aber beim Verzehr eines unter Verwendung des Tees hergestellten Gebäcks (Brownie) erzeugt werden kann.
- lässt die irrtümliche Annahme, dass ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist, den Vorsatz entfallen. Dann ist aber zumindest eine Strafbarkeit wegen fahrlässigen Handeltreibens gegeben.
- ist beim Verkauf von Nutzhanfprodukten zu Konsumzwecken die Betäubungsmitteleigenschaft wegen der Möglichkeit des Missbrauchs zu Rauschzwecken zu bejahen.
Was gilt bei Streckmitteln?
- Streckmittel sind zwar keine Betäubungsmittel, der Umgang mit Streckmitteln kann aber gleichwohl den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllen.
- Ein allgemeines Wissen, dass das Streckmittel im Zusammenhang mit einem Betäubungsmittelgeschäft eingesetzt werden soll, genügt allerdings nicht. Voraussetzung ist, dass das Umsatzgeschäft konkretisierbar ist, wobei dem Täter die Einzelheiten nicht bekannt sein müssen.
- Wenn dieser Nachweis nicht geführt werden kann, ist bei als Streckmittel verwendeten Arzneimitteln ein Rückgriff auf das Arzneimittelgesetz (AMG) möglich, sofern das Streckmittel nicht nur der Volumenvergrößerung dient.
- Insoweit wird beim Heroinhandel oftmals ein Paracetamol/
Coffein- Gemisch verwendet. Lactose ist dagegen in der Regel kein Arzneimittel und kann lediglich den Zweck der Volumenvergrößerung verfogen.
Gewerbsmäßiges Handeltreiben » § 29 BtMG
- Das gewerbsmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG stellt keinen selbständigen Qualifikationstatbestand wie das bewaffnete Handeltreiben dar, sondern ist eine widerlegbare Strafzumessungsregel mit nicht abschließenden Regelbeispielen.
- Gewerbsmäßiges Handeltreiben ist anzunehmen, wenn sich der Täter durch den wiederholten Absatz eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will. Es genügt bereits eine Tat, wenn sie auf einem auf Wiederholung gerichteten Willen beruht und dieser Wille auf mehrere Handlungen im natürlichen Sinn ausgerichtet ist. An der Wiederholungsabsicht fehlt es, wenn eine von vornherein feststehende Gesamtmenge in Teilakten ausgeliefert wird.
- Die Einnahmen brauchen nicht die Haupteinnahmequelle sein, ein Nebenerwerb genügt. Die Gewinnerwartung muss sich auch nicht realisieren. Gewinnsucht und übersteigertes Erwerbsstreben ist nicht erforderlich. Geldwerte Vermögensvorteile, also auch die Ersparung von Aufwendungen, reichen aus.
- Trotz der Mindeststrafe von einem Jahr ändert sich der Deliktscharakter nicht, d. h. die Straftat bleibt ein Vergehen. Sobald Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, das Einzelverkäufe von Betäubungsmitteln mehreren größeren Erwerbsmengen entstammen, ist die Bildung von Bewertungseinheiten erforderlich.
Handeltreiben in nicht geringe Menge » § 29a BtMG
- Sobald die Wirkstoffmenge der Betäubungsmittel die nicht geringe Menge erreicht, ist der Verbrechenstatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit erhöhtem Strafrahmen verwirklicht.
- Wegen der unterschiedlichen Gefährlichkeit kann beim Umgang mit synthetischen Cannabinoiden der Grenzwert zur nicht geringen Menge für Tetrahydrocannabinol aber nicht herangezogen werden. Durch den Umgang mit Legal Highs kann ein Verstoß gegen das Neue-
psychoaktive- Stoffe- Gesetz verwirklicht werden. - Nach der Rechtsprechung des BGH (2 StR 551/
19) verbindet im Rahmen einer bestehenden Lieferbeziehung die Bezahlung einer zuvor auf Kommission erhaltenen Betäubungsmittelmenge aus Anlass der Übernahme einer weiteren Betäubungsmittelmenge die beiden Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit.
Was ist nicht geringe Menge?
- Die Grenzwerte für eine nicht geringe Menge werden von der Rechtsprechung unter Berücksichtigung von Beschaffenheit, Wirkungsweise und Gefährlichkeit bei den einzelnen Betäubungsmitteln unterschiedlich bestimmt.
