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Drogendelikte » BtMG | KCanG | NpSG
- Durch das BtMG werden unterschiedliche Handlungsweisen im Umgang mit Betäubungsmitteln sanktioniert, insbesondere das Handbetreiben. Aber auch Anbau, Erwerb, Besitz und Einfuhr sind strafbar. Ziel des Betäubungsmittelgesetzes ist es, der Begehung von Betäubungsmitteldelikten gemäß den §§ 29, 29a, 30, 30a BtMG entgegenzuwirken.
- Handlungsweisen im Umgang mit Cannabis sind zwischenzeitlich aus dem BtMG ausgegliedert worden. Die Straf- und Bußgeldvorschriften befinden sind jetzt im Konsumcannabisgesetz (KCanG).
- Anders als das Betäubungsmittelstrafrecht befasst sich das Arzneimittelrecht überwiegend mit der Regelung des legalen Arzneimittelmarktes. Die Straf- und Bußgeldvorschriften mit den Arzneimitteldelikten befinden sich daher als Annex zu den Verwaltungsnormen in den §§ 95, 96, 97 AMG.
- Das Antidopingrecht ist mittlerweile aus dem Arzneimittelrecht ausgegliedert worden, da es sich wie das Betäubungsmittelstrafrecht überwiegend mit dem illegalen Markt beschäftigt. Die Dopingmitteldelikte sind nun im AntiDopG geregelt.
- Legal Highs wurden früher als Arzneimittel behandelt. Mittlerweile werden diese psychoaktiven Substanzen vom Neue-
psychoaktive- Stoffe- Gesetz erfasst.
Sexualstrafrecht » §§ 174 ff. StGB
- Die Vorschriften des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß den §§ 176 ff. StGB bestimmen eine absolute Grenze für den sexualbezogenen Umgang strafmündiger Personen mit Kindern.
- Durch das Delikt des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 StGB sollen sexuelle Handlungen erfasst werden, mit denen sich der Täter über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegsetzt. Ein sexueller Übergriff kann gemäß § 177 Abs. 2 StGB auch ohne erkennbar entgegenstehendem Willen des Opfers strafbar sein. Der Qualifikationstatbestand der sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 5 StGB gilt für alle Grundtatbestände des sexuellen Übergriffs. Die Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 StGB ist ein auf die Grundtatbestände bezogenes Regelbeispiel.
- Exhibitionistische Handlungen gemäß § 183 StGB sind Entblößungshandlungen gegenüber einer anderen Person ohne deren Einverständnis.
- Mit der sexuellen Belästigung gemäß § 184i StGB sollen sexuelle Handlungen unterhalb der Erheblichkeitsschwelle erfasst werden.
- Im Umgang mit Kinderpornografie gemäß § 184b StGB sieht der Gesetzgeber eine mittelbare Förderung des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Der strafbare Umgang mit Jugendpornografie ist in § 184c StGB geregelt.
Gewaltdelikte » §§ 223 ff. StGB
- Zu den Gewaltdelikten zählen insbesondere die Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. Für eine Strafbarkeit wegen Totschlag gemäß § 212 StGB ist erforderlich, dass der Täter mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Der Straftatbestand des Mordes gemäß § 211 StGB unterscheidet sich vom Totschlag durch das Vorhandensein bestimmter Mordmerkmale, beispielsweise Heimtücke oder Habgier.
- Wenn der Täter zwar die Lebensbedrohlichkeit seiner Vorgehensweise erkannt hat, gleichwohl aber ernsthaft auf ein Ausbleiben des Todeseintritts vertrauen durfte, liegt mangels des notwendigen Willenselements kein Tötungsvorsatz, sondern nur bewusste Fahrlässigkeit vor. In diesen Fällen wird dann aber der Straftatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB zu prüfen sein. Wenn kein Tötungsvorsatz nachgewiesen werden kann und die Todesfolge ausgeblieben ist, findet oftmals nur der Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB Anwendung. Die einfache Körperverletzung gemäß § 223 StGB ist insoweit der Grundtatbestand.
Jugendstrafrecht » JGG
- Das Jugendstrafrecht findet Anwendung, wenn ein Jugendlicher oder Heranwachsender ein Delikt des allgemeinen Strafrechts oder des Nebenstrafrechts verwirklicht. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) beinhaltet keine eigenen Straftatbestände, sondern nur formelle und materielle Ausnahmevorschriften.
- Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn ist. Heranwachsender ist, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist. Begeht ein Heranwachsender eine Straftat, kommt gemäß § 105 JGG Jugendstrafrecht zur Anwendung, wenn er zur Tatzeit entweder in der Entwicklung einem Jugendlichen gleichgestanden ist oder es sich um eine Jugendverfehlung handelt.
- Die Sanktionen im Jugendstrafrecht unterscheiden sich von denen des Erwachsenenstrafrechts, da der Erziehungsgedanke im Vordergrund steht und nicht der Schuldausgleich.
Vermögensdelikte » §§ 242, 263 StGB
- Zu den Vermögensverschiebungsdelikten gehören insbesondere Diebstahl gemäß § 242 StGB und Raub gemäß § 249 StGB. Beim Wohnungseinbruchsdiebstahl gemäß § 244 StGB handelt es sich um eine Qualifikation. Beim räuberischen Diebstahl gemäß § 252 StGB wird die Nötigung zur Gewahrsamssicherung eingesetzt.