- Heroin: 1,5g Heroinhydrochlorid; Methadon: 3g Levomethadonhydrochlorid oder 6g Methadonhydrochlorid; Opium: 6g Morphinhydrochlorid; Morphin: 4,5g Morphinhydrochlorid; Kokain: 5g Kokainhydrochlorid; Speed: 10g Amphetamin-
Base; Crystal- Speed: 5g Metamphetamin- Base; Ecstasy: 35g MDE- Hydrochlorid oder 30g MDMA- Base; LSD: 6mg Lysergsäurediäthylamid; GHB: 200g Natrium- Gamma- Hydroxybutyrat; Pilze: 1,2g Psilocin oder 1,7g Psilocybin; Khat: 30g Cathinon; JWH- 019: 6g Cannabinoid. - Bei verschiedenen Betäubungsmittelarten werden die Bruchteile der Grenzwerte der jeweiligen nicht geringen Menge zusammengezählt.
- Werden Betäubungsmittel sowohl zum Weiterverkauf als auch zum Eigenkonsum erworben, richtet sich die rechtliche Einordnung nach den Einzelmengen.
- Bei einer Verurteilung wegen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln muss der Wirkstoffgehalt grundsätzlich exakt bestimmt werden. Je nach Wirkstoffgehalt kann das Rauschgift von schlechter, durchschnittlicher oder guter Qualität sein. Außerdem wird über den Wirkstoffgehalt überprüft, ob das Betäubungsmittel die Grenze zur nicht geringen Menge überschreitet.
- Der Wirkstoffgehalt wird durch einen Toxikologen mittels chemischer Analyse festgestellt. Zu diesem Zweck sind möglichst gleichmäßige und umfassende Probeentnahmen vorzunehmen.
- Wenn mangels Sicherstellung von Betäubungsmitteln eine chemische Analyse ausscheidet, muss anhand der insoweit relevanten und festgestellten Tatumstände (Preis, Herkunft, Konsumentenerfahrungen) eine Mindestqualität zugrunde gelegt werden. Ist auch eine Mindestqualität nicht ermittelbar, ist nach dem Zweifelsgrundsatz von dem für den Täter günstigsten Mischverhältnis auszugehen.
- Neben dem Wirkstoffgehalt sind auch Angaben zur Gesamtmenge des Betäubungsmittels erforderlich.
Bandenmäßiges Handeltreiben » § 30 BtMG
- Beim bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß §§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG gelten für den Begriff der Bande und das Tatbestandsmerkmal der Mitwirkung die gleichen Grundsätze wie bei Bandendiebstahl.
- Wenn mit einer nicht geringe Menge Betäubungsmittel bandemäßiger Handel getrieben wird, findet gemäß § 30a Abs. 1 BtMG ein erhöhter Strafrahmen Anwendung.
Bewaffnetes Handeltreiben » § 30a BtMG
- Die Vorschrift des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG schützt neben der Volksgesundheit Leib und Leben derer, die mit dem Täter aus Anlass des Rauschgifthandels in Berührung kommen. Zum geschützten Personenkreis gehören daher auch Polizeibeamte.
- Voraussetzung ist, dass der Täter eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen bestimmt und geeignet sind. Die vom gemeinsamen Tatplan getragene Bewaffnung eines Mittäters kann den anderen Tätern zugerechnet werden.
- Für das Tatbestandsmerkmal des Mitführens ist nicht erforderlich, dass der Täter den Gegenstand während des gesamten Geschehens bei sich trägt. Es genügt, dass er ihm zu irgendeinem Zeitpunkt während des Tathergangs zur Verfügung steht. Es reicht also aus, wenn während des Streckens, Portionierens oder Vorrätighaltens der Betäubungsmittel zugleich eine Schusswaffe oder ein sonstiger gefährlicher Gegenstand verfügbar gehalten wird.
- Das Mitführen erfordert weiterhin, dass der Täter einen entsprechenden Gegenstand gebrauchsbereit bei sich hat und sich dieses Umstandes bewusst ist. Für die Gebrauchsbereitschaft ist es nicht erforderlich, dass der Gegenstand am Körper getragen wird. Griffweite reicht aus. Je ferner die Gefahr des Einsatzes eines Gegenstandes liegt, desto höher sind die Anforderungen an das Verfügungsbewusstsein.
- Nach der Rechtsprechung des BGH (2 StR 294/
19) stellt das zur Konkretisierung der räumlichen Komponente des Mitsichführens verwendete Merkmal der Griffweite zwar stets eine hinreichende, aber keine notwendige Bedingung dar. Im Einzelfall kann es daher ausreichen, wenn sich Betäubungsmittel und Waffe innerhalb derselben Wohnung in unterschiedlichen Räumen befinden. - Der Waffenbegriff im Strafrecht ist nicht identisch mit dem des Waffenrechts. Das Waffenrecht, welches im Waffengesetz (WaffG) geregelt ist, dient jedoch als Orientierungshilfe. Unter Waffe im Sinne des Strafrechts versteht man einen Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Schusswaffen, technischen und gekorene Waffen werden typischerweise zur Verletzung von Personen verwendet. Diese Gegenstände gehören zu den Waffen im Sinne des Waffenrechts. Im Betäubungsmittelstrafrecht gehören technische Waffen und gekorene Waffen zu den sonstigen gefährlichen Gegenständen. Die meisten technischen und gekorenen Waffen sind verboten.
Was sind Schusswaffen?
- Schusswaffen sind Gegenstände, bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. Gaspistolen sind nur dann Schusswaffen, wenn die Gase mit der Bewegungsrichtung nach vorne verschossen werden. Insoweit sind der strafrechtliche und waffenrechtliche Waffenbegriff deckungsgleich.
- Schreckschusspistolen mit Austrittsöffnung nach vorne waren zwar schon immer Schusswaffen im Sinne des Waffenrechts, strafrechtlich scheiterte eine Einordnung als Waffe aber früher an der fehlenden Bestimmung, erhebliche Verletzungen bei anderen Personen herbeizuführen. Gleiches gilt für Schusswaffen, bei denen die Antriebsenergie durch kalte Treibgase, Luft- oder Federdruck erzeugt wird. Im Betäubungsmittelstrafrecht wurde diese Art von Waffen allerdings schon immer als Schusswaffe eingestuft. Zwischenzeitlich wurde der strafrechtliche Waffenbegriff von der Rechtsprechung auch für geladene Schreckschusswaffen aufgrund des häufigen Einsatzes im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten entsprechend angepasst.
- Scheinwaffen sind keine Schusswaffen. Sie können bei objektiver Eignung als Schlagwerkzeug und entsprechender Bestimmung durch den Täter allenfalls einen sonstigen gefährlichen Gegenstand darstellen.
- Bei einer Schusswaffe ist zudem erforderlich, dass sie einsatzfähig ist. Defekte Waffen erfüllen dieses Kriterium demnach nicht. Die Waffe muss aber nicht geladen sein, da eine Verwendung im Betäubungsmittelstrafrecht zur Tatbestandserfüllung nicht erforderlich ist. Es reicht daher aus, wenn geeignete Munition griffbereit ist und die Waffe unschwer und ohne erheblichen Zeitverlust geladen werden kann. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Täter die Munition in der Kleidung mit sich führt.
Was sind technische Waffen?
- Technische Waffen sind tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen. Das sind Gegenstände, die unter Ausnutzung von Muskelkraft Verletzungen herbeiführen können.
- Hierzu zählen unter anderem Schlagstöcke, Schlagringe und Gummiknüppel. Elektroimpulsgeräte, Reizstoffsprühgeräte und Flammenwerfer sind ebenfalls geborene Waffen.
Was sind gekorene Waffen?
- Gekorene Waffen sind tragbare Gegenstände, die ohne dafür bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Hierzu gehören bestimmte Messer, insbesondere Butterflymesser und Springmesser.
Was sind Gebrauchsgegenstände?
- Jedoch können auch weitere Gegenstände, insbesondere Gebrauchsgegenstände, ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sein. Bei Gebrauchsgegenständen, sofern sie nach ihrer objektiven Beschaffenheit zur Verletzung von Menschen geeignet sind, kann sich eine subjektive Bestimmung zur Verletzung von Personen aus den äußeren Umständen ergeben.
- Anhaltspunkte sind Ort und Art der Aufbewahrung sowie konkrete Verwendungsmöglichkeit. Grundsätzlich ist auch ein kleines Taschenmesser objektiv zur Verletzung geeignet. Je weniger jedoch der waffenähnliche Charakter des Gegenstandes hervortritt, desto höher sind die Anforderungen an die Zweckbestimmung.