- Zu den Vermögensverschiebungsdelikten gehören außerdem Betrug gemäß § 263 StGB und Erpressung gemäß § 253 StGB.
- Zu den Vermögensschädigungsdelikten zählen unter anderem Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB und Brandstiftung gemäß § 306 StGB.
- Zu den Anschlussdelikten gehören unter anderem Hehlerei gemäß § 259 StGB und Geldwäsche gemäß § 261 StGB.
- Geldfälschung gemäß § 146 StGB gehört nicht zu den Vermögensdelikten. Insoweit handelt es sich um einen Sonderfall der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB.
Internetstrafrecht » §§ 263a, 269 StGB
- Im Internetstrafrecht werden neben den onlinetypischen Delikten auch viele Straftaten aus dem realen Leben auf virtueller Ebene verwirklicht.
- Besonders praxisrelevant ist der Computerbetrug gemäß § 263a StGB.
- Tathandlung beim Ausspähen von Daten gemäß § 202a StGB ist die Zugangsverschaffung. Daher fällt auch Hacking, also das bloße Eindringen in fremde Informationssysteme, unter den Tatbestand.
- Phishing dient der Vorbereitung eines Computerbetrugs. Eine Weiterentwicklung dieser Methode ist das Pharming. Das Betreiben derartiger Webseiten stellt eine Datenfälschung gemäß § 269 StGB dar.
- Bei der Datenveränderung gemäß § 303a StGB und der Computersabotage gemäß § 303b StGB handelt es sich um sachbeschädigungsverwandte Spezialtatbestände.
Wirtschaftsdelikte » StGB | InsO | AO
- Das Wirtschaftsstrafrecht befasst sich mit den strafrechtlichen Risiken von Unternehmen, die durch die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr entstehen können.
- Im Insolvenzstrafrecht sind geschütztes Rechtsgut der unterschiedlichen Insolvenzdelikte gemäß den §§ 283 — 283d StGB und der Insolvenzverschleppung gemäß § 15a InsO die Vermögensinteressen der Gläubiger eines krisenbetroffenen Unternehmens.
- Im Zusammenhang mit einer Unternehmenskrise sind häufig auch die Straftatbestände des Sozialversicherungsbetrugs gemäß § 266a StGB und der Untreue gemäß § 266 StGB von Bedeutung.
- Im Korruptionsstrafrecht gemäß den §§ 331 — 335 StGB geht es um die schwierige Abgrenzung zwischen zulässiger Aufmerksamkeit und verbotener Vorteilsgewährung.
- Im Steuerstrafrecht gilt es eine sachgerechte Lösung für das komplizierte Spannungsverhältnis zwischen steuerlicher Mitwirkungspflicht und strafrechtlichem Schweigerecht zu erarbeiten.
- Im Arbeitsstrafrecht kann es bei illegaler Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von ausländischen Arbeitskräften neben Verstößen gegen die §§ 10, 11 SchwarzArbG auch zu Überschneidungen mit dem Aufenthaltsgesetz kommen. Das Ausländerstrafrecht ist in den §§ 95 — 98 AufenthG geregelt.
Verkehrsstrafrecht » StGB | StVG | PflVG
- Bei Verkehrsdelikten kann gegen den Fahrer ein Strafbefehl ergehen oder Anklage erhoben werden. Ergeht ein Strafbefehl, kann gegen diesen innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Es kommt dann zur Hauptverhandlung vor dem zuständigen Amtsgericht.
- Häufig anzutreffende Verkehrsstraftaten sind Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB, Verkehrsunfallflucht gemäß § 142 StGB, Nötigung gemäß § 240 StGB, Kennzeichenmissbrauch gemäß § 22 StVG, Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG, Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c StGB und Fahren ohne Haftpflicht gemäß § 6 PflVG.
- Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann dem Fahrer gemäß § 69 StGB auch die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen. Gleichzeitig mit der Entziehung wird dann durch das Strafgericht eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis angeordnet.
Verkehrs- OWis » StVG | StVO | BKat
- Bei Verkehrs-
OWis erhält zunächst der Fahrzeughalter von der Bußgeldbehörde einen Anhörungsbogen. Dadurch soll ermittelt werden, wer der verantwortliche Fahrer zum Tatzeitpunkt gewesen ist. Wenn im Zusammenhang mit der Begehung einer Verkehrskontrolle zu einer Anhaltung durch die Polizeigekommen ist, steht der Fahrer natürlich schon fest. - Sobald der Fahrzeugführer ermittelt ist, ergeht gegen diesen ein Bußgeldbescheid. Hiergegen kann man innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen.
- Im Bußgeldbescheid kann neben einer Geldbuße auch ein Fahrverbot verhängt werden. Außerdem droht weiterhin die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg.
- Praxisrelevante Verkehrsordnungswidrigkeiten sind insbesondere Verstoß gegen die 0,5‑Promille-Grenze, Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit, Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes, Verstoß gegen Rotlichtzeichen und Verstoß beim Benutzen von Mobiltelefonen.
